fullscreen : ¬Die Gesetzgebung über das Notariat in der bayerischen Pfalz (2)

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Gesetz  vom  22.  Frimaire  VII.  Art.  33.
Auslagen  als  Registrirgebühren  können  die  Friedensrichter  diese
wohl  aber  die  Präsidenten  der
Ordonnanz  nicht  ertheilen,
Sieh'  hierüber  Art.  40  des  Taxreg.  vom
Bezirksgerichte.
9  April  1822  und  Art.  5  der  nachträglichen  Verordnung  dazu
vom  11.  Juli  1823.
68.  Um  eine  executorische  Ordonnanz  zu  erlangen,  überreicht ¬
  der  Notär  dem  betreffenden  Friedensrichter  eine  auf
Stempel  geschriebene  und  von  ihm  unterzeichnete  Bittschrift,
welche  sein  Begehren,  die  verlangte  Summe  und  den  Act,  wofür
sie  verlangt  wird,  angibt.  Der  Friedensrichter  prüft  die  Bittschrift, ¬
  setzt  seine  Ordonnanz  an  den  Fuß  derselben  und  gibt
sie  dem  Notär  wieder  zurück.  So  bei  uns.  In  Frankreich
übergibt  der  Friedensrichter  die  mit  der  Ordonnanz  versehene
Bittschrift  seinem  Gerichtsschreiber,  der  sie  einregistriren  läßt
und  dem  Notar  eine  executorische  Ausfertigung  davon  ertheilt.
Titel  VI.
Von  den  Strafen  wegen  unterlassener  Finregistrirung  der
Acten  und  Erklärungen  innerhalb  der  gesetzlichen  Fristen,  und
von  jenen,  welche  auf  die  Auslassungen,  falschen  Schätzungen
und  Gegenscheine  gesetzt  sind.
Artikel  33.
Les  notaires  qui  n'auront  pas  fait  enregistrer  leurs
actes  dans  les  délais  prescrits  payeront  personellement,
à  titre  d'amende,  et  pour  chaque  contravention,  une
somme  de  cinquante  francs,  s'il  s'agit  d'un  acte  sujet
au  droit  fixe,  ou  une  somme  égale  au  montant  du  droit,
sil  s'agit  d'un  acte  sujet  au  droit  proportionnel,  sans
que,  dans  ce  dernier  cas,  la  peine  puisse  être  au-dessous
de  cinquante  francs.
Ils  seront  tenus,  en  outre,  du  payement  des  droits,
saut  leur  recours  contre  les  parties  pour  ces  droits
seulement.
Die  Notäre,  welche  ihre  Acten  nicht  innerhalb  der  vorge— ¬

*)  Sieh'  indeß  Nr.  1290  des  Ventose=Gesetzes.
            
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