Volltext : Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen und zu der damit in Verbindung stehenden Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863 (1)

§  50.  51
2.  Abth.  Von  den  Personen.  I.  Physische  Personen.
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Zahl  der  Zeugungen  von  einem  Verwandten  bis  zum  gemeinschaftlichen  Vorfahren
und  von  diesem  bis  zum  anderen  Verwandten.
Motive.  Man  hat  der  computatio  civilis  als  der  einfacheren  und  gewöhnlicheren ¬
  vor  der  computatio  canonica  den  Vorzug  gegeben.  Das  Preuß.  Landrecht
Th.  1,  Tit.  1  §  45  und  das  Oesterr.  G.=B.  §  41  haben  ebenfalls  die  computatio
civilis.
§  50.  Schwägerschaft  ist  das  Verhältniß  zwischen  einem  Ehegatten  und  den
Verwandten  des  andern  Ehegatten.  In  welcher  Linie  und  in  welchem  Grade
Jemand  mit  einem  Ehegatten  verwandt  ist,  in  eben  der  Linie  und  in  eben  dem
Grade  ist  er  mit  dem  anderen  Ehegatten  verschwägert.
Motive.  Diejenige  Schwägerschaft,  welche  durch  außerehelichen  Beischlaf
entsteht,  ist  §  1644  des  Entwurfs  (§  1613  des  B.  G.=B.)  berücksichtigt.  Einen  dahin ¬
  gehenden  Satz,  daß  die  Schwägerschaft  mit  der  sie  begründenden  Ehe  erlösche,  hat
man  nicht  aufgenommen,  weil  erstens  die  Schwägerschaft  auch  dann  noch  als  Cheverbot ¬
  fortwirkt  und  man  zweitens  der  proceßrechtlichen  Frage,  inwieweit  auch
dann  noch  bei  Beurtheilung  der  Glaubwürdigkeit  eines  Zeugen  auf  die  Adfinität  ein
Gewicht  zu  legen  sei,  nicht  hat  vorgreifen  wollen.
§  51.  Die  Verschiedenheit  der  Religion  und  des  Standes  begründet  in  der
Regel  keine  Verschiedenheit  der  bürgerlichen  Rechte.
(Man  vergleiche  zu  disem  §  Dep.=Vorber.  d.  II.  Kammer,  Landt.=Act.,  Beil.  3.  3.
Abth
3.  Bd.  S.  421  folg.  Bericht  derselben  Deputation,  den  mittelst  2c.  betreff.,  Beil.
z.  3.  Abth.  3.  Bd.  S.  753  folg.  insbesondere  S.  775  unter  Nr.  14  und  S.  785  folg.),
Motive.  Dieser  §  stellt  blos  im  Allgemeinen  die  Regel  auf,  „daß  die  Verschiedenheit ¬
  der  Religion  und  des  Standes  auf  die  bürgerlichen  Rechte  keinen  Einfluß
hat“.  In  ihrer  besonderen  Beziehung  auf  die  bürgerlichen  Rechte  gehörte  sie  allerdings ¬
  in  das  G.=B.  und  wenn  sich  dieselbe  auch  ohnedem  aus  dem  letzteren  selbst,
zugleich  mit  den  davon  gemachten  einzelnen  Ausnahmen,  ergeben  haben  würde,  se
hielt  man  doch  für  angemessener,  einen  hierauf  bezüglichen  allgemeinen  Satz  hier  aufzustellen. ¬
  Dabei  ist  noch  Nachstehendes  zu  erwähnen.  Soviel
1)  die  Religion  betrifft,  so  gewährt  die  christliche  Religion,  wie  sie  in  den  in
Sachsen  aufgenommenen  christlichen  Kirchengesellschaften  repräsentirt  wird,  nach  dem
ersten  Satze  des  §  33  der  Verfassungsurkunde  allein  den  Vollgenuß  aller  bürgerlichen
Rechte.  Die  Mitgliedschaft  in  einer  dieser  christlichen  Kirchengesellschaften  ist  daher
die  Regel,  von  welcher  das  G.=B.  ausgehen  und  nach  welcher  dasselbe  seine  Bestimmungen ¬
  treffen  mußte.  Dagegen  nehmen  Alle,  welche  nicht  Mitglieder  einer  jener
christlichen  Gesellschaften  sind,  in  Sachsen  eine  Ausnahmestellung  ein  und  es  können
dieselben,  wie  auch  im  zweiten  Satze  des  §  33  der  Verfassungsurkunde  ausdrücklich
gesagt  wird,  an  den  staatsbürgerlichen  Rechten  nur  insoweit  Theil  nehmen,  als  dieß
durch  besondere  Gesetze  gestattet  wird.  Angehend
2)  den  Stand,  so  bedarf  es  nicht  wohl  erst  der  Bemerkung,  daß,  soweit  nach
dem  öffentlichen  Rechte  mit  der  Geburt  oder  mit  der  bürgerlichen  Stellung  gewisse
Befugnisse  verbunden  sind,  daran  durch  die  eben  blos  auf  das  Privatrecht  bezügliche
Vorschrift  dieses  §  etwas  nicht  hat  geändert  werden  sollen.
            
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