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druckten Werke enthaltenen Beschreibungen eine annullirende Kraft beigelegt. Da
jedoch das Privilegienpatent ein politisches Gesetz ist, so kann dessen Wirkung nur
so lange bestehend betrachtet werden, als nicht der Grund desselben abfällig
geworden ist. (Nam cessante ratione legis, cessat et ipsa lex.) Es könnte
daher ein in einer geheimen Presse, wenn auch lange vor der Priorität gedrucktes,
aber erst nach erlangter Priorität im Buchhandel zum Vorschein gekommenes
Werk dem Privilegium den Charakter der Neuheit nicht entziehen; wenn jedoch
das Werk vor erlangter Priorität gang und gebe wurde, und der Privilegirte nach
der Hand auch wirklich darzuthun vermöchte, daß dieses Werk aus einer gehei
men Presse hervorgegangen ist, so könnte er durch einen derlei Beweis sein Pri
vilegium vor der Annullirung nicht schützen, denn im letzteren Falle ist der obige
Grund, aus welchem das Patent die Erfindungen gegen die geheime Presse in
Schutz nimmt, nicht vorhanden.
2. Die Erfindung muß durch das gedruckte Werk bekannt seyn, das heißt,
das gedruckte Werk muß vor dem Tage, und vor der Stunde der Priorität durch
den in- oder ausländischen Buchhandel in Verkehr, also in Umlauf gesetzt wor
den seyn. Ist dieß der Fall, so ist es alles eins, ob das gedruckte Werk in ei
ner fremden, oder in der Landessprache verfaßt ist, ob es im In- oder Auslande
gedruckt, ob der Inhalt des Werkes allgemein verständlich (populär) ist, oder ob
nur gelehrte Techniker dessen Inhalt zu verstehen im Stande sind, ob das Buch
häufig gelesen wird, oder ob es Gegenstand einer seltenen Nachfrage im Buchhan
del ist. Genug, wenn es vor der Prioritätsstunde auch nur von einem einzigen
Buchhändler in Verkehr gesetzt worden ist.
3. Die in dem gedruckten Werke enthaltene Beschreibung muß so genau
und deutlich seyn, daß nach derselben jeder Sachverständige den Gegenstand des
Privilegiums zu verfertigen im Stande ist, ohne neue Erfindungen, Zugaben
und Verbesserungen der gedruckten Beschreibung beifügen zu müssen; die in dem
gedruckten Werke enthaltene Beschreibung muß also mit den Erfordernissen des
§. 2 litera b des Patentes versehen seyn.
§. XXVI. Ueber die Fragen: ob ein ertheiltes Privilegium aus
öffentlichen Rücksichten, oder wegen unterlassener Ausübung, oder we
gen von dem Privilegiumsbesitzer nicht erfüllter oder von ihm verletzter
Bedingnisse der Verleihung aufzuheben sey, haben die politischen Be
hörden nach Maßgabe ihres allgemeinen Wirkungskreises und mit dem
Vorbehalte des in der gesetzlichen Frist zuläßigen Recurses an die hö
here Behöͤrde zu erkennen.
S. XXVII. Das Erkenntniß über die Existenz eines Eingriffes
oder einer Verletzung, über die Anwendung der gesetzlichen Strafe, über
den Ersatz des von der einen oder anderen Seite erwiesenen Schadens
so wie über einen Streit um das rechtmäßige Eigenthum eines Privi
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