Volltext : ¬Das practische gemeine Civilrecht (3)

Sechstes  Buch.  Fünstes  Capitel.
610
I.  Ascendenten,  oder  Eltern  im  weitern  Sinne,  und  Descendenten,
oder  Kinder  im  weitern  Sinne  haben  bei  Errichtung  von  Testamenten  auf
einander,  so  weit  sie  zur  Intestaterbfolge  berufen  wären,  die  Rücksicht
zu  nehmen,  dass  sie  sich  gegenseitig  zu  Erben  einsetzen  und  dabei  einen
gewissen  Antheil  ihres  Nachlasses,  den  s.  g.  Pflichttheil  zuwenden  müssen,
es  sei  denn,  dass  ein  gesetzlich  anerkannter  Grund  vorhanden  ist,  sie  davon ¬
  auszuschliessen,  welchen  Falls  ihnen  freisteht,  einander  zu  enterben.
Die  nähere  Bezeichnung  des  Erbverhältnisses  der  Descendenten  und  Ascendenten ¬
  ist  hierbei  so  zu  verstehen,  dass  jeder  Testator,  welcher  Descendenten ¬
  hat,  die  gedachte  Rücksicht  auf  dieselben  nehmen  muss,  und  nur
solle.  Dieser  Zweck  wurde  durch  diejenigen
der  Ordnung  der  civilen  Intestaterbfolge  setzt,
Bestimmungen  erreicht,  welche  das  s.  g.
(fr.  1.  §.  1.  fr.  10.  §.  4.  fr.  20.  pr.  de  B.  P.
Pflichttheilsrecht  (von  Änderen  auch
c.  tab.)  während  die  Pupillarsubstitutionen  u.
Notherbeur.  im  weitern  Sinne  gen.)  bilden,  oder
die  Verfügungen  zu  Gunsten  der  Descendenten
das  Gebiet  der  querela  inofficiosi  isli  ausmachen,
u.  Ascendenten  mit  einer  gewissen  Beschränwährend ¬
  jedoch  dieselben  nicht  ausschliesslich
kung  aufrecht  erhalten  werden  (fr.  22.  34.  §.  2.
darauf  berechnet  waren,  sondern  aus  einem
de  Vulg.  subst.,  lit.  Dig.  de  Legalis  praest.  c.
weiterreichenden  Gesichtspunkt  entsprungen
t.  B.  P.  pet.).  Diese  Grundzüge  umfassen  ein
sind.  Es  ist  nämlich  ein  civilrechtlicher  Satz,
ausserordentlich  mannigsaltiges  u.  reichhaltiges
dass  den  Descendenten,  den  Ascendenten,
Detail,  s.  darüber  Francke  Cap.  II.  S.  121  ff.
(beiden  ohne  weitern  Unterschied)  u.  den  gerMühlenbr. ¬
  Comm.  Bd.  37.  S.  3  ff.—90.,
manis  und  consanquineis  unter  einer  gewissen
Leist  die  bonor.  poss.  Bd.  II.  Buch  2.  Cup.
Voraussetzung  (s.  folg.  §.  Nr.  II.),  sofern  sie
2.  u.  3.,  u.  eine  kurze  Zusammenstellung  desseldie ¬
  nächsten  Intestaterben  eines  Testators  geben ¬
  bei  Vang.  Leitf.  Bd.  II..  S.  243  fl.  c,  Die
wesen  sein  würden,  ein  gewisser  Antheil  ihrer
vorstehenden.  Bestimmungen  vereinfachte  Justin.
Intestatportion  von  Rechtswegen  (pars  legilima)
in  c.  4.  de  Liber.  praeler.  (coll.  §.  5.  J.  de
gebühre,  dessen  Entziehung  durch  das  TestaExhered. ¬
  üiber.)  dahin,  dass  der  Unterschied
ment  eine  Lieblosigkeit  involvire,  (recte  quider ¬
  Descendenten  nach  Geschlecht  u.  Graden
dem  secit  tsl.,  sed  non  ex  officio  pielal.,  fr.  2.
wegsallen,  u.  mithin  jeder  männliche  Ascendent
de  Inoffic.)  welche  durch  besondere  Gründe
seine  agnatischen  Descendenten  einschliesslich
gerechtfertigt  sein  müsse,  —  widrigen  Falls
der  Postumen,  (liberi  im  technischen  Sinn)  entdas ¬
  Testument  durch  die  querela  inosficiosi  tsli,
wreder  zu  instituiren,  oder  nominalim  zu  exhe(s. ¬
  §.  199.  Anm.  *)  und  2))  rescindirt  werden
rediren  habe.  Eine  Veränderung  in  Betreff  der
könne.  Dagegen  kam  hierbei  darauf  nichts
emancipali  ist  dadurch  nicht  geschehen,  so
an,  in  welcher  Form  der  Pflichttheil  zugewenwenig ¬
  wie  in  Ansehung  der  Wirkungen  der
det  wurde,  es  war  m.  a.  W.  gleichgültig,  ob
Vernachlässigung  dieser  Vorschrift  bezüglich
es  durch  Erbeinsetzung  oder  durch  Legat  gedes ¬
  Testaments,  u.  der  Rechtsmittel.  Namentlich -
  ist  dadurch  weder  die  Zahl  der  Notherben  schehen  war  (s.  folg.  S.  Anm.1).  Das  weitere
erweitert,  nuch  die  B.  P.  c.  tab.  aufgehoben  Detail  dieser  Lehre  s.  im  folg.  §.  —  Das
worden,  wie  früher  zuweilen  behauptet  worden  Notherben-  u.  Pflichttheilsrecht  hat
ist.  S.  Francke  Notherbr.  §.  14.,  Mühl.  nun  durch  Nov.  115.  c.  3  ssq.,  wie  Eingangs
Comm.  Bd.  37.  S.  93  ff.  100  ff.  II.  Die  bis-  gedacht,  eine  sehr  wesentliche  Modiher ¬
  erörterte  Beschränkung  der  Testatoren  fication  erfahren,  aber  zugleich  ist  der
(das  s.  g.  förmliche  Notherbenr.)  wäre  eine  unvollständige  Inhalt  der  Nov.  Veranlassung
leere  u.  bedeutungslose  Form  gewesen,  wenn  zu  den  grüssten  Meinungsubweichungen  über
nicht  noch  die  hinzugetreten  wäre,  dass  den  das  Verhältniss  des  neuen  zum  ältern  NotherPersonen, -
  deren  im  Testamente  durch  Institu-  ben-  u.  Pllichttheilsrecht  u.  den  luhalt  des  ertion ¬
  oder  Exheredation  zu  gedenken  war,  im  stern  selbst  geworden.  Dieselben  sind  so  oft
erstern  Fall  auch  wirklich  Etwas  vom  Nach-  u.  so  erschöpfend  durchdiscutirt  worden,  wie
lass  zugewendet,  im  letztern  aber  nicht  ohne  kaum  eine  andere  Controverse,  dennoch  ist  es
rechtfertigenden  Grund  das  ihnen  nach  gesetz-  nicht  gelungen,  sie  in  dem  Hauptpunkt  eistanlicher ¬
  Erbfolge  Zukommende  entzogen  werden  der  näher  zu  führen.  Man  befindet  sich  daher
            
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