§ 217. Spiel und Wette.
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nach den Regeln der freiwilligen Hinterlegung,
jedoch kann der
Aufbewahrer nur von sämmtlichen Betheiligten zusammen seiner
Verbindlichkeiten enthoben werden, und sich seiner Seits nur dann
von der Aufbewahrung befreien, wenn er triftige Gründe für die
Aufkündung derselben anführen kann. Er darf endlich die anvertraute ¬
Sache nur demjenigen Betheiligten herausgeben, der
rechtskräftig als der Berechtigte anerkannt ist.
In den Art. 1961 angegebenen Fällen kann das Gericht
die Sequestration einer Sache anordnen und einen Hüter oder
Verwalter aufstellen, wenn nicht die Betheiligten selbst über die
Wahl der Person sich verständigen. Ein solcher Aufbewahrer oder
Verwalter hat sich wegen seiner Ansprüche an denjenigen zu halten, ¬
zu dessen Gunsten oder auf dessen Antrag die Sequestration
angeordnet worden ist. Doch kann er ein Retentionsrecht gegen
Jeden ausüben, der die Auslieferung der Sache verlangt.
TITRE XII.
Des contrats aléatoires.
§ 217
Spiel und Wette.
Art. 1964—1967.
Die Glücksverträge haben ihrem Erfolge nach mit der
Schenkung das gemeinsam, daß das Vermögen des einen Contrahenten ¬
durch Verminderung des Vermögens des Anderen bereichert ¬
wird. Allein der wesentliche Unterschied besteht darin
daß es von der Lösung einer beim Vertragsabschluß vorhandenen
Ungewißheit abhängt, welcher der Contrahenten verlieren oder
gewinnen wird, und daß Keiner derselben die Absicht zu schenken,
sondern die Absicht hat, sich selbst zu bereichern. Jeder übernimmt ¬
aber die Gefahr des Verlierens. Manche solcher Glücksverträge ¬
sind durch besondere Gesetze geregelt. Das Spiel, die