§. 3.
Eintheilung der Privilegien.
Zufolge der oben aufgestellten Definition sind die Privilegien im Gebiethe
der Industrie von dreierlei Art. Sie beziehen sich entweder:
1. Auf eine Entdeckung oder
2. auf eine Erfindung oder
3. auf eine Verbesserung.
Alle diese 3 Gattungen haben das gemein, daß sie neu seyn müssen, und
auf das gesammte Gebieth der Industrie sich ausdehnen können, d. h. der
Kunstfleiß ist nicht im mindesten beschränkt, sondern er kann in seinem ganzen
Umfange in was immer für einem Fache seine Thätigkeit äußern, also in was
immer für einem Fache neue Entdeckungen, Erfindungen oder Verbesserungen
zu Tag fördern.
§. 4.
Aufzählung der den Privilegien ähnlich scheinenden Rechte.
Privilegien im Fache der Industrie unterscheiden sich wesentlich:
A. Von Dispensationen oder Befreiungen.
B. Von Rechtswohlthaten.
C. Von privilegirten Concessionen.
D. Von beschränkten Gewerben.
E. Von freien und privilegirten Gewerben.
F. Von Fabriken.
G. Von Künsten.
Diese Unterschiede werden hier ausführlich behandelt.
§. 5.
A. Von Dispensationen oder Befreiungen.
Wenn eine einzelne Person nicht für alle künftigen Fälle, sondern nur
für einen einzelnen Fall von der Beobachtung der allgemeinen Gesetzesvorschriften
ausgenommen wird, demnach einer Person in einem einzelnen Falle nur äus
frühesten Zeiten nach Geschlossenheit, nach Bann= und Alleinrechten strebten, und daß in den
altösterreichischen Provinzen die Satzungen der Zünfte von ihren Genossen selbst, oder von
ihren Magistraten, oder Grundherrn ausgegangen sind. Nur bei wenigen lassen sich solche
Satzungen nachweisen, welche ihnen durch landesfürstliche Begnadigungen oder Bestätigungen
verliehen worden sind. Aber auch diese in speciellen und bloß seltenen Fällen den Zünften
ertheilten landesfürstlichen Begnadigungen wurden in den damaligen Zeiten Privilegien
genannt. Dieser Nahme wurde für die nach dem Patentsysteme heut zu Tage ertheilten
Befugniße beibehalten, denn an ihnen ist die Eigenschaft von Geschlossenheit und Alleinrechten
nicht zu verkennen. (Siehe Kopetz, Gewerbsgesetzkunde l. Band. Seite 14. §. 16.)