Geschichtliche Einleitung.
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führung mehrerer kreisländischer, die Priorität der Gläubiger im
Concurse und das Pfandrecht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
in der Oberlausitz, mit welchem zugleich eine Verordnung wegen gehö
riger Vervollständigung der Consensbücher und Grundacten an sämmt
liche Hypothekenbehörden der Oberlausitz erging.
Wir erwähnen aus jenem Gesetze nur folgende hauptsächliche Be
stimmungen:
a. Aufhebung der Generalhypotheken (§ 8).
b. Die Verpfändung von Immobilien ist auf (ein oder auch meh
rere) bestimmte Grundstücke zu richten und hat nur Kraft, wenn von
dem Richter der gelegenen Sache und beziehentlich von diesem und dem
Lehnsherrn oder Obereigenthümer Consens dazu ertheilt oder, wo dies
besonders gestattet, die Anmerkung der Hypothek im Consensbuche
erfolgt ist (§ 9) 25)
c. Zur Cession hypothekarischer Forderungen bedarf es der Con
firmation und Consensertheilung (§ 10).
d. Auf den Werth der Pfandgrundstücke ist bei Allodialgütern bei
der Consensertheilung keine Rücksicht zu nehmen 26) § 11).
e. Wegen fälliger, gerichtlich anhängig gemachter Forderungen
kann durch die Erklärung des Schuldners, die Hülfe in sein Grundstück
für vollstreckt anzunehmen, auch bevor es zur Execution kommt, ein
Hülfspfandrecht entstehen, wenn diese Erklärung vor dem Richter der
gelegenen Sache erfolgt oder diesem mitgetheilt worden ist 27) (§ 24).
f. Die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken und die an
deren Stelle getretene Berechtigung der Betheiligten, sich eine Hypothek
auf den Immobilien des Schuldners eintragen (anmerken) zu lassen.
Die hierauf bezüglichen Vorschriften §§ 32 fg. stimmen mit denen des
erbländischen Mandats vom 4. Juni 1829 im Wesentlichen überein.
Zusätzlich ist die Aufnahme der in der Erläut. Proz.=Ordg. ad Tit.
25) Die Anmerkung genügt, bei der wegen unbezahlter Kaufgelder vorbehal
tenen und der an die Stelle des stillschweigenden Pfandrechts getretenen Cautions
hypotheken.
26) Dasselbe galt bereits in den Erblanden, während in der Oberlausitz die
Beschränkung des Consenses bei Allodialgütern auf zwei Dritttheile des Werthes ge
setzlich angeordnet war. Man vergl. Rescript vom 30. Mai 1741 und Mandat vom
24. November 1772 (Collect.=Werk Bd. I S. 164, Bd. III S. 40.)
27) Das Gleiche galt auch in den Erblanden nach dem Mandate vom
4. Juni 1829, einige Bestimmungen 2c. betr. §§ 16 fg.