XIV. Die Lehnshypotheken.
§ 59.]
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a) die Errichtung neuer Lehen nicht mehr stattfinden, auch können
b) Mitbelehnschaften an bereits bestehenden Lehen durch Vertrag
oder letztwillige Verfügung nicht begründet werden?
c) Lehen jeder Art unterliegen in Betreff aller auf sie Bezug haben
der Rechtsverhältnisse ausschließlich den Bestimmungen des allgemeinen
bürgerlichen Rechtes wenn
aa) rücksichtlich ihrer der Vorbehalt der gesammten Hand von
Seiten eines früheren Besitzers oder Mitbesitzers nicht stattgefunden
hat, oder
bb) die mit der gesammten Hand Beliehenen und deren lehnsfolge
berechtigte Abkömmlinge ausgestorben sind,
cc) die mit der gesammten Hand Beliehenen oder deren Rechts
vorgänger dem Lehnseigenthümer die freie Verfügung unter den Leben
den oder auf den Todesfall eingeräumt haben.
Hat aber
dd) der Mitbelehnte oder dessen Rechtsvorgänger dem Lehns
eigenthümer die freie Verfügung über das Lehen auf den Todesfall
überlassen, so geht das Lehen an die Erben des letzten Lehnseigenthümers
mit der Antretung der Erbschaft oder an die sonst durch letztwillige Ver
fügung oder Erbvertrag dazu berufenen Personen unmittelbar (ohne Da
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zwischenkritt eines Traditionsrezesses) über; den Mitbelehnten ist aber
bei Eintritt dieses Anfalls Dasjenige, was ihnen
- nach Maßgabe
der getroffenen Verabredungen — für die Abtretung versprochen worden
ist, seiner Zeit zu gewähren, und es steht denselben (wie bereits an
einer anderen Stelle Erwähnung gefunden) vor Eintritt des Lehns
anfalls ein Rechtsgrund auf Eintragung einer Hypothek am Lehen wegen
des ihnen für den Fall des Anfalls zu Gewährenden zu 10
Die Vorschriften unter aa—ce finden auch auf Lehen Anwen
dung, welche zugleich Gegenstand eines Familienfideikommisses sind,
und zwar auch dann, wenn die Personen, denen nach Lehnrecht eine An
wartschaft auf das Lehen zusteht, eine gleiche oder nähere Anwartschaft
auf das Fideikommiß haben, oder aus einem besonderen Rechtsgrunde
an die auf dem Fideikommiß beruhende Folgeordnung gebunden sind 11
9) Vergl. §§ 1, 2 des angez. Gesetzes. Vergrößerung eines bestehenden Lehens
ist zulässig.
10) Man vergl. das angez. Gesetz §§ 1, 2, 3, 5.
11) Man vergl. das angez. Gesetz § 4.