Full text: Skarda, L. I.: ¬Das österreichische Privilegienrecht in politischer, civilrechtlicher und technischer Beziehung

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tüchtigen und talentvollen Meister, und eröffnet ihm so für seine Zukunft eine 
Aussicht, in der seiner Hände Fleiß belohnt zu werden verdient. 
Bei Privilegien dagegen ist es ganz anders. Die Neuheit des Gegenstandes 
erfordert, daß das gesammte Privilegienwesen von jeder durch die Gewerbs 
gesetze statuirten Geschlossenheit, also von jedem Zunft- und Innungszwange mit 
einem Male schnurstrax losgerissen, und nach der Maxime der absoluten Freiheit 
behandelt werde, weil nur unter der Handhabung dieser Maxime der Erfindungs 
geist nicht ermattet, sondern in reger Thätigkeit vorwärts schreitet, und weil er 
auf diese Art, der stäten Concurrenz ausgesetzt, in seinen Nachforschungen und in 
der Auffindung neuer Ideen vorwärts zu schreiten sich genöthiget sieht, wodurch 
nicht nur das Wohl des Erfinders, sondern auch das Wohl des Publicums, wel 
ches nur unter der Handhabung der obigen Maxime fortwährend neue und brauch 
bare Erfindungen hoffen kann, befördert wird. 
Hieraus folgt also, daß während bei Gewerben eine Art von Geschlossenheit, 
also das nach den a. h. österreichischen Gesetzen modificirte Zunft- und Innungs 
wesen ein unumgänglich nothwendiges und schickliches Mittel ist, die National 
Industrie zu befördern, bei Privilegien dieses Mittel in der Handhabung der 
Freiheitsmaxime liegt. 
Indeß darf der Gewerbsmann ob dieser Freiheit auf den Privilegienbesitzer 
nicht mit scheelsüchtigen Augen blicken, denn abgesehen, daß die Zutageförderung 
neuer Erfindungen, noch mehr aber deren Einführung, um die erfundenen Ge 
genstände als einen Handelsartikel Gang und Gebe zu machen, dem Privilegien 
besitzer große Opfer kostet, welche nicht selten sein Vermögen dahin zehren 
selbst im Falle des Obsiegens die Bahn des Privilegirten nicht immer mit dörner 
losen Rosen bestreut, sondern auch er hat so manche bange Stunde, wenn er 
sieht, daß von jener Gewerbsklasse, vor deren Erzeugnissen, ohne diese jedoch zu 
berühren, seine neue Erfindung scharf vorbeistreift, sein Privilegium angefochten 
wird, während der Gewerbsmann nach überstandenen Schwierigkeiten und erlang 
tem Meisterrechte eines unantastbaren Rechtes sich erfreuen kann. 
§. 26. 
5. Bezüglich der Ausübung. 
Bei Privilegien ist die erlangte Urkunde zur wirklichen Ausübung der pri 
vilegirten Erfindung hinreichend, während bei manchen Gewerben selbst nach der 
Erlangung vor der wirklichen Ausübung noch anderweitige Anordnungen, wie z. B. 
bei den der Satzung unterliegenden Gewerbsleuten der von der Obrigkeit zur Ge 
werbsausübung auszumittelnde Standort, bei Handlungsgewerben die Proto 
kollirung der Firma, bei einigen Gewerben die Erlangung des Buͤrgerrechtes, die 
obrigkeitliche Entlassung u. s. w. befolgt werden müͤssen.
	        
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