700
Sechstes Buch. Siebentes Capitel.
schen dem Verkäufer und Käufer treten endlich die durch Erbantritt erloschenen ¬
obligatorischen Verhältnisse zwischen dem Erblasser und dem
erstern wieder in Kraft 20), und die erloschenen Servituten und Pfandrechte
werden auf Antrag des Berechtigten wiederbergestellt ?*)
Unentgeltliche Veräusserung, also Verschenkung einer Erbschaft gestaltct ¬
sich in Betreff des Verhältnisses zu dritten Personen, ganz dem
Vorsichenden analog, und unter den Contrahenten selbst soweit, als der
Beschenkte nur keine Gegenleistung zu gewähren hat.
Siebentes Capitel.
Von den Vermächtnissen.
Erste Abtheilung.
Die allgemeinen Grundsätze.
§. 207.
Einleitung.
Das letzte Cupitel des Erbrechts behandelt die Singularnachfolge in
Vermögensstücke eines Verstorbenen, unter deren verschiedenen Arten die
Vermächtnisse einen so hervorragenden und beziehungsweise maasgebenden
Characier an sich tragen, dass, wie schon §. 161. bemerkt wurde, sie als
der eigentliche Inhalt dieses Capitels erscheinen, während von den übrigen
nur auhangsweise und gelegentlich die Rede sein kann.
Unter Vermächtniss ist eine letztwillige Vergabung zu verstehen, welclie ¬
der Testator seinem Erhen oder einem vou ihm anderweit Honorirten
an einen Dritten auferlegt!). Hiernach beruht also jedes Vermächtniss auf
einer leiztwilligen Anordnung des Erblassers, die jedoch kein Testament
im eigentlichen Sinne zu sein braucht, s. §. 166. z. A., sondern auch in
anderen und besonders darauf berechueten Formen vorkommen kann, s. §.
1. de V. S. Die c. 4. h. t. betrifft einen nicht
Stelle enthaltene, wenn auch etwas sehr allhierher ¬
gehörigen Fall, und wird daher mit
gemeine Definition
(leg. est donatio quaedam
Unrecht für die entgegengesetzte Ansicht citirt.
tslo relicta) ist auf dus neueste Recht berech20) ¬
Fr. 2. §. 15. 18. fr. 20. pr. §. 1. h. t.
net, während fr. 116. pr. de Leg. I. das leg.
auch wenn dies erst durch spätere Beerbung
noch als delibalio hereditatis bezeichnet. Das
eines Erbschaftsgläubigers oder Legatars ein
allgemein Richtige ist freilich in dieser letztern
tritt, fr. 24. h. t.
enthalten, dass jedes Legat nothwendig eine
Benachtheiligung oder Verkürzung des Erben
21) Fr. 2. §. 19. h. t. fr. 9. Commun. Praed.
insofern begreift, als, wenn das Legat nicht
1) §. 1. J. de Legatis. (Auch bedeutet legaangeordnet ¬
wäre, er reicher bleiben würde.
tum, wie Vermächtniss im Deutschen den Ge(In ¬
diesem ganzen Capitel werden die drei
genstand der Vergebung, nicht blos die Wil.
Pandektentitel de Legalis mit h. t. u. den Zahlensäusserung -
einer solchen.) Die in dieser
len I. II. u. III. citirt werden.)