II. Theil. Anwendung des Pfandrechtsbegriffs.
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Andere Schriftsteller geben zwar zu, daß „an dem nomen ein
Pfandrecht" bestehe, läugnen aber, daß dies Pfandrecht „ein ius
in re“ sei.1 Diese Ansicht führt zu der früher besprochenen unhaltbaren ¬
Unterscheidung zwischen einem eigentlichen und einem uneigentlichen ¬
Pfandrecht oder schreibt dem Pfandrecht überhaupt eine
Zwitternatur zu, wonach es bald als dingliches, bald als persönliches ¬
Recht erscheint. Und doch ist es klar: ist das pignus nominis ¬
wirklich ein Pfandrecht, so muß es auch wie sonst ein
dingliches Recht sein. Die Meinung, an einem nomen sei „ein
besonderes Recht" nicht denkbar2, beruht auf der Voraussetzung,
daß der Begriff des dinglichen Rechts sich auf körperliche Sachen
beschränke, eine Voraussetzung, die von uns ausführlich widerlegt
worden ist.
Da der Verpfänder nicht aufhört, Inhaber der verpfändeten
Forderung zu sein, so kann er über dieselbe wie sonst verfügen,
natürlich unbeschadet des einmal bestellten Pfandrechts. Er darf
also die Forderung nicht nur abermals verpfänden", sondern sie
auch übertragen (cediren). Dernburg muß dem Verpfänder diese
Befugniß absprechen. Nach der Verpfändung, so meint er- denn
auch, dürfe jener die Forderung nicht mehr cediren. Aber diese
Behauptung stürzt mit seiner principiellen Ansicht über das Wesen
der Forderungsverpfändung von selbst zusammen. Mit Recht hebt
neuerdings auch Schmids hervor, daß man zwar eine an einen
Anderen cedirte Forderung nicht mehr gültig verpfänden, wohl
aber eine verpfändete Forderung noch cediren könne, freilich „nur
cum sua causa. So gut wie der bisherige Inhaber der Forderung, ¬
kann auch ein nachfolgender, also der Cessionar, in dessen
Vermögen die Forderung nach Constituirung des Pfandrechts
übergegangen ist, dieselbe weiter verpfänden oder weiter cediren,
und zwar der zweite und dritte Cessionar nicht minder als der erste.
Würde nach der Verpfändung der Forderung die Schuld an den
Inhaber jenes Rechts abgetragen, so würde damit das Object des
Pfandrechts zerstört werden. Um den Pfandgläubiger vor dieser
Gefahr zu schützen, bedarf es einer Denuntiation an den Schuldner.
Der Pfandgläubiger zeigt nämlich diesem, dem s. g. verpfändeten
Z. B. Bachofen S. 83 Anm. 3.
2) Puchta, Vorlesungen I. S. 435.
3) Dernburgl. S. 470f. Schmid S. 115. Sohm S. 45. Vgl. oben S.159.
4) I. S. 475.
5) I. S. 132.