Full text: Spath, Johann Ignaz: Versuch eines Leitfadens bei Verhandlung eines Konkurses in den k.k. böhmisch-österreichischen Erblanden

J. 5. 
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154 
fassen, und einzubringen. Zugleich müß 
ten die leer ausgegangenen Gläubiger, 
wenn es mehrere sind, zur Auswahl ei 
nes Gläubigerausschusses aus ihnen, al 
lenfalls zur Bestimmung eines andern 
Vermögensverwalters, der Bedingniße, 
und der ihm zu ertheilenden Jnstrukzion 
vor Gericht gefordert werden. 
§. 155. 
Wenn aber der Verschuldete nach bereits 
beendigten Konkurse ein Vermögen erwirbt, so 
ist derselbe in Ansehung dieses Vermögens in eben 
jener Lage, als ob kein Konkurs vorausgegangen 
wäre. Es findet daher eine Verpfändung des 
selben statt, und denen beim Konkurse leer aus 
gegangenen Gläubigern sowohl, als den nicht 
angemeldeten, oder neuen Gläubigern, die näm 
lich zur Zeit des Konkurses noch nicht bestanden 
sind, bleiben alle sonstige Rechte offen. Wobei 
jedoch das bei der Konkursinstanz geschöpfte Li 
quidazionsurtheil für den beim Konkurse nicht 
befriedigten Gläubiger die Wirkung hat, daß 
hier auf zufolge des 298. §. der Allg. Gerichts 
ordnung sogleich die Exekuzion ertheilet werden 
könne. 
Ende. 
—9000000—
	        
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