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verliehen werden. So ist z. B. den Apothekern neben ihrem Apothekergewerbe der
Betrieb eines andern Gewerbes strengstens untersagt. Der Grund dieser Gesetzes
vorschriften liegt, wie z. B. bei Apothekern, theils in der Berücksichtigung des
Wohles des Publicums, theils um bei Gewerben den Monopolgeist hintan
zuhalten.
§. 30.
9. Bezüglich der Erlöschungen.
Es gibt gewisse Erlöschungsarten, die sowohl den Privilegien als auch den
Gewerben gemeinschaftlich sind. Abweichend in dieser Beziehung sind beide in Hin
sicht der Nichtausübung, während Privilegien durch die einjährige Nichtausübung
erlöschen, findet dieß bei Gewerben nicht Statt. Eben so erlischt das Privilegium
wegen nicht entrichteter Privilegientare, wegen nicht bezahlter Erwerbsteuer geht
das Gewerb nicht verloren. Privilegien kann man unbedingt anheimsagen, wah
rend die der Satzung unterliegenden, das Publicum mit den unentbehrlichsten
Lebensmitteln versehenden Gewerbe vor der Anheimsagung ordnungsmäßig auf
gekündiget werden müssen. Dagegen erlöschen manche Gewerbe durch den Con
curs, z. B. wenn es sich zeigt, daß die Gläubiger mehr als 12 Procent ver
lieren, so erlischt das Handelsbefugniß des Cridatars, ein Privilegium aber
macht der Concurs nicht erlöschend, sondern das Privilegium kann zum Besten
der Creditoren öffentlich veräußert, und der erzielte Erlös unter die Gläubiger
cridamäßig repartirt werden.
§. 31.
E. Von den freien Gewerben.
Von den freien Gewerben, d. i. solchen, die ohne obrigkeitliche Befugniß,
ohne Probestücken und Prüfung der persönlichen Eigenschaften von Jedermann
ungehindert und ohne Beschränkung auf einen Ort oder Bezirk getrieben wer
den können a), unterscheiden sich Privilegien bloß bezüglich des Objectes, wäh
rend die letzteren neue in das Gebieth der Industrie gehörige Erfindungen zum
Gegenstande haben, befassen sich die freien Gewerbe mit solchen Beschäftigun
gen, welche als vorbereitende Hausarbeiten und Neben-Beschaͤftigungen oder als
Vorarbeiten für die eigentlichen Manufakturgewerbe betrieben werden, denen
daher die Neuheit gänzlich ermangelt.
a) Verordnung von 25. Juli 1821.
Hofdekret für N. O. vom 6. Juny 1816.