Die elterliche Gewalt.
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gange der Gewalt auf die Mutter ist der Uebergang der bloßen
Ausübung der Gewalt auf sie zu unterscheiden. Dieser tritt bei thatsächlicher ¬
Verhinderung des Vaters an seiner Ausübung der Gewalt
oder bei dem Ruhen der Gewalt während der Ehe kraft Gesetzes ein und
kann nach Auflösung der Ehe auf den Antrag der Mutter durch das
Vormundschaftsgericht angeordnet werden. Der ehelichen Mutter
steht die Mutter eines Kindes aus nichtiger Ehe gleich, wenn bei
der Eheschließung beide Ehegatten oder die Mutter die Nichtigkeit
nicht gekannt haben. War dem Vater die Nichtigkeit der Ehe bei
der Eheschließung bekannt, so steht die Gewalt allein der Mutter
zu, der Vater hat nicht einmal das Recht des Zutritts zu dem
Kinde. War der Mutter die Nichtigkeit bekannt, so ist sie von der
Gewalt ausgeschlossen (1700, 1701). Ist eine Ehe wegen
Drohung angefochten, so erlangt der anfechtungsberechtigte Ehegatte ¬
die Gewalt (1704). Die Rechtsstellung der ehelichen
Mutter haben ferner die Mutter des durch nachfolgende Ehe
legitimierten Kindes von der Eheschließung ab und die ein Kind
an Kindesstatt annehmende Frau, auch wenn das angenommene
Kind ihr eigenes uneheliches Kind ist, von der Annahme ab. Ist
das Kind nicht von beiden Ehegatten gemeinsam angenommen,
wird die annehmende Frau in ihrem Gewaltverhältnisse zum Kinde so
behandelt, als wäre ihr Mann gestorben. Ist das Kind von einem
thepaare gemeinsam angenommen oder nimmt ein Ehegatte das
Kind des anderen an, so ist die Mutter dem angenommenen Kinde
gegenüber in der gleichen Rechtslage wie ihrem ehelichen Kinde
gegenüber. Dem durch Ehelichkeitserklärung legitimierten Kinde gegenüber ¬
ist die Mutter von der elterlichen Gewalt ausgeschlossen, da die
Ehelichkeitserklärung das Rechtsverhältnis zwischen Mutter und Kind
nicht berührt.
Die elterliche Gewalt ruht, wenn der Gewalthaber zeitlich in
deren Ausübung beschränkt ist. Der Gewalthaber bleibt während
des Ruhens Träger der Gewalt, ihre Ausübung ist ihm aber verwehrt, ¬
so lange das Ruhen dauert. Das Ruhen tritt kraft Gesetzes
ein, wenn der Gewalthaber wegen dauernder Geisteskrankheit oder
infolge Entmündigung wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähig oder
infolge Entmündigung wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder
Trunksucht oder infolge vorläufiger Vormundschaft (1906), bei der
Mutter auch infolge ihrer Minderjährigkeit, in der Geschäftsfähigkeit
Spahn, Verwandtschaft und Vormundschaft.