Objekt : Enunciata et Consilia Juris Unterschiedener Rechts-Gelehrten, Berühmter Facultaeten und Schöppenstühle, Uber besondere und im allgemeinen Leben vorfallende merckwürdige und dubiöse Casus ([Bd. 6 = ] St. 45/56 (1731/33))

Studirungs=Kösten
244
ist.  Derohalben  wenn  man  fragt!  Was  für
eine  Pietæt  die  bürgerlichen  Gesetze  meynen,  so  kan
keine  andere  verstanden  werden,  als  welche  die
Philosophi  aus  der  gesunden  Vernunfft  erkennen, -
  nemlich  die  Liebe,  und  die  Pflichten  der  Humanität. -
  Denn  die  Rechtsgelehrten,  deren  fragmenta -
  uns  die  Pandecten  vor  Augen  legen,  haben
die  philosophischen  Wissenschafften  wohl  inne
gehabt,  und  das  meiste  aus  der  Richtschnur  der
gesunden  Vernunfft  entschieden  /  und  da  sie  weise -
  Leüte  waren  /  auch  die  Bedeutungen  der  Wörte -
  behalten,  wie  sie  in  den  Schulen  der  Weltweisen -
  gebräuchlich  waren.  Es  ist  auch  den  Jure-Consultis -
  was  gewöhnliches,  daß,  wenn  sie  die
Ursachen  der  Gesetze  anführen  wollen/  sie  sich  auf
die  Liebe  und  Gleichheit  des  Geblütes  beruffen,
stehe  L.  5.  §.  2.  ff.  de  agnosc.  alend.  Lib.  j.  L.  5.  c.
eod.  SCt.  Maced.  L.  15.  ff.  de  condit  instit.  L.  18.
e;  d.  inoff.  test.  L.  28.  eod.  aus  welchem  leicht  abzunehmen, -
  daß  die  Ursache  des  Gesetzes  die  Liebe -
  gewesen,  in  so  fern  solche  aus  den  allgemeinen -
  Pflichten  der  Humanitæt  entstehet.  Zu  was
vor  einer  Gattung  aber  insonderheit  diese  Ursache -
  muͤsse  gezogen  werden,/  ist  eben  nicht  klar,  welches -
  auch  zu  Entscheidung  unserer  Frage  weder
nutzet  noch  schadet.
Hingegen  daß  die  Unkosten  zum  Studiren.
nicht  durffen  eingeworffen  werden,  beweiset  der
selige  Herr  Brunneman.  in  Comment.  ad  h.l.  samt
dem
Max-Planck-Institut  für
LBMV
Votage.
Günther  Uecker
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer