Geschichtliche Einleitung.
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gesetzes eine allgemeine Landesvermessung, zunächst in Bezug auf die
im Privateigenthum befindlichen Grundstücke stattgefunden hatte, wobei
jedes einzelne Grundstück, nach Verschiedenheit der Culturen, in beson
dere Parzellen vertheilt und für den Flurbezirk jeder Ortschaft ein Flur
buch errichtet wurde, worin die einzelnen Flurparzellen in laufender
Zahlenfolge aufgeführt wurden. Die einzelnen Parzellen wurden zu
gleich geometrisch vermessen und kartirt, so daß deren Lage und Grenzen
kar
nach Anleitung der Flurtarten ausfindig gemacht und festgestellt werden
können. Diese Einrichtung wurde für die Zwecke der Grund- und Hy
pothekenbücher verwendet, in denen jedes für sich bestehende Grundstück
als Object von Eigenthum und dinglichen Rechten durch Verzeichnung
der Flurparzellen, aus denen es bestand, im Grund- und Hypotheken
buche bezeichnet, und damit eintretenden Fall der Beweis des Eigen
thums oder Pfandrechtes in Ansehung seines Objects wesentlich er
leichtert werden konnte.
Wie schon erwähnt, schließt das Bürgerl. Gesetzbuch sich in allen
wesentlichen Punkten ganz an das Gesetz vom 6. November 1843 an,
wie sich dies aus einer Vergleichung der in der vorliegenden Schrift
neben einander citirten Stellen beider Gesetze ergiebt. Für die Dar
stellung des K. sächs. Hypothekenrechtes ist aber zu berücksichtigen ge
wesen, daß das römische und s. g. gemeine Recht nach der Inkrafttretung
des Bürgerl. Gesetzbuchs als Rechtsnorm, wenn auch nur als eine sub
sidiäre keine Geltung mehr hat, doch aber bei einer wissenschaftlichen
Auslegung des letzteren gebraucht werden kann. Man vgl. Sieben
haar, Commentar Bd. 1, S. 67 zu § 25 des Bürgerl. Gesetzbuchs.
Literatur des neueren sächsischen Hypothekenrechtes:
a. Vor dem bürgerlichen Gesetzbuche:
Haubold, Lehrbuch des sächsischen Privatrechtes, 3. Ausgabe
von Hänsel;
Curtius, Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civil
rechtes (4. Ausgabe von Hänsel und Schwarze 1846);
Heyne, Commentar zum Gesetze vom 6. November (1845);
Heyne, Erörterungen aus dem Grundeigenthums- und Hypo
thekenrechte (1847);