fullscreen : Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts (2)

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§.  291.
E.  Durch  Remission  und  mutuus  dissensus.
Unter  Remission  (pactum  remissorium)  wird  der
Vertrag  verstanden,  kraft  dessen  der  Gläubiger  dem
Schuldner  das  Ganze  oder  einen  Theil  der=Schuld  nachläßt ¬
  1).  Ein  Beispiel  einer  faktisch  erklärten  Remission
ist  oben  §.  288  vorgekommen  2).  Die  Obligation  wird
durch  Remission  gerade  so  aufgehoben,  als  wäre  sie  erfüllt. =
  In  Ansehung  der  Frage,  ob  die  Remission  auch
den  Mitschuldnern,  Bürgen  und  den  Nachfolgern  im  Rechtsverhältnisse =
  zu  Gute  komme  oder  nicht,  ist  im  concreten
Falle  auf  die  besondre  Fassung  des  Vertrages  zu  sehen  3).
Eine  vertragsmäßige  Obligation  wird  durch  mutuus
dissensus  aufgehoben,  wenn  sich  die  Contrahenten  über
deren  Wiederauflösung  vereinigen.  Die  hierüber  getroffene =
  Verabredung  ist  entweder  ein  bloß  liberatorischer
Vertrag,  wenn  nämlich  noch  von  keinem  Theile  erfüllt
war,  oder  er  verbindet  zur  Zurückgabe  des  bereits  Weggegebnen =
  4).  Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß
Rechte  dritter  Personen,  welche  in  Folge  des  Vertrags
1)  Wie  bei  jedem  Vertrage  ist  auch  hier  Acceptation  erforderlich
Fr.  91  de  solut.  (46,  3).  Bgl.  fr.  23  de  pactis  (2,  14).
m
Höpfner  im  Commentar  §.  752.
Vgl.  auch  fr.  120  §.  1  de  legat.  I.  (30);  und  fr.  2  §.  1  de
2
pactis  (2,  14).
Bal.  fr.  24  §.  5,  fr.  22—4;  fr.  25  §.  2,  fr.  26  eod.—
3)
v.  Bülow  in  den  Ah.  über  verschiedne  Rechtsmaterien  II.  e.
164-76
4)  Sei  den  Römern  konnte  der  bloße  mutuus  dissensus  als  pattum ¬
  nudum,  diese  Verbindlichkeit  mit  der  Klagbarkeit  nicht  begrinden. ¬
  Ogl.  fr.  58  eod.;  fr.  5  f.  1  de  rescind.  vend.
18.  5);  C.  1  quando  liceat  (4,  45).  —  Bgl.  Weber  zu
Hipfner  §.  1000  Not.  3.
            
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