Full text: ¬Das königlich sächsische Hypothekenrecht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen

Geschichtliche Einleitung 9. 
In den älteren Quellen des sächsischen Privatrechtes finden sich 
nur vereinzelte, in keinem inneren Zusammenhange stehende Vorschriften 
über das Pfandrecht, durch welche das, im Uebrigen als Rechtsquelle 
geltende gemeine Recht abgeändert wurde. Indessen ersehen wir daraus 
doch, wie schon in den ältesten Zeiten in den Ländern des sächsischen 
Rechtes der Gerichtsbrauch sich dafür entschieden hatte, daß bei der Be 
stellung von Pfandrechten an unbeweglichen Gütern die richterliche 
Mitwirkung in gewisser Beziehung erforderlich sei. Die älteste par 
ticularrechtliche Bestimmung über die Erfordernisse einer wirksamen 
Hypothekenbestellung ist in den Constitutionen Churfürst Augusts vom 
Jahre 1572, und zwar in der const. 23. Parte II 2) enthalten, in 
welcher, unter Hinweisung auf „einen langwierigen Gebrauch an den 
Orten, wo sächsisches Recht gegolten“ —, bestimmt wird, daß die Spe¬ 
cialverpfändung unbeweglicher Güter, oder auch wenn sie „general und 
allgemein auf alle Güter“ gerichtet, vor der Obrigkeit, unter welcher 
die Güter gelegen, oder auch dem Lehnsherrn in sinuirt werden müsse, 
sonst aber unkräftig sei. Indessen waren nach der const. 23 die 
ohne die obrigkeitliche Insinuation bestellten Pfandrechte wenigstens den 
Erben des Bestellers gegenüber insoweit gültig, daß letztere das ver 
pfändete Grundstück von dem Pfandgläubiger nur gegen Erlegung des 
Pfandschillings zurückfordern konnten3). Neben den gerichtlich consti 
1) Vergl. Haubold, Lehrbuch des sächs. Privatrechtes, 3. Ausg. § 201 fg 
Curtius, Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechtes, § 1053 fg. 
Schmidt, Vorlesungen über das in dem Königreiche Sachsen geltende Privatrecht 
Bd. 1 S. 261 fg. 
2) Cod. Augusteus, Tom. I. S. 73—138. 
3) Bis zum Eintritt des Gesetzes vom 6. November 1843 galt in Sachsen der 
gemeinrechtliche Grundsatz, daß der Hypothekengläubiger den Besitz des Pfand 
grundstücks zu beanspruchen habe. 
Siegmann, Sächsisches Hyp.=Recht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer