Volltext : Sintenis, Carl Friedrich Ferdinand: Anleitung zum Studium des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen

335
Das  Recht  der  Foderungen.  Von  einzelnen  Arten  der  Foderungen.
aftermiethet  werden  darf,  zu  welchem  er  gemiethet  worden  ist;  ein  solcher  kann
natürlich  auch  nur  im  §.  gemeint  sein.  Die  dritte  Ausnahme  ist  eine  Consequenz
des  gesellschaftsartigen  Verhältnisses.  Der  zweite  Satz  ist  selbstverständlich,  indem
die  respectiven  Contrahenten  sich  nicht  von  den  eigenen  Verpflichtungen  gegen  ihre
Mitcontrahenten  losmachen  können,  ohne  daß  diese  zustimmen,  und  damit  ein  Personenwechsel ¬
  auf  Seite  des  Miethers  eintritt.  Die  Frage,  inwiefern  der  Aftermiether
unmittelbar  an  den  ersten  Vermiether  zahlen  könne,  und  die  Wirkungen  einer  solchen
Zahlung  (vergl.  die  citirt.  Anm.  89.)  sind  nach  den  §§.  690.  und  955.  zu  beantworten. ¬

Zu  §.  1195.  (Civ.  R.  §.  118.  A.  2.  a.  Anm.  34—36.)  —  Gemeinrechtlich.
Wegen  der  Inhabung  der  übergebenen  vermietheten  Sache  vergl.  §.  208.  (S.  daCiv. ¬
  R.  a.  a.  O.  Anm.  37.)
gegen
Zu  §.  1196.  (Civ.  R.  §.  118.  Anm.  45.  50.  52.  61—65.)  —  Gemeinrechtlich. ¬

Ist  das  Recht  des  Verpachters  zum  Verpachten  nur  ein  temporäres,  z.  B.
Niesbrauch,  so  haftet  er  nach  gemeinem  Recht  dem  Pächter,  wenn  sein  Recht  vor  dem
Ablauf
der  Pachtzeit  endet,  nur  dann,  wenn  er  es  dem  Pächter  verschwiegen,  und
letzterer  es  nicht  gekannt  hat.  (Civ.  R.  a.  a.  O.  Anm.  54.)  Dies  gilt  nach  §.  944.
und  §.
223.  fort.  Ebenso  haftet  er  dem  Pächter  nicht  für  die  demselben  bekannten
Fehle
s.  §.  904.  (vergl.  die  cit.  Anm.  63.).  —  Ueber  die  Folgen,  wenn  der  Verpächter ¬
  seinen  Verpflichtungen  nicht  genügt,  s.  §.  1198.
Gemeinrechtlich.  Zum
Zu  §.  1197.  (Civ.  R.  §.  118.  Anm.  47.  51.  50.)  —
ersten  Satz  ist  zu  bemerken,  daß,  wenn  der  Verpächter  gegen  den  Dritten  eine  Klage
erwirkt,  der  Pächter  deren  Abtretung  fodern  kann  (s.  die  cit.  Anm.  51.),  s.  §.  960.
Bei  bloßer  Störung  durch  einen  Dritten  bedarf  es  dessen  wegen  §.  208.  nicht.
Zum  zweiten  Satz:  eine  „Hinderung  der  vertragsmäßigen  Benutzung"  wird  nach
gemeinem  Recht  bei  Störungen  und  Unbequemlichkeiten  auf  kurze  Zeit  in  Folge
nöthiger  Ausbesserungen  eines  auf  längere  Zeit  vermietheten  Gegenstandes  insofern
nicht  anzunehmen  sein,  als  der  Verpächter  dadurch  nicht  verantwortlich,  namentlich
nicht  genöthigt  wird,  sich  einen  Abzug  am  Miethsgeld  gefallen  zu  lassen  (s.  die  cit.
Anm.  50.).  Nach  dem  §.  sowie  dem  folgenden  und  dem  §.  1207.  könnte  es  zwar
scheinen,  als  huldige  das  G.B.  einer  strengeren  Theorie,  doch  verbietet  das  nicht  nur
die  Natur  der  Sache,  je  nach  Umständen,  indem  Ausbesserungen  zur  Erfüllung  der
Vorschrift  des  ersten  Satzes  in  §§.  1196.  u.  1199.  auch  bei  ursprünglich  tadelloser
Beschaffenheit  des  Miethsgegenstandes  unvermeidlich  sein  können,  sondern  es  muß
überhaupt  hier  bei  dem  richterlichen  Ermessen  das  Weitere  als  anheimgestellt  betrachtet ¬
  werden.  Oefters  wiederkehrende  Störungen  der  Art  wegen  nothwendiger
Ausbesserungen  bei  schadhafter  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  können  unter  Umständen ¬
  allerdings  bis  zu  einer  wirklichen  Hinderung  der  Benutzung  führen  und  dann
zur  Entschädigung  verpflichten.
§.  1195.  Der  Verpachter  oder  Vermiether  ist
welche  die  Benutzung  hindern,  und  für  gänzliche
oder  theilweise  Entziehung  der  Sache  in  Folge  von
verpflichtet,  dem  Pachter  oder  Miether  die  Sache
zur  vertragsmäßigen  Benutzung  zu  überlassen.
Rechten  Dritter.
§.  1197.  Der  Verpachter  oder  Vermiether
Erfordert  die  Benutzung  Jnhabung  der  Sache,  so
ist  er  verbunden,  diese  dem  Pachter  oder  Miether
haftet,  wenn  ihm  im  Falle  einer  Störung  oder
Schmälerung  der  vertragsmäßigen  Benutzung
zu  verschaffen.
durch  Dritte  eine  Verschuldung  wegen  unterlasse
§.  1196.  Der  Verpachter  oder  Vermiether  ist
ner  Abwendung  oder  Beseitigung  zur  Last  fällt.
verpflichtet,  die  Sache  während  der  ganzen  Dauer
Er  darf  die  Sache  nicht  in  einer  Weise  ändern,
des  Vertrages  so  zu  gewähren,  daß  sie  dem  Pach
welche  den  Pachter  oder  Miether  an  der  vertrags
ter  oder  Miether  zu  der  bezweckten  Benutzung
mäßigen  Benutzung  hindert.
dienen  kann.  Er  haftet  für  die  Mängel  der  Sache,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer