I. 1. Vom Erbrecht.
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2) Landrecht Thl. 4. Tit. 21. § 2 u. § 5.
3) Landrecht Thl. 4. Tit. 16. § 7.
4) Weishaar, Handbuch des württ. Privatrechts Thl. 2. § 668.
Kapffs Rechtssprüche I. Nr. 27. S. 203. Hufnagel, Mittheilungen aus
der Praxis der württ. Civilgerichte Bd. l. S. 183. Sarwey, Monatschrift ¬
Bd. 2. Beil Heft S. 14.
Erste Klasse.
Erbfolgeordnung.
§ 13.
In der ersten Klasse erben die Descendenten. In derselben ¬
Linie schließt übrigens der Nähere den Entfernteren aus;
es können also z. B. neben dem Sohne nicht auch dessen Kinder
erben.
Sind nur Descendenten des ersten Grades vorhanden, so
wird der Nachlaß nach Köpfen getheilt.*) Bei dem Zusammentreffen ¬
von Descendenten des ersten Grades mit Descendenten
entfernterer Grade erben Erstere nach Köpfen, Letztere nach
Stämmen.
* *) Sind nur Descendenten des zweiten Grades oder
entfernterer Grade vorhanden, so erben sie nach Stämmen.
Ueber die Größe des Erbtheils der Descendenten bei dem
Vorhandensein eines Gatten des Verstorbenen siehe unten § 38.
1) Landrecht Thl. 4. Tit. 16. § 1.
2) Landrecht a. a. O. § 5.
3) Landrecht a. a. O. § 6.
1) Eheliche Descendenten.
§ 14.
Die ehelich geborenen Descendenten haben alle ohne Ausnahme ¬
gleiche Rechte, ihre Ascendenten zu beerben.*) Ein zur
Todeszeit des Vaters schon gezeugtes, und erst nach dessen Tode
durch natürliche oder künstliche Geburt lebendig geborenes Kind
(posthumus) erhält eben den Erbtheil, welchen es bekommen
haben würde, wenn es zur Todeszeit des Vaters schon gelebt
hätte.2)
1) Vergl. übrigens unten § 150.
2) Landrecht Thl. 4. Tit. 16. § 8. Da es möglich ist, daß eine
schwangere Frau mehr als Ein Kind gebären kann, so ist es rathsam,
mit der Vertheilung der Erbschaft bis nach der Entbindung der Frau
zuzuwarten, oder sind nach l. 3. 4. D. si pars hered. petat. (5, 4)
drei Theile zurückzulegen