Full text: Skarda, L. I.: ¬Das österreichische Privilegienrecht in politischer, civilrechtlicher und technischer Beziehung

bei einer Regierungs-Veränderung, also bei dem Antritte eines neuen Regenten 
zur allerhöchsten Bestätigung nicht vorgelegt werden. Die übrigen Privilegien 
dagegen müssen bei jedem neuen Regierungsantritte, und zwar längsten binnen 
Jahresfrist bei sonstiger Strafe der Erlöschung dem neuen Regenten deßhalb vor 
gelegt werden, damit er in der Uebersicht der wirklich bestehenden Privilegien er 
halten, und hiedurch der Anmassung neuer oder schon erloschener Privilegien vor 
gebeugt werde a). 
§. 17. 
6. Bezüglich der Veräußerlichkeit. 
Erfindungs - Privilegien sind veräußerlich, d. h. sie können ver 
kauft, vertauscht oder sonst auf was immer für eine Art unter Leben 
de oder auf den Todesfall übertragen werden, während dieß bei den andern 
Privilegien nicht immer der Fall ist. z. B. das Jemanden ertheilte Privilegium, 
theatralische Vorstellungen abzuhalten, darf nicht an einen Dritten verkauft 
werden, sondern ist unverkäuflich, ein derlei Kauf, wenn er auch wirklich ge 
schlossen würde, könnte sich nur auf das Theatergebäude und auf den fandus 
instructus, Dekorationen, Garderobe, Maschinerien u. s. w. giltig beziehen. 
§. 18. 
7. Bezüglich der Entsagung. 
Einem Privilegium im Gebiethe der Industrie, also einem Patente, kann man 
entsagen, das heißt man kann es zurücklegen, weil man auf eine Begünstigung 
jederzeit Verzicht leisten kann. Dagegen findet dieses bei den anderweitigen Pri 
vilegien nicht immer statt, weil viele von diesen Rechten, ungeachtet sie ursprüng 
lich als Privilegien verliehen wurden, im Verfolge der Zeit durch spätere Verord 
nungen dergestalt normirt worden sind, daß entweder durch eine Verzichtleistung 
Andere, deren Wohl gleich bei Verleihung des Privilegiums mit berücksichtiget 
wurde, benachtheiliget würden, oder daß durch diese nunmehr normirten Rechte 
die Realisirung höherer Zwecke herbeigeführt werden soll. Derlei Rechte ist man 
daher auszuüben verpflichtet, ohne daß man auf dieselben verzichten darf. 
§. 19. 
8. Bezüglich der Vererblichkeit. 
Erfindungs-Privilegien erlöschen mit dem Tode des Erfinders nicht, sondern 
gehen auf die Erben üͤber. Ob die anderweitigen Privilegien mit dem Tode der 
a) Hofdekrek vom 26. May 1792. 
§. 22 des Joseph. Ges. 
Patent vom 12. December 1659. 
Codex Austr. 2. Theil S. 183. 
Hofdekret vom 27. Jänner 1781, und 15. September 1791.
	        
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