Sechstes Buch. Fünstes Capitel.
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I. Ascendenten, oder Eltern im weitern Sinne, und Descendenten,
oder Kinder im weitern Sinne haben bei Errichtung von Testamenten auf
einander, so weit sie zur Intestaterbfolge berufen wären, die Rücksicht
zu nehmen, dass sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen und dabei einen
gewissen Antheil ihres Nachlasses, den s. g. Pflichttheil zuwenden müssen,
es sei denn, dass ein gesetzlich anerkannter Grund vorhanden ist, sie davon ¬
auszuschliessen, welchen Falls ihnen freisteht, einander zu enterben.
Die nähere Bezeichnung des Erbverhältnisses der Descendenten und Ascendenten ¬
ist hierbei so zu verstehen, dass jeder Testator, welcher Descendenten ¬
hat, die gedachte Rücksicht auf dieselben nehmen muss, und nur
solle. Dieser Zweck wurde durch diejenigen
der Ordnung der civilen Intestaterbfolge setzt,
Bestimmungen erreicht, welche das s. g.
(fr. 1. §. 1. fr. 10. §. 4. fr. 20. pr. de B. P.
Pflichttheilsrecht (von Änderen auch
c. tab.) während die Pupillarsubstitutionen u.
Notherbeur. im weitern Sinne gen.) bilden, oder
die Verfügungen zu Gunsten der Descendenten
das Gebiet der querela inofficiosi isli ausmachen,
u. Ascendenten mit einer gewissen Beschränwährend ¬
jedoch dieselben nicht ausschliesslich
kung aufrecht erhalten werden (fr. 22. 34. §. 2.
darauf berechnet waren, sondern aus einem
de Vulg. subst., lit. Dig. de Legalis praest. c.
weiterreichenden Gesichtspunkt entsprungen
t. B. P. pet.). Diese Grundzüge umfassen ein
sind. Es ist nämlich ein civilrechtlicher Satz,
ausserordentlich mannigsaltiges u. reichhaltiges
dass den Descendenten, den Ascendenten,
Detail, s. darüber Francke Cap. II. S. 121 ff.
(beiden ohne weitern Unterschied) u. den gerMühlenbr. ¬
Comm. Bd. 37. S. 3 ff.—90.,
manis und consanquineis unter einer gewissen
Leist die bonor. poss. Bd. II. Buch 2. Cup.
Voraussetzung (s. folg. §. Nr. II.), sofern sie
2. u. 3., u. eine kurze Zusammenstellung desseldie ¬
nächsten Intestaterben eines Testators geben ¬
bei Vang. Leitf. Bd. II.. S. 243 fl. c, Die
wesen sein würden, ein gewisser Antheil ihrer
vorstehenden. Bestimmungen vereinfachte Justin.
Intestatportion von Rechtswegen (pars legilima)
in c. 4. de Liber. praeler. (coll. §. 5. J. de
gebühre, dessen Entziehung durch das TestaExhered. ¬
üiber.) dahin, dass der Unterschied
ment eine Lieblosigkeit involvire, (recte quider ¬
Descendenten nach Geschlecht u. Graden
dem secit tsl., sed non ex officio pielal., fr. 2.
wegsallen, u. mithin jeder männliche Ascendent
de Inoffic.) welche durch besondere Gründe
seine agnatischen Descendenten einschliesslich
gerechtfertigt sein müsse, — widrigen Falls
der Postumen, (liberi im technischen Sinn) entdas ¬
Testument durch die querela inosficiosi tsli,
wreder zu instituiren, oder nominalim zu exhe(s. ¬
§. 199. Anm. *) und 2)) rescindirt werden
rediren habe. Eine Veränderung in Betreff der
könne. Dagegen kam hierbei darauf nichts
emancipali ist dadurch nicht geschehen, so
an, in welcher Form der Pflichttheil zugewenwenig ¬
wie in Ansehung der Wirkungen der
det wurde, es war m. a. W. gleichgültig, ob
Vernachlässigung dieser Vorschrift bezüglich
es durch Erbeinsetzung oder durch Legat gedes ¬
Testaments, u. der Rechtsmittel. Namentlich -
ist dadurch weder die Zahl der Notherben schehen war (s. folg. S. Anm.1). Das weitere
erweitert, nuch die B. P. c. tab. aufgehoben Detail dieser Lehre s. im folg. §. — Das
worden, wie früher zuweilen behauptet worden Notherben- u. Pflichttheilsrecht hat
ist. S. Francke Notherbr. §. 14., Mühl. nun durch Nov. 115. c. 3 ssq., wie Eingangs
Comm. Bd. 37. S. 93 ff. 100 ff. II. Die bis- gedacht, eine sehr wesentliche Modiher ¬
erörterte Beschränkung der Testatoren fication erfahren, aber zugleich ist der
(das s. g. förmliche Notherbenr.) wäre eine unvollständige Inhalt der Nov. Veranlassung
leere u. bedeutungslose Form gewesen, wenn zu den grüssten Meinungsubweichungen über
nicht noch die hinzugetreten wäre, dass den das Verhältniss des neuen zum ältern NotherPersonen, -
deren im Testamente durch Institu- ben- u. Pllichttheilsrecht u. den luhalt des ertion ¬
oder Exheredation zu gedenken war, im stern selbst geworden. Dieselben sind so oft
erstern Fall auch wirklich Etwas vom Nach- u. so erschöpfend durchdiscutirt worden, wie
lass zugewendet, im letztern aber nicht ohne kaum eine andere Controverse, dennoch ist es
rechtfertigenden Grund das ihnen nach gesetz- nicht gelungen, sie in dem Hauptpunkt eistanlicher ¬
Erbfolge Zukommende entzogen werden der näher zu führen. Man befindet sich daher