Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

XIV. Die Lehnshypotheken. 
§ 59.] 
181 
a) die Errichtung neuer Lehen nicht mehr stattfinden, auch können 
b) Mitbelehnschaften an bereits bestehenden Lehen durch Vertrag 
oder letztwillige Verfügung nicht begründet werden? 
c) Lehen jeder Art unterliegen in Betreff aller auf sie Bezug haben 
der Rechtsverhältnisse ausschließlich den Bestimmungen des allgemeinen 
bürgerlichen Rechtes wenn 
aa) rücksichtlich ihrer der Vorbehalt der gesammten Hand von 
Seiten eines früheren Besitzers oder Mitbesitzers nicht stattgefunden 
hat, oder 
bb) die mit der gesammten Hand Beliehenen und deren lehnsfolge 
berechtigte Abkömmlinge ausgestorben sind, 
cc) die mit der gesammten Hand Beliehenen oder deren Rechts 
vorgänger dem Lehnseigenthümer die freie Verfügung unter den Leben 
den oder auf den Todesfall eingeräumt haben. 
Hat aber 
dd) der Mitbelehnte oder dessen Rechtsvorgänger dem Lehns 
eigenthümer die freie Verfügung über das Lehen auf den Todesfall 
überlassen, so geht das Lehen an die Erben des letzten Lehnseigenthümers 
mit der Antretung der Erbschaft oder an die sonst durch letztwillige Ver 
fügung oder Erbvertrag dazu berufenen Personen unmittelbar (ohne Da 
14 
zwischenkritt eines Traditionsrezesses) über; den Mitbelehnten ist aber 
bei Eintritt dieses Anfalls Dasjenige, was ihnen 
- nach Maßgabe 
der getroffenen Verabredungen — für die Abtretung versprochen worden 
ist, seiner Zeit zu gewähren, und es steht denselben (wie bereits an 
einer anderen Stelle Erwähnung gefunden) vor Eintritt des Lehns 
anfalls ein Rechtsgrund auf Eintragung einer Hypothek am Lehen wegen 
des ihnen für den Fall des Anfalls zu Gewährenden zu 10 
Die Vorschriften unter aa—ce finden auch auf Lehen Anwen 
dung, welche zugleich Gegenstand eines Familienfideikommisses sind, 
und zwar auch dann, wenn die Personen, denen nach Lehnrecht eine An 
wartschaft auf das Lehen zusteht, eine gleiche oder nähere Anwartschaft 
auf das Fideikommiß haben, oder aus einem besonderen Rechtsgrunde 
an die auf dem Fideikommiß beruhende Folgeordnung gebunden sind 11 
9) Vergl. §§ 1, 2 des angez. Gesetzes. Vergrößerung eines bestehenden Lehens 
ist zulässig. 
10) Man vergl. das angez. Gesetz §§ 1, 2, 3, 5. 
11) Man vergl. das angez. Gesetz § 4.
	        
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