Full text: Skarda, L. I.: ¬Das österreichische Privilegienrecht in politischer, civilrechtlicher und technischer Beziehung

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verliehen werden. So ist z. B. den Apothekern neben ihrem Apothekergewerbe der 
Betrieb eines andern Gewerbes strengstens untersagt. Der Grund dieser Gesetzes 
vorschriften liegt, wie z. B. bei Apothekern, theils in der Berücksichtigung des 
Wohles des Publicums, theils um bei Gewerben den Monopolgeist hintan 
zuhalten. 
§. 30. 
9. Bezüglich der Erlöschungen. 
Es gibt gewisse Erlöschungsarten, die sowohl den Privilegien als auch den 
Gewerben gemeinschaftlich sind. Abweichend in dieser Beziehung sind beide in Hin 
sicht der Nichtausübung, während Privilegien durch die einjährige Nichtausübung 
erlöschen, findet dieß bei Gewerben nicht Statt. Eben so erlischt das Privilegium 
wegen nicht entrichteter Privilegientare, wegen nicht bezahlter Erwerbsteuer geht 
das Gewerb nicht verloren. Privilegien kann man unbedingt anheimsagen, wah 
rend die der Satzung unterliegenden, das Publicum mit den unentbehrlichsten 
Lebensmitteln versehenden Gewerbe vor der Anheimsagung ordnungsmäßig auf 
gekündiget werden müssen. Dagegen erlöschen manche Gewerbe durch den Con 
curs, z. B. wenn es sich zeigt, daß die Gläubiger mehr als 12 Procent ver 
lieren, so erlischt das Handelsbefugniß des Cridatars, ein Privilegium aber 
macht der Concurs nicht erlöschend, sondern das Privilegium kann zum Besten 
der Creditoren öffentlich veräußert, und der erzielte Erlös unter die Gläubiger 
cridamäßig repartirt werden. 
§. 31. 
E. Von den freien Gewerben. 
Von den freien Gewerben, d. i. solchen, die ohne obrigkeitliche Befugniß, 
ohne Probestücken und Prüfung der persönlichen Eigenschaften von Jedermann 
ungehindert und ohne Beschränkung auf einen Ort oder Bezirk getrieben wer 
den können a), unterscheiden sich Privilegien bloß bezüglich des Objectes, wäh 
rend die letzteren neue in das Gebieth der Industrie gehörige Erfindungen zum 
Gegenstande haben, befassen sich die freien Gewerbe mit solchen Beschäftigun 
gen, welche als vorbereitende Hausarbeiten und Neben-Beschaͤftigungen oder als 
Vorarbeiten für die eigentlichen Manufakturgewerbe betrieben werden, denen 
daher die Neuheit gänzlich ermangelt. 
a) Verordnung von 25. Juli 1821. 
Hofdekret für N. O. vom 6. Juny 1816.
	        
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