Volltext : ¬Das practische gemeine Civilrecht (3)

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Sechstes  Buch.  Siebentes  Capitel.
schen  dem  Verkäufer  und  Käufer  treten  endlich  die  durch  Erbantritt  erloschenen ¬
  obligatorischen  Verhältnisse  zwischen  dem  Erblasser  und  dem
erstern  wieder  in  Kraft  20),  und  die  erloschenen  Servituten  und  Pfandrechte
werden  auf  Antrag  des  Berechtigten  wiederbergestellt  ?*)
Unentgeltliche  Veräusserung,  also  Verschenkung  einer  Erbschaft  gestaltct ¬
  sich  in  Betreff  des  Verhältnisses  zu  dritten  Personen,  ganz  dem
Vorsichenden  analog,  und  unter  den  Contrahenten  selbst  soweit,  als  der
Beschenkte  nur  keine  Gegenleistung  zu  gewähren  hat.
Siebentes  Capitel.
Von  den  Vermächtnissen.
Erste  Abtheilung.
Die  allgemeinen  Grundsätze.
§.  207.
Einleitung.
Das  letzte  Cupitel  des  Erbrechts  behandelt  die  Singularnachfolge  in
Vermögensstücke  eines  Verstorbenen,  unter  deren  verschiedenen  Arten  die
Vermächtnisse  einen  so  hervorragenden  und  beziehungsweise  maasgebenden
Characier  an  sich  tragen,  dass,  wie  schon  §.  161.  bemerkt  wurde,  sie  als
der  eigentliche  Inhalt  dieses  Capitels  erscheinen,  während  von  den  übrigen
nur  auhangsweise  und  gelegentlich  die  Rede  sein  kann.
Unter  Vermächtniss  ist  eine  letztwillige  Vergabung  zu  verstehen,  welclie ¬
  der  Testator  seinem  Erhen  oder  einem  vou  ihm  anderweit  Honorirten
an  einen  Dritten  auferlegt!).  Hiernach  beruht  also  jedes  Vermächtniss  auf
einer  leiztwilligen  Anordnung  des  Erblassers,  die  jedoch  kein  Testament
im  eigentlichen  Sinne  zu  sein  braucht,  s.  §.  166.  z.  A.,  sondern  auch  in
anderen  und  besonders  darauf  berechueten  Formen  vorkommen  kann,  s.  §.
1.  de  V.  S.  Die  c.  4.  h.  t.  betrifft  einen  nicht
Stelle  enthaltene,  wenn  auch  etwas  sehr  allhierher ¬
  gehörigen  Fall,  und  wird  daher  mit
gemeine  Definition
(leg.  est  donatio  quaedam
Unrecht  für  die  entgegengesetzte  Ansicht  citirt.
tslo  relicta)  ist  auf  dus  neueste  Recht  berech20) ¬
  Fr.  2.  §.  15.  18.  fr.  20.  pr.  §.  1.  h.  t.
net,  während  fr.  116.  pr.  de  Leg.  I.  das  leg.
auch  wenn  dies  erst  durch  spätere  Beerbung
noch  als  delibalio  hereditatis  bezeichnet.  Das
eines  Erbschaftsgläubigers  oder  Legatars  ein
allgemein  Richtige  ist  freilich  in  dieser  letztern
tritt,  fr.  24.  h.  t.
enthalten,  dass  jedes  Legat  nothwendig  eine
Benachtheiligung  oder  Verkürzung  des  Erben
21)  Fr.  2.  §.  19.  h.  t.  fr.  9.  Commun.  Praed.
insofern  begreift,  als,  wenn  das  Legat  nicht
1)  §.  1.  J.  de  Legatis.  (Auch  bedeutet  legaangeordnet ¬
  wäre,  er  reicher  bleiben  würde.
tum,  wie  Vermächtniss  im  Deutschen  den  Ge(In ¬
  diesem  ganzen  Capitel  werden  die  drei
genstand  der  Vergebung,  nicht  blos  die  Wil.
Pandektentitel  de  Legalis  mit  h.  t.  u.  den  Zahlensäusserung -
  einer  solchen.)  Die  in  dieser
len  I.  II.  u.  III.  citirt  werden.)
            
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