Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

Geschichtliche Einleitung. 
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führung mehrerer kreisländischer, die Priorität der Gläubiger im 
Concurse und das Pfandrecht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen 
in der Oberlausitz, mit welchem zugleich eine Verordnung wegen gehö 
riger Vervollständigung der Consensbücher und Grundacten an sämmt 
liche Hypothekenbehörden der Oberlausitz erging. 
Wir erwähnen aus jenem Gesetze nur folgende hauptsächliche Be 
stimmungen: 
a. Aufhebung der Generalhypotheken (§ 8). 
b. Die Verpfändung von Immobilien ist auf (ein oder auch meh 
rere) bestimmte Grundstücke zu richten und hat nur Kraft, wenn von 
dem Richter der gelegenen Sache und beziehentlich von diesem und dem 
Lehnsherrn oder Obereigenthümer Consens dazu ertheilt oder, wo dies 
besonders gestattet, die Anmerkung der Hypothek im Consensbuche 
erfolgt ist (§ 9) 25) 
c. Zur Cession hypothekarischer Forderungen bedarf es der Con 
firmation und Consensertheilung (§ 10). 
d. Auf den Werth der Pfandgrundstücke ist bei Allodialgütern bei 
der Consensertheilung keine Rücksicht zu nehmen 26) § 11). 
e. Wegen fälliger, gerichtlich anhängig gemachter Forderungen 
kann durch die Erklärung des Schuldners, die Hülfe in sein Grundstück 
für vollstreckt anzunehmen, auch bevor es zur Execution kommt, ein 
Hülfspfandrecht entstehen, wenn diese Erklärung vor dem Richter der 
gelegenen Sache erfolgt oder diesem mitgetheilt worden ist 27) (§ 24). 
f. Die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken und die an 
deren Stelle getretene Berechtigung der Betheiligten, sich eine Hypothek 
auf den Immobilien des Schuldners eintragen (anmerken) zu lassen. 
Die hierauf bezüglichen Vorschriften §§ 32 fg. stimmen mit denen des 
erbländischen Mandats vom 4. Juni 1829 im Wesentlichen überein. 
Zusätzlich ist die Aufnahme der in der Erläut. Proz.=Ordg. ad Tit. 
25) Die Anmerkung genügt, bei der wegen unbezahlter Kaufgelder vorbehal 
tenen und der an die Stelle des stillschweigenden Pfandrechts getretenen Cautions 
hypotheken. 
26) Dasselbe galt bereits in den Erblanden, während in der Oberlausitz die 
Beschränkung des Consenses bei Allodialgütern auf zwei Dritttheile des Werthes ge 
setzlich angeordnet war. Man vergl. Rescript vom 30. Mai 1741 und Mandat vom 
24. November 1772 (Collect.=Werk Bd. I S. 164, Bd. III S. 40.) 
27) Das Gleiche galt auch in den Erblanden nach dem Mandate vom 
4. Juni 1829, einige Bestimmungen 2c. betr. §§ 16 fg.
	        
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