Volltext : Trapp, Willy: ¬Der dingliche Vertrag und seine Stellung im System des Bürgerlichen Gesetzbuches

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Näheres  unten  §§  14,  15,  16.  Nur  kurz  sei  hier  erwähnt,
daß  Grundgeschäft  und  Einigung  im  Verhältnis  von  Verpflichtungs= ¬
  und  Leistungsgeschäft  zueinander  stehen.
Die  Einigung  bewirkt  die  Entstehung  und  Veränderung
von  Sachenrechten,  Verpflichtungen  kann  sie  begrifflich
nicht  erzeugen.“*)  Daher  kann  „binden",  wie  Bruck
a.  a.  O.  treffend  bemerkt,  nicht  bedeuten,  „sich  verpflichten"
Es  soll  durch  die  Bindung  der  Parteien  an  die  Einigung
einzig  bewirkt  werden,  daß  sie  diese  nicht  mehr  widerrufen ¬
  können.  Man  wird  daher  nicht  fehlgehen,  wenn
man  den  Ausdruck  „gebunden"  für  gleichbedeutend  mit
dem  Ausdruck  „unwiderruflich"  e
klärt.  So  auch  die
gemeine  Meinung.15)
Weiter  geht  Koffka  (S.  173),  nach  dem  die  Wirkung
der  Gebundenheit  nicht  nur  den  ausdrücklichen,  sondern
auch  den  konkludenten  Widerruf  umfaßt.  Nach  ihm  liegt
ein  solcher  konkludenter  Widerruf  auch  vor,  „wenn  der
Veräußerer  ein  mit  dem  gewährten  Rechte  kollidierendes
anderes  Recht  auf  einen  anderen  überträgt"
An  diese  Ansicht  hat  sich  neuerdings  Simon  angeschlossen. ¬
  Simon*)  meint,  daß  man  konsequenterweise
der  von  Bruck  und  Eccius  vertretenen  Auffassung  folgen
muß,  wonach  der  Einigung  ohne  die  Eintragung  bezw.
die  Übergabe  eine  Rechtswirkung  nicht  zuzuerkennen  ist,
1  Ähnlich  Bruck  S.  8.
13)  vgl.  z.  B.  Strecker  S.  29.
19)  vgl.  S.  4,  5.
Trapp.
            
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