Volltext : Sintenis, Carl Friedrich Ferdinand: Anleitung zum Studium des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen

Das  Recht  der  Foderungen.  Von  den  Foderungen  im  Allgemeinen.
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Zu  §.  896.  —  Eine  besondere  Bestimmung  für  diese  Verabredung  bei  einem
Vertrag  in  Verbindung  mit  einem  gegebenen  Draufgeld,  wobei  dieses  als  Conventionalstrafe ¬
  erscheint,  die  zugleich  den  Schadensersatz  vertritt.
Zu  §.  897.  (Civ.  R.  §.  99.  Anm.  10.)
Gemeinrechtlich.
Die  eigene  Erfüllung, ¬
  oder  deren  Annahme  von  der  andern
Seite  schließt  nemlich
als  stillschweigende, ¬
  den  Contract  für  bindend  anerkennende
Erklärung  die  damit  in  Widerspruch
stehende  spätere  des  Rücktritts  aus.  Dies  ist  in  der  Kursächs.  Decis.  16.  vom  J.
1746  ausdrücklich  ausgesprochen  und  daher  entnommen.  In  diesem  Fall  pflegt  die
arrha  Reugeld  genannt  zu  werden.
Uebrigens  ist  nicht  zu  übersehen,  daß  nach  dem  §.  das  Reugeld,  richtiger  dann
die  Reubuße,  auch  in  einem  bloßen  Versprechen
soll  bestehen  können.
Zu  §.  898.  (Civ.  R.  §.  99.  Anm.  3.)
Gemeinrechtlich.
Die  Bestellung
der  arrha  ist  hier  also  ein  selbstständiger  Vertrag,  denn  der  Hauptvertrag  existirt  noch
nicht  und  ist  erst  in  Tractaten  begriffen,  und
hat  eine  Conventionalstrafe  zum  Gegenstand. ¬
  Ein  weiterer  Schadensersatz  findet  nicht  Statt.
15.  Gewähr  der  Fehler.
Zu  §.  899.  (Civ.  R.  §.  116.  IV.  B.  b.  z.  A.  Anm.  134.)  —  Gemeinrechtlich.
Die  hier  gemeinten  Verträge  außer  dem  Kauf,  (bei  dem  bekanntlich  im  gemeinen  Recht
diese  Lehre,  sowie  die  von  der  Entwährung,  vorzugsweise  ausgebildet  ist,)  auf  den
alle  diese  Regeln  ursprünglich  berechnet  sind,  sind  der  Tausch,  sowie  die  Fälle,  in
denen  durch  Erlegung  des  Werths  für  eine  dem  Andern  gehörige  Sache  diese  wie
durch  Kauf  übergegangen  betrachtet  wird,  s.  z.  B.  §.  305.,  die  Ueberlassung  von
Sachen,  die  eigentlich  in  natura  zurückgegeben  werden  sollen,  unter  Feststellung  eines
Werthsanschlags,  der,  wenn  das  künftig  nicht  geschehen  sollte,  als  Magsstab  der
schuldigen  Leistung  dienen  soll,  sei  es,  Behufs  Nachzahlung  in  Geld,  bei  eingetretener
Verschlechterung,  oder  zur  Vergütung  für  die  Sache  selbst  (z.  B.  der  Inventarienstücke
bei  Gutsverpachtungen,  vergl.  §.  1209.),  die  impetratio  dominii  des  Pfandes,  s.
§.  382.  (Vergl.  Civ.  N.  §.  117.;  von  den  gemeinrechtlichen  Anwendungen  fällt  mithin
nur  die  im  G.B.  aufgehobene  in  solutum  datio  weg.)
Die  Haftpflicht  des  Veräußerers  nach
den  beiden  Richtungen  hin,  die  der  §.  in
Uebereinstimmung  mit  dem  gemeinen  Recht  ausdrückt,  ist  in  der  ersten  („verborgene
Mängel“)  davon  zu  verstehen,  daß  der  Gegenstand  von  der  Beschaffenheit  sei,  und
diejenigen  Eigenschaften  an  sich  trage,  die  der  Erwerber  der  Natur  der  Sache,  den
regelmäßigen  Umständen  und  gewöhnlichen
Verhältnissen  gemäs,  als  Werth  und
Theil  über  den  Betrag  des  Draufgeldes  hinaus
Wird  der  Vertrag  erfüllt  oder  mit  beiderseitigem
dem  anderen  Theile  verpflichtet  ist.
Willen  oder  einseitig  aus  gültigen  Gründen  auf§. ¬
  896.  Ist  bei  einem  Vertrage  verabredet,  daß
gehoben,  so  gilt  die  Vorschrift  im  §.  894.
der  eine  Theil  von  dem  Vertrage  zurücktreten  kann,
§.  898.  Ist  ein  Draufgeld  in  der  Erwartung,
wenn  der  andere  nicht  oder  nicht  zur  rechten  Zeit
daß  ein  Vertrag  geschlossen  werde,  gegeben  worerfüllt, ¬
  so  ist  der  erstere,  wenn  er  von  dem  Vertrage
den,  so  ist  es  zurückzuerstatten,  wenn  der  Vertrag
aus  diesem  Grunde  zurücktritt,  nicht  verpflichtet,
geschlossen  wird,  oder  ohne  Verschuldung  des  einen
das  von  dem  letzteren  erhaltene  Draufgeld  zurückoder ¬
  anderen  Theiles  nicht  zum  Abschluß  kommt.
zuerstatten.
Wird  der  Vertrag  nicht  geschlossen,  weil  der  Geber
§.  897.  Ist  bei  dem  Abschlusfe  des  Vertrages
sich  weigert,  so  behält  der  Empfänger  das  DraufEtwas ¬
  als  Reugeld  oder  Reubuße  gegeben  oder
geld;  weigert  sich  der  Empfänger,  so  hat  er  dasselbe
versprochen,  so  ist  der  Geber  berechtigt,  von  dem
in  doppeltem  Betrage  zurückzuerstatten.
Vertrage  mit  Verlust  des  Reugeldes  zurückzutre§. ¬
  899.  Bei  Verträgen,  durch  welche  eine  Sache
ten,  ausgenommen  wenn  er  bereits  mit  der  Ergegen ¬
  eine  Gegenleistung  veräußert  wird,  haftet
füllung  des  Vertrages  den  Anfang  gemacht  oder
der  Veräußerer  dem  Erwerber  der  Sache  dafür,
die  Erfüllung  von  dem  Anderen  angenommen  hat.
daß  dieselbe  keine  Fehler  hat,  und  zwar  sowohl
            
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