XXI
e) Die Massegläubiger:
a) wegen Verwendung in die Masse. §. 82.
Aum. Hieher gehört auch das Taxamt.
§. 82.
b) wegen Arbeit für die Masse. §. 82.
a) der Massevertreter, mittels Einbrin= | |
gung des Verzeichnisses seines De= | |
serviti. §. 83.
Anm. Rücksichten bei Ausmessung sei
nes Verdienstes. §. 83.
2) der Vermögensverwalter mittels Ein
beziehung in die Rechnung. § 83.
B. Erste Klasse der Konkursgläubiger:
1) Jnsbesondere an dem Bergvermögen voraus;
a) der Fiskus oder Grundherr mit den vom
Verschuldeten bereits eingehobenen Berg
zehnten, Frohnen, oder Urbar=dann
Erb=Kur= und Quatembergeldern; letz
tere von 3 Jahren her,
die Gewerke mit der vorfindigen Aus
beute,
e) und erlegten Zubussen, Verlag, dann
sonstigen gemeinschaftlichen Werksvorrä
then und Materialien ,
d) die Bergwerksarbeiter mit ihrem Lohn
von zwei Quartalen her,
e) Die Knappschaft= oder Bruderladen mi | |
dem abgezogenen, jedoch in die Kasse nicht
erlegten Brudergeld oder Büchsenpfennig, | |
f) die Erbstoͤller mit dem Erbstollenneuntel
oder sonstiger Erbstollgebühr, | |
g) die Forderungen an Bergwerkssteuern
oder Zinsen von zwei Quartalen her,
wie auch an Hutten= und Pochwerks
zinsen von einem Jahre. §. 84.
2) Uiberhaupt an dem Konkursvermögen:
die nothwendigen Funeral- und
b) Trauerunkösten
c) der Liedlohn von 3 Jahren her. §. 85.
Anm. a) auch der Handlungsbedienten.
und
1) der eigenen Kinder. §. 86.
a) der