Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

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Deren Geschäftskreis und Verfahren. 
§ 3.) 
Schönburg für die von den Receßherrschaften dependirenden Afterlehne 
2) 
des Hauses Schönburg  
3. die Gerichtsämter, ein jedes für die in seinem Bezirke ge 
legenen Grundstücke, insofern diese nicht einer der unter 1, 2 gedachten 
Behörden zugewiesen sind. 
Die obere Leitung und Beschlußfassung in allen die Führung der 
Grund= und Hypothekenbücher und die damit zusammenhängenden An 
gelegenheiten, also namentlich über die Erhaltung des Buches, die Be 
sorgung der Eintragungen jeder Art und die Fertigung von Auszügen 
aus dem Grund= und Hypothekenbuche gebührt dem Vorstande der 
Grund= und Hypothekenbehörde. Es ist aber bei jeder Grund= und 
Hypothekenbehörde ein verpflichteter Grund= und Hypothekenbuchführer 
anzustellen und wenn eine Stellvertretung desselben erforderlich wird 
und der Gerichtsvorstand sich der einstweiligen Führung des Buchs 
nicht selbst unterziehen will, einer anderen beim Gericht angestellten und 
verpflichteten Person diese Function interimistisch zu übertragen. Die 
erforderlichen Nachweisungen hierüber müssen in den Acten gegeben 
werden. 
Das Geschäft des Grund= und Hypothekenbuchführers, zu welchem 
eine besondere Qualification (juristische Vorbildung oder Befähigung 
zum Protocolliren) nicht erforderlich ist, zu dem aber nur ein intelli 
genter, durchaus zuverlässiger und mit allgemeiner Geschäftskenntniß 
versehener Expedient gewählt werden sollte, besteht im Wesentlichen 
a) in der Führung der Registrande über die Eingänge in Grund= und 
Hypothekensachen, bei denen Tag und Stunde des Eingangs genau 
angemerkt werden muß; b) in dem Einzeichnen der vom Gerichtsvor 
stande decretirten und in den Concepten signirten Einträge; c) der 
Vervollständigung der Register; d) der Anfertigung von Auszugen 
aus dem Grund= und Hypothekenbuche; e) der Vorlegung des Grund 
und Hypothekenbuchs an Betheiligte, nach Befinden jedoch nur auf 
Anordnung des Vorstandes? 
2) Es sind diese Receßherrschaften: Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Har 
tenstein und Stein. 
3) Ohne solche kann er den ihm persönlich bekannten Eigenthümer, desgleichen 
den eingetragenen Berechtigten, falls er diese persönlich kennt, das Folium des be 
treffenden Grundstücks vorlegen.
	        
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