Anhang.
Zur Erläuterung der nachstehenden Schema's, welche in der
Mehrzahl so redigirt worden sind, wie sich die einzelnen Folien des
Grund= und Hypothekenbuchs bei dessen Anlegung und Eröffnung in
Gemäßheit des Gesetzes vom 6. November 1843 und der Verordnung
vom 15. Februar 1844 durch die Uebertragung des Entwurfes in das
Grund= und Hypothekenbuch selbst! gestalten mußten, mögen hier die
hierauf bezüglichen detaillirten Bestimmungen der Gerichtsordnung in
einem wörtlichen Abdrucke folgen rc. 2c.
Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs rc. 2c.
§ 128.
Die Grundbuchsnummer eines Grundstücks bleibt auch dann un
verändert, wenn frühere Nummern in Folge dessen, daß die damit
bezeichneten Grundstücke nach der Zeit durch Hinzuschlagung zu einem
anderen Grundstücke ihre besondere Nummer und ihr eigenes Folium
verlieren, im Grund= und Hypothekenbuche ausfallen. Bekommt ein
Grundstück, welches vorher kein eigenes Folium im Grund- und Hypo
thekenbuche gehabt hat, ein eigenes Folium, so ist demselben stets eine
neue, und zwar die auf die letzte schon vorhandene nächstfolgende Num
mer als Grundbuchsnummer zu geben.
§ 129.
Die Grundbuchsnummer wird in der ersten Rubrik über die mitt
lere Spalte gesetzt und vertritt die Stelle einer Ueberschrift.
1) Mit der Eröffnung eines neu angelegten Grund= und Hypothekenbuchs traf
das Gesetz vom 6. November 1843 rücksichtlich aller in dasselbe aufgenommenen
Grundstücke in volle Anwendung und zwar in Betreff jedes einzelnen Grundstücks mit
dem Tage, an welchem die Uebertragung aus dem Entwurfe in allen drei Rubriten
erfolgt und durch die Uebertragsbemerkung abgeschlossen war. Vgl. § 126 der Ver
ordnung vom 15. Februar 1844 und Heyne, Commentar, Bd. 2 S. 238 fg.