Volltext : Stabel, Anton von: Institutionen des französischen Civilrechts (Code Napoléon)

§  217.  Spiel  und  Wette.
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nach  den  Regeln  der  freiwilligen  Hinterlegung,
jedoch  kann  der
Aufbewahrer  nur  von  sämmtlichen  Betheiligten  zusammen  seiner
Verbindlichkeiten  enthoben  werden,  und  sich  seiner  Seits  nur  dann
von  der  Aufbewahrung  befreien,  wenn  er  triftige  Gründe  für  die
Aufkündung  derselben  anführen  kann.  Er  darf  endlich  die  anvertraute ¬
  Sache  nur  demjenigen  Betheiligten  herausgeben,  der
rechtskräftig  als  der  Berechtigte  anerkannt  ist.
In  den  Art.  1961  angegebenen  Fällen  kann  das  Gericht
die  Sequestration  einer  Sache  anordnen  und  einen  Hüter  oder
Verwalter  aufstellen,  wenn  nicht  die  Betheiligten  selbst  über  die
Wahl  der  Person  sich  verständigen.  Ein  solcher  Aufbewahrer  oder
Verwalter  hat  sich  wegen  seiner  Ansprüche  an  denjenigen  zu  halten, ¬
  zu  dessen  Gunsten  oder  auf  dessen  Antrag  die  Sequestration
angeordnet  worden  ist.  Doch  kann  er  ein  Retentionsrecht  gegen
Jeden  ausüben,  der  die  Auslieferung  der  Sache  verlangt.
TITRE  XII.
Des  contrats  aléatoires.
§  217
Spiel  und  Wette.
Art.  1964—1967.
Die  Glücksverträge  haben  ihrem  Erfolge  nach  mit  der
Schenkung  das  gemeinsam,  daß  das  Vermögen  des  einen  Contrahenten ¬
  durch  Verminderung  des  Vermögens  des  Anderen  bereichert ¬
  wird.  Allein  der  wesentliche  Unterschied  besteht  darin
daß  es  von  der  Lösung  einer  beim  Vertragsabschluß  vorhandenen
Ungewißheit  abhängt,  welcher  der  Contrahenten  verlieren  oder
gewinnen  wird,  und  daß  Keiner  derselben  die  Absicht  zu  schenken,
sondern  die  Absicht  hat,  sich  selbst  zu  bereichern.  Jeder  übernimmt ¬
  aber  die  Gefahr  des  Verlierens.  Manche  solcher  Glücksverträge ¬
  sind  durch  besondere  Gesetze  geregelt.  Das  Spiel,  die
            
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