§ 50. 51
2. Abth. Von den Personen. I. Physische Personen.
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Zahl der Zeugungen von einem Verwandten bis zum gemeinschaftlichen Vorfahren
und von diesem bis zum anderen Verwandten.
Motive. Man hat der computatio civilis als der einfacheren und gewöhnlicheren ¬
vor der computatio canonica den Vorzug gegeben. Das Preuß. Landrecht
Th. 1, Tit. 1 § 45 und das Oesterr. G.=B. § 41 haben ebenfalls die computatio
civilis.
§ 50. Schwägerschaft ist das Verhältniß zwischen einem Ehegatten und den
Verwandten des andern Ehegatten. In welcher Linie und in welchem Grade
Jemand mit einem Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem
Grade ist er mit dem anderen Ehegatten verschwägert.
Motive. Diejenige Schwägerschaft, welche durch außerehelichen Beischlaf
entsteht, ist § 1644 des Entwurfs (§ 1613 des B. G.=B.) berücksichtigt. Einen dahin ¬
gehenden Satz, daß die Schwägerschaft mit der sie begründenden Ehe erlösche, hat
man nicht aufgenommen, weil erstens die Schwägerschaft auch dann noch als Cheverbot ¬
fortwirkt und man zweitens der proceßrechtlichen Frage, inwieweit auch
dann noch bei Beurtheilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf die Adfinität ein
Gewicht zu legen sei, nicht hat vorgreifen wollen.
§ 51. Die Verschiedenheit der Religion und des Standes begründet in der
Regel keine Verschiedenheit der bürgerlichen Rechte.
(Man vergleiche zu disem § Dep.=Vorber. d. II. Kammer, Landt.=Act., Beil. 3. 3.
Abth
3. Bd. S. 421 folg. Bericht derselben Deputation, den mittelst 2c. betreff., Beil.
z. 3. Abth. 3. Bd. S. 753 folg. insbesondere S. 775 unter Nr. 14 und S. 785 folg.),
Motive. Dieser § stellt blos im Allgemeinen die Regel auf, „daß die Verschiedenheit ¬
der Religion und des Standes auf die bürgerlichen Rechte keinen Einfluß
hat“. In ihrer besonderen Beziehung auf die bürgerlichen Rechte gehörte sie allerdings ¬
in das G.=B. und wenn sich dieselbe auch ohnedem aus dem letzteren selbst,
zugleich mit den davon gemachten einzelnen Ausnahmen, ergeben haben würde, se
hielt man doch für angemessener, einen hierauf bezüglichen allgemeinen Satz hier aufzustellen. ¬
Dabei ist noch Nachstehendes zu erwähnen. Soviel
1) die Religion betrifft, so gewährt die christliche Religion, wie sie in den in
Sachsen aufgenommenen christlichen Kirchengesellschaften repräsentirt wird, nach dem
ersten Satze des § 33 der Verfassungsurkunde allein den Vollgenuß aller bürgerlichen
Rechte. Die Mitgliedschaft in einer dieser christlichen Kirchengesellschaften ist daher
die Regel, von welcher das G.=B. ausgehen und nach welcher dasselbe seine Bestimmungen ¬
treffen mußte. Dagegen nehmen Alle, welche nicht Mitglieder einer jener
christlichen Gesellschaften sind, in Sachsen eine Ausnahmestellung ein und es können
dieselben, wie auch im zweiten Satze des § 33 der Verfassungsurkunde ausdrücklich
gesagt wird, an den staatsbürgerlichen Rechten nur insoweit Theil nehmen, als dieß
durch besondere Gesetze gestattet wird. Angehend
2) den Stand, so bedarf es nicht wohl erst der Bemerkung, daß, soweit nach
dem öffentlichen Rechte mit der Geburt oder mit der bürgerlichen Stellung gewisse
Befugnisse verbunden sind, daran durch die eben blos auf das Privatrecht bezügliche
Vorschrift dieses § etwas nicht hat geändert werden sollen.