Volltext : Spahn, Peter: Verwandtschaft und Vormundschaft nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Die  elterliche  Gewalt.
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gange  der  Gewalt  auf  die  Mutter  ist  der  Uebergang  der  bloßen
Ausübung  der  Gewalt  auf  sie  zu  unterscheiden.  Dieser  tritt  bei  thatsächlicher ¬
  Verhinderung  des  Vaters  an  seiner  Ausübung  der  Gewalt
oder  bei  dem  Ruhen  der  Gewalt  während  der  Ehe  kraft  Gesetzes  ein  und
kann  nach  Auflösung  der  Ehe  auf  den  Antrag  der  Mutter  durch  das
Vormundschaftsgericht  angeordnet  werden.  Der  ehelichen  Mutter
steht  die  Mutter  eines  Kindes  aus  nichtiger  Ehe  gleich,  wenn  bei
der  Eheschließung  beide  Ehegatten  oder  die  Mutter  die  Nichtigkeit
nicht  gekannt  haben.  War  dem  Vater  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei
der  Eheschließung  bekannt,  so  steht  die  Gewalt  allein  der  Mutter
zu,  der  Vater  hat  nicht  einmal  das  Recht  des  Zutritts  zu  dem
Kinde.  War  der  Mutter  die  Nichtigkeit  bekannt,  so  ist  sie  von  der
Gewalt  ausgeschlossen  (1700,  1701).  Ist  eine  Ehe  wegen
Drohung  angefochten,  so  erlangt  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte ¬
  die  Gewalt  (1704).  Die  Rechtsstellung  der  ehelichen
Mutter  haben  ferner  die  Mutter  des  durch  nachfolgende  Ehe
legitimierten  Kindes  von  der  Eheschließung  ab  und  die  ein  Kind
an  Kindesstatt  annehmende  Frau,  auch  wenn  das  angenommene
Kind  ihr  eigenes  uneheliches  Kind  ist,  von  der  Annahme  ab.  Ist
das  Kind  nicht  von  beiden  Ehegatten  gemeinsam  angenommen,
wird  die  annehmende  Frau  in  ihrem  Gewaltverhältnisse  zum  Kinde  so
behandelt,  als  wäre  ihr  Mann  gestorben.  Ist  das  Kind  von  einem
thepaare  gemeinsam  angenommen  oder  nimmt  ein  Ehegatte  das
Kind  des  anderen  an,  so  ist  die  Mutter  dem  angenommenen  Kinde
gegenüber  in  der  gleichen  Rechtslage  wie  ihrem  ehelichen  Kinde
gegenüber.  Dem  durch  Ehelichkeitserklärung  legitimierten  Kinde  gegenüber ¬
  ist  die  Mutter  von  der  elterlichen  Gewalt  ausgeschlossen,  da  die
Ehelichkeitserklärung  das  Rechtsverhältnis  zwischen  Mutter  und  Kind
nicht  berührt.
Die  elterliche  Gewalt  ruht,  wenn  der  Gewalthaber  zeitlich  in
deren  Ausübung  beschränkt  ist.  Der  Gewalthaber  bleibt  während
des  Ruhens  Träger  der  Gewalt,  ihre  Ausübung  ist  ihm  aber  verwehrt, ¬
  so  lange  das  Ruhen  dauert.  Das  Ruhen  tritt  kraft  Gesetzes
ein,  wenn  der  Gewalthaber  wegen  dauernder  Geisteskrankheit  oder
infolge  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  geschäftsunfähig  oder
infolge  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder
Trunksucht  oder  infolge  vorläufiger  Vormundschaft  (1906),  bei  der
Mutter  auch  infolge  ihrer  Minderjährigkeit,  in  der  Geschäftsfähigkeit
Spahn,  Verwandtschaft  und  Vormundschaft.
            
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