Volltext : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württemb. Erbrechtes

I.  1.  Vom  Erbrecht.
14
2)  Landrecht  Thl.  4.  Tit.  21.  §  2  u.  §  5.
3)  Landrecht  Thl.  4.  Tit.  16.  §  7.
4)  Weishaar,  Handbuch  des  württ.  Privatrechts  Thl.  2.  §  668.
Kapffs  Rechtssprüche  I.  Nr.  27.  S.  203.  Hufnagel,  Mittheilungen  aus
der  Praxis  der  württ.  Civilgerichte  Bd.  l.  S.  183.  Sarwey,  Monatschrift ¬
  Bd.  2.  Beil  Heft  S.  14.
Erste  Klasse.
Erbfolgeordnung.
§  13.
In  der  ersten  Klasse  erben  die  Descendenten.  In  derselben ¬
  Linie  schließt  übrigens  der  Nähere  den  Entfernteren  aus;
es  können  also  z.  B.  neben  dem  Sohne  nicht  auch  dessen  Kinder
erben.
Sind  nur  Descendenten  des  ersten  Grades  vorhanden,  so
wird  der  Nachlaß  nach  Köpfen  getheilt.*)  Bei  dem  Zusammentreffen ¬
  von  Descendenten  des  ersten  Grades  mit  Descendenten
entfernterer  Grade  erben  Erstere  nach  Köpfen,  Letztere  nach
Stämmen.
*  *)  Sind  nur  Descendenten  des  zweiten  Grades  oder
entfernterer  Grade  vorhanden,  so  erben  sie  nach  Stämmen.
Ueber  die  Größe  des  Erbtheils  der  Descendenten  bei  dem
Vorhandensein  eines  Gatten  des  Verstorbenen  siehe  unten  §  38.
1)  Landrecht  Thl.  4.  Tit.  16.  §  1.
2)  Landrecht  a.  a.  O.  §  5.
3)  Landrecht  a.  a.  O.  §  6.
1)  Eheliche  Descendenten.
§  14.
Die  ehelich  geborenen  Descendenten  haben  alle  ohne  Ausnahme ¬
  gleiche  Rechte,  ihre  Ascendenten  zu  beerben.*)  Ein  zur
Todeszeit  des  Vaters  schon  gezeugtes,  und  erst  nach  dessen  Tode
durch  natürliche  oder  künstliche  Geburt  lebendig  geborenes  Kind
(posthumus)  erhält  eben  den  Erbtheil,  welchen  es  bekommen
haben  würde,  wenn  es  zur  Todeszeit  des  Vaters  schon  gelebt
hätte.2)
1)  Vergl.  übrigens  unten  §  150.
2)  Landrecht  Thl.  4.  Tit.  16.  §  8.  Da  es  möglich  ist,  daß  eine
schwangere  Frau  mehr  als  Ein  Kind  gebären  kann,  so  ist  es  rathsam,
mit  der  Vertheilung  der  Erbschaft  bis  nach  der  Entbindung  der  Frau
zuzuwarten,  oder  sind  nach  l.  3.  4.  D.  si  pars  hered.  petat.  (5,  4)
drei  Theile  zurückzulegen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer