Das Recht der Foderungen. Von den Foderungen im Allgemeinen.
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Zu §. 896. — Eine besondere Bestimmung für diese Verabredung bei einem
Vertrag in Verbindung mit einem gegebenen Draufgeld, wobei dieses als Conventionalstrafe ¬
erscheint, die zugleich den Schadensersatz vertritt.
Zu §. 897. (Civ. R. §. 99. Anm. 10.)
Gemeinrechtlich.
Die eigene Erfüllung, ¬
oder deren Annahme von der andern
Seite schließt nemlich
als stillschweigende, ¬
den Contract für bindend anerkennende
Erklärung die damit in Widerspruch
stehende spätere des Rücktritts aus. Dies ist in der Kursächs. Decis. 16. vom J.
1746 ausdrücklich ausgesprochen und daher entnommen. In diesem Fall pflegt die
arrha Reugeld genannt zu werden.
Uebrigens ist nicht zu übersehen, daß nach dem §. das Reugeld, richtiger dann
die Reubuße, auch in einem bloßen Versprechen
soll bestehen können.
Zu §. 898. (Civ. R. §. 99. Anm. 3.)
Gemeinrechtlich.
Die Bestellung
der arrha ist hier also ein selbstständiger Vertrag, denn der Hauptvertrag existirt noch
nicht und ist erst in Tractaten begriffen, und
hat eine Conventionalstrafe zum Gegenstand. ¬
Ein weiterer Schadensersatz findet nicht Statt.
15. Gewähr der Fehler.
Zu §. 899. (Civ. R. §. 116. IV. B. b. z. A. Anm. 134.) — Gemeinrechtlich.
Die hier gemeinten Verträge außer dem Kauf, (bei dem bekanntlich im gemeinen Recht
diese Lehre, sowie die von der Entwährung, vorzugsweise ausgebildet ist,) auf den
alle diese Regeln ursprünglich berechnet sind, sind der Tausch, sowie die Fälle, in
denen durch Erlegung des Werths für eine dem Andern gehörige Sache diese wie
durch Kauf übergegangen betrachtet wird, s. z. B. §. 305., die Ueberlassung von
Sachen, die eigentlich in natura zurückgegeben werden sollen, unter Feststellung eines
Werthsanschlags, der, wenn das künftig nicht geschehen sollte, als Magsstab der
schuldigen Leistung dienen soll, sei es, Behufs Nachzahlung in Geld, bei eingetretener
Verschlechterung, oder zur Vergütung für die Sache selbst (z. B. der Inventarienstücke
bei Gutsverpachtungen, vergl. §. 1209.), die impetratio dominii des Pfandes, s.
§. 382. (Vergl. Civ. N. §. 117.; von den gemeinrechtlichen Anwendungen fällt mithin
nur die im G.B. aufgehobene in solutum datio weg.)
Die Haftpflicht des Veräußerers nach
den beiden Richtungen hin, die der §. in
Uebereinstimmung mit dem gemeinen Recht ausdrückt, ist in der ersten („verborgene
Mängel“) davon zu verstehen, daß der Gegenstand von der Beschaffenheit sei, und
diejenigen Eigenschaften an sich trage, die der Erwerber der Natur der Sache, den
regelmäßigen Umständen und gewöhnlichen
Verhältnissen gemäs, als Werth und
Theil über den Betrag des Draufgeldes hinaus
Wird der Vertrag erfüllt oder mit beiderseitigem
dem anderen Theile verpflichtet ist.
Willen oder einseitig aus gültigen Gründen auf§. ¬
896. Ist bei einem Vertrage verabredet, daß
gehoben, so gilt die Vorschrift im §. 894.
der eine Theil von dem Vertrage zurücktreten kann,
§. 898. Ist ein Draufgeld in der Erwartung,
wenn der andere nicht oder nicht zur rechten Zeit
daß ein Vertrag geschlossen werde, gegeben worerfüllt, ¬
so ist der erstere, wenn er von dem Vertrage
den, so ist es zurückzuerstatten, wenn der Vertrag
aus diesem Grunde zurücktritt, nicht verpflichtet,
geschlossen wird, oder ohne Verschuldung des einen
das von dem letzteren erhaltene Draufgeld zurückoder ¬
anderen Theiles nicht zum Abschluß kommt.
zuerstatten.
Wird der Vertrag nicht geschlossen, weil der Geber
§. 897. Ist bei dem Abschlusfe des Vertrages
sich weigert, so behält der Empfänger das DraufEtwas ¬
als Reugeld oder Reubuße gegeben oder
geld; weigert sich der Empfänger, so hat er dasselbe
versprochen, so ist der Geber berechtigt, von dem
in doppeltem Betrage zurückzuerstatten.
Vertrage mit Verlust des Reugeldes zurückzutre§. ¬
899. Bei Verträgen, durch welche eine Sache
ten, ausgenommen wenn er bereits mit der Ergegen ¬
eine Gegenleistung veräußert wird, haftet
füllung des Vertrages den Anfang gemacht oder
der Veräußerer dem Erwerber der Sache dafür,
die Erfüllung von dem Anderen angenommen hat.
daß dieselbe keine Fehler hat, und zwar sowohl