J. 5.
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fassen, und einzubringen. Zugleich müß
ten die leer ausgegangenen Gläubiger,
wenn es mehrere sind, zur Auswahl ei
nes Gläubigerausschusses aus ihnen, al
lenfalls zur Bestimmung eines andern
Vermögensverwalters, der Bedingniße,
und der ihm zu ertheilenden Jnstrukzion
vor Gericht gefordert werden.
§. 155.
Wenn aber der Verschuldete nach bereits
beendigten Konkurse ein Vermögen erwirbt, so
ist derselbe in Ansehung dieses Vermögens in eben
jener Lage, als ob kein Konkurs vorausgegangen
wäre. Es findet daher eine Verpfändung des
selben statt, und denen beim Konkurse leer aus
gegangenen Gläubigern sowohl, als den nicht
angemeldeten, oder neuen Gläubigern, die näm
lich zur Zeit des Konkurses noch nicht bestanden
sind, bleiben alle sonstige Rechte offen. Wobei
jedoch das bei der Konkursinstanz geschöpfte Li
quidazionsurtheil für den beim Konkurse nicht
befriedigten Gläubiger die Wirkung hat, daß
hier auf zufolge des 298. §. der Allg. Gerichts
ordnung sogleich die Exekuzion ertheilet werden
könne.
Ende.
—9000000—