Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

Geschichtliche Einleitung. 
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gesetzes eine allgemeine Landesvermessung, zunächst in Bezug auf die 
im Privateigenthum befindlichen Grundstücke stattgefunden hatte, wobei 
jedes einzelne Grundstück, nach Verschiedenheit der Culturen, in beson 
dere Parzellen vertheilt und für den Flurbezirk jeder Ortschaft ein Flur 
buch errichtet wurde, worin die einzelnen Flurparzellen in laufender 
Zahlenfolge aufgeführt wurden. Die einzelnen Parzellen wurden zu 
gleich geometrisch vermessen und kartirt, so daß deren Lage und Grenzen 
kar 
nach Anleitung der Flurtarten ausfindig gemacht und festgestellt werden 
können. Diese Einrichtung wurde für die Zwecke der Grund- und Hy 
pothekenbücher verwendet, in denen jedes für sich bestehende Grundstück 
als Object von Eigenthum und dinglichen Rechten durch Verzeichnung 
der Flurparzellen, aus denen es bestand, im Grund- und Hypotheken 
buche bezeichnet, und damit eintretenden Fall der Beweis des Eigen 
thums oder Pfandrechtes in Ansehung seines Objects wesentlich er 
leichtert werden konnte. 
Wie schon erwähnt, schließt das Bürgerl. Gesetzbuch sich in allen 
wesentlichen Punkten ganz an das Gesetz vom 6. November 1843 an, 
wie sich dies aus einer Vergleichung der in der vorliegenden Schrift 
neben einander citirten Stellen beider Gesetze ergiebt. Für die Dar 
stellung des K. sächs. Hypothekenrechtes ist aber zu berücksichtigen ge 
wesen, daß das römische und s. g. gemeine Recht nach der Inkrafttretung 
des Bürgerl. Gesetzbuchs als Rechtsnorm, wenn auch nur als eine sub 
sidiäre keine Geltung mehr hat, doch aber bei einer wissenschaftlichen 
Auslegung des letzteren gebraucht werden kann. Man vgl. Sieben 
haar, Commentar Bd. 1, S. 67 zu § 25 des Bürgerl. Gesetzbuchs. 
Literatur des neueren sächsischen Hypothekenrechtes: 
a. Vor dem bürgerlichen Gesetzbuche: 
Haubold, Lehrbuch des sächsischen Privatrechtes, 3. Ausgabe 
von Hänsel; 
Curtius, Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civil 
rechtes (4. Ausgabe von Hänsel und Schwarze 1846); 
Heyne, Commentar zum Gesetze vom 6. November (1845); 
Heyne, Erörterungen aus dem Grundeigenthums- und Hypo 
thekenrechte (1847);
	        
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