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Das Recht der Foderungen. Von einzelnen Arten der Foderungen.
aftermiethet werden darf, zu welchem er gemiethet worden ist; ein solcher kann
natürlich auch nur im §. gemeint sein. Die dritte Ausnahme ist eine Consequenz
des gesellschaftsartigen Verhältnisses. Der zweite Satz ist selbstverständlich, indem
die respectiven Contrahenten sich nicht von den eigenen Verpflichtungen gegen ihre
Mitcontrahenten losmachen können, ohne daß diese zustimmen, und damit ein Personenwechsel ¬
auf Seite des Miethers eintritt. Die Frage, inwiefern der Aftermiether
unmittelbar an den ersten Vermiether zahlen könne, und die Wirkungen einer solchen
Zahlung (vergl. die citirt. Anm. 89.) sind nach den §§. 690. und 955. zu beantworten. ¬
Zu §. 1195. (Civ. R. §. 118. A. 2. a. Anm. 34—36.) — Gemeinrechtlich.
Wegen der Inhabung der übergebenen vermietheten Sache vergl. §. 208. (S. daCiv. ¬
R. a. a. O. Anm. 37.)
gegen
Zu §. 1196. (Civ. R. §. 118. Anm. 45. 50. 52. 61—65.) — Gemeinrechtlich. ¬
Ist das Recht des Verpachters zum Verpachten nur ein temporäres, z. B.
Niesbrauch, so haftet er nach gemeinem Recht dem Pächter, wenn sein Recht vor dem
Ablauf
der Pachtzeit endet, nur dann, wenn er es dem Pächter verschwiegen, und
letzterer es nicht gekannt hat. (Civ. R. a. a. O. Anm. 54.) Dies gilt nach §. 944.
und §.
223. fort. Ebenso haftet er dem Pächter nicht für die demselben bekannten
Fehle
s. §. 904. (vergl. die cit. Anm. 63.). — Ueber die Folgen, wenn der Verpächter ¬
seinen Verpflichtungen nicht genügt, s. §. 1198.
Gemeinrechtlich. Zum
Zu §. 1197. (Civ. R. §. 118. Anm. 47. 51. 50.) —
ersten Satz ist zu bemerken, daß, wenn der Verpächter gegen den Dritten eine Klage
erwirkt, der Pächter deren Abtretung fodern kann (s. die cit. Anm. 51.), s. §. 960.
Bei bloßer Störung durch einen Dritten bedarf es dessen wegen §. 208. nicht.
Zum zweiten Satz: eine „Hinderung der vertragsmäßigen Benutzung" wird nach
gemeinem Recht bei Störungen und Unbequemlichkeiten auf kurze Zeit in Folge
nöthiger Ausbesserungen eines auf längere Zeit vermietheten Gegenstandes insofern
nicht anzunehmen sein, als der Verpächter dadurch nicht verantwortlich, namentlich
nicht genöthigt wird, sich einen Abzug am Miethsgeld gefallen zu lassen (s. die cit.
Anm. 50.). Nach dem §. sowie dem folgenden und dem §. 1207. könnte es zwar
scheinen, als huldige das G.B. einer strengeren Theorie, doch verbietet das nicht nur
die Natur der Sache, je nach Umständen, indem Ausbesserungen zur Erfüllung der
Vorschrift des ersten Satzes in §§. 1196. u. 1199. auch bei ursprünglich tadelloser
Beschaffenheit des Miethsgegenstandes unvermeidlich sein können, sondern es muß
überhaupt hier bei dem richterlichen Ermessen das Weitere als anheimgestellt betrachtet ¬
werden. Oefters wiederkehrende Störungen der Art wegen nothwendiger
Ausbesserungen bei schadhafter Beschaffenheit des Gegenstandes können unter Umständen ¬
allerdings bis zu einer wirklichen Hinderung der Benutzung führen und dann
zur Entschädigung verpflichten.
§. 1195. Der Verpachter oder Vermiether ist
welche die Benutzung hindern, und für gänzliche
oder theilweise Entziehung der Sache in Folge von
verpflichtet, dem Pachter oder Miether die Sache
zur vertragsmäßigen Benutzung zu überlassen.
Rechten Dritter.
§. 1197. Der Verpachter oder Vermiether
Erfordert die Benutzung Jnhabung der Sache, so
ist er verbunden, diese dem Pachter oder Miether
haftet, wenn ihm im Falle einer Störung oder
Schmälerung der vertragsmäßigen Benutzung
zu verschaffen.
durch Dritte eine Verschuldung wegen unterlasse
§. 1196. Der Verpachter oder Vermiether ist
ner Abwendung oder Beseitigung zur Last fällt.
verpflichtet, die Sache während der ganzen Dauer
Er darf die Sache nicht in einer Weise ändern,
des Vertrages so zu gewähren, daß sie dem Pach
welche den Pachter oder Miether an der vertrags
ter oder Miether zu der bezweckten Benutzung
mäßigen Benutzung hindert.
dienen kann. Er haftet für die Mängel der Sache,