Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

Anhang. 
Zur Erläuterung der nachstehenden Schema's, welche in der 
Mehrzahl so redigirt worden sind, wie sich die einzelnen Folien des 
Grund= und Hypothekenbuchs bei dessen Anlegung und Eröffnung in 
Gemäßheit des Gesetzes vom 6. November 1843 und der Verordnung 
vom 15. Februar 1844 durch die Uebertragung des Entwurfes in das 
Grund= und Hypothekenbuch selbst! gestalten mußten, mögen hier die 
hierauf bezüglichen detaillirten Bestimmungen der Gerichtsordnung in 
einem wörtlichen Abdrucke folgen rc. 2c. 
Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs rc. 2c. 
§ 128. 
Die Grundbuchsnummer eines Grundstücks bleibt auch dann un 
verändert, wenn frühere Nummern in Folge dessen, daß die damit 
bezeichneten Grundstücke nach der Zeit durch Hinzuschlagung zu einem 
anderen Grundstücke ihre besondere Nummer und ihr eigenes Folium 
verlieren, im Grund= und Hypothekenbuche ausfallen. Bekommt ein 
Grundstück, welches vorher kein eigenes Folium im Grund- und Hypo 
thekenbuche gehabt hat, ein eigenes Folium, so ist demselben stets eine 
neue, und zwar die auf die letzte schon vorhandene nächstfolgende Num 
mer als Grundbuchsnummer zu geben. 
§ 129. 
Die Grundbuchsnummer wird in der ersten Rubrik über die mitt 
lere Spalte gesetzt und vertritt die Stelle einer Ueberschrift. 
1) Mit der Eröffnung eines neu angelegten Grund= und Hypothekenbuchs traf 
das Gesetz vom 6. November 1843 rücksichtlich aller in dasselbe aufgenommenen 
Grundstücke in volle Anwendung und zwar in Betreff jedes einzelnen Grundstücks mit 
dem Tage, an welchem die Uebertragung aus dem Entwurfe in allen drei Rubriten 
erfolgt und durch die Uebertragsbemerkung abgeschlossen war. Vgl. § 126 der Ver 
ordnung vom 15. Februar 1844 und Heyne, Commentar, Bd. 2 S. 238 fg.
	        
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