Metadaten : Bremer, Franz Peter: ¬Das Pfandrecht und die Pfandobjecte

II.  Theil.  Anwendung  des  Pfandrechtsbegriffs.
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Andere  Schriftsteller  geben  zwar  zu,  daß  „an  dem  nomen  ein
Pfandrecht"  bestehe,  läugnen  aber,  daß  dies  Pfandrecht  „ein  ius
in  re“  sei.1  Diese  Ansicht  führt  zu  der  früher  besprochenen  unhaltbaren ¬
  Unterscheidung  zwischen  einem  eigentlichen  und  einem  uneigentlichen ¬
  Pfandrecht  oder  schreibt  dem  Pfandrecht  überhaupt  eine
Zwitternatur  zu,  wonach  es  bald  als  dingliches,  bald  als  persönliches ¬
  Recht  erscheint.  Und  doch  ist  es  klar:  ist  das  pignus  nominis ¬
  wirklich  ein  Pfandrecht,  so  muß  es  auch  wie  sonst  ein
dingliches  Recht  sein.  Die  Meinung,  an  einem  nomen  sei  „ein
besonderes  Recht"  nicht  denkbar2,  beruht  auf  der  Voraussetzung,
daß  der  Begriff  des  dinglichen  Rechts  sich  auf  körperliche  Sachen
beschränke,  eine  Voraussetzung,  die  von  uns  ausführlich  widerlegt
worden  ist.
Da  der  Verpfänder  nicht  aufhört,  Inhaber  der  verpfändeten
Forderung  zu  sein,  so  kann  er  über  dieselbe  wie  sonst  verfügen,
natürlich  unbeschadet  des  einmal  bestellten  Pfandrechts.  Er  darf
also  die  Forderung  nicht  nur  abermals  verpfänden",  sondern  sie
auch  übertragen  (cediren).  Dernburg  muß  dem  Verpfänder  diese
Befugniß  absprechen.  Nach  der  Verpfändung,  so  meint  er-  denn
auch,  dürfe  jener  die  Forderung  nicht  mehr  cediren.  Aber  diese
Behauptung  stürzt  mit  seiner  principiellen  Ansicht  über  das  Wesen
der  Forderungsverpfändung  von  selbst  zusammen.  Mit  Recht  hebt
neuerdings  auch  Schmids  hervor,  daß  man  zwar  eine  an  einen
Anderen  cedirte  Forderung  nicht  mehr  gültig  verpfänden,  wohl
aber  eine  verpfändete  Forderung  noch  cediren  könne,  freilich  „nur
cum  sua  causa.  So  gut  wie  der  bisherige  Inhaber  der  Forderung, ¬
  kann  auch  ein  nachfolgender,  also  der  Cessionar,  in  dessen
Vermögen  die  Forderung  nach  Constituirung  des  Pfandrechts
übergegangen  ist,  dieselbe  weiter  verpfänden  oder  weiter  cediren,
und  zwar  der  zweite  und  dritte  Cessionar  nicht  minder  als  der  erste.
Würde  nach  der  Verpfändung  der  Forderung  die  Schuld  an  den
Inhaber  jenes  Rechts  abgetragen,  so  würde  damit  das  Object  des
Pfandrechts  zerstört  werden.  Um  den  Pfandgläubiger  vor  dieser
Gefahr  zu  schützen,  bedarf  es  einer  Denuntiation  an  den  Schuldner.
Der  Pfandgläubiger  zeigt  nämlich  diesem,  dem  s.  g.  verpfändeten
Z.  B.  Bachofen  S.  83  Anm.  3.
2)  Puchta,  Vorlesungen  I.  S.  435.
3)  Dernburgl.  S.  470f.  Schmid  S.  115.  Sohm  S.  45.  Vgl.  oben  S.159.
4)  I.  S.  475.
5)  I.  S.  132.
            
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