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C. Folgen der Beendigung.
a) Rechte des Verschuldeten. §. 153.
b) Rechte der Gläubiger | |
1) in Ansehung eines verschwiegenen, oder
während des Konkurses erworbenen Ver
mögens. §. 154.
) in Ansehung des nach geendigtem Kon
kurse neuerworbenen Vermögens. §. 155.
Ende.
I. Ka=