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Deren Geschäftskreis und Verfahren.
§ 3.)
Schönburg für die von den Receßherrschaften dependirenden Afterlehne
2)
des Hauses Schönburg
3. die Gerichtsämter, ein jedes für die in seinem Bezirke ge
legenen Grundstücke, insofern diese nicht einer der unter 1, 2 gedachten
Behörden zugewiesen sind.
Die obere Leitung und Beschlußfassung in allen die Führung der
Grund= und Hypothekenbücher und die damit zusammenhängenden An
gelegenheiten, also namentlich über die Erhaltung des Buches, die Be
sorgung der Eintragungen jeder Art und die Fertigung von Auszügen
aus dem Grund= und Hypothekenbuche gebührt dem Vorstande der
Grund= und Hypothekenbehörde. Es ist aber bei jeder Grund= und
Hypothekenbehörde ein verpflichteter Grund= und Hypothekenbuchführer
anzustellen und wenn eine Stellvertretung desselben erforderlich wird
und der Gerichtsvorstand sich der einstweiligen Führung des Buchs
nicht selbst unterziehen will, einer anderen beim Gericht angestellten und
verpflichteten Person diese Function interimistisch zu übertragen. Die
erforderlichen Nachweisungen hierüber müssen in den Acten gegeben
werden.
Das Geschäft des Grund= und Hypothekenbuchführers, zu welchem
eine besondere Qualification (juristische Vorbildung oder Befähigung
zum Protocolliren) nicht erforderlich ist, zu dem aber nur ein intelli
genter, durchaus zuverlässiger und mit allgemeiner Geschäftskenntniß
versehener Expedient gewählt werden sollte, besteht im Wesentlichen
a) in der Führung der Registrande über die Eingänge in Grund= und
Hypothekensachen, bei denen Tag und Stunde des Eingangs genau
angemerkt werden muß; b) in dem Einzeichnen der vom Gerichtsvor
stande decretirten und in den Concepten signirten Einträge; c) der
Vervollständigung der Register; d) der Anfertigung von Auszugen
aus dem Grund= und Hypothekenbuche; e) der Vorlegung des Grund
und Hypothekenbuchs an Betheiligte, nach Befinden jedoch nur auf
Anordnung des Vorstandes?
2) Es sind diese Receßherrschaften: Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Har
tenstein und Stein.
3) Ohne solche kann er den ihm persönlich bekannten Eigenthümer, desgleichen
den eingetragenen Berechtigten, falls er diese persönlich kennt, das Folium des be
treffenden Grundstücks vorlegen.