§ 57. Die Übertragung der Hypothek.
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Für das preuß. Recht war eine besondere Form der
rechtsgeschäftlichen Abtretung nicht vorgesehen. Es genügte
also zum Übergange von Forderung und Hypothek die angenommene ¬
Zession, die nur bei verbrieften Forderungen
und sonst nur bei Gegenständen über 150 M. schriftlich
sein mußte (L. II § 367).
Es bedurfte also weder der
Aushändigung der Zessionsurkunde oder des Hypothekenbriefs
noch der Eintragung der Zession (EEG. § 54).
Das BGB., welches im allgemeinen für die Abtretung
einer Forderung eine Form nicht erfordert (§ 398, L. II
§ 36 b 1 0), knüpft dagegen die Abtretung der hypothekarisch
gesicherten Forderung an eine, je nachdem eine Buch- oder
Briefhypothek in Frage steht, verschieden geregelte Form?
1. Die Abtretung der durch Buchhypothek gesicherten ¬
Forderung, und damit der Hypothek, erfolgt nach
§ 1154 Abs. 3, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen
über die Übertragung eines Rechts an einem Grundstücke,
gemäß §§ 873, 878 (oben § 11), also durch Einigung
tümers von der persönlichen Forderung völlig gelöst und in eine
Grundschuld umgewandelt wird (§ 1198), oder daß der Gläubiger auf
die Hypothek allein unter Aufrechterhaltung der persönlichen Forderung
verzichtet, wodurch die Hypothek zu einer dem Eigentümer zustehenden
Grundschuld wird (§§ 1168, 1177). Hier werden die fortbestehende
Forderung und das als solches fortbestehende Grundstückspfandrecht
getrennt; letzteres nimmt aber eine andere Rechtsform an.
b. Möglich ist aber ferner, daß die Hypothek als solche mit einer
neuen Forderung in Verbindung gesetzt wird, also eine wirkliche
„hypothekarische Sukzession" (oben S. 582) stattfindet. Hierher gehört
der Fall, daß an die Stelle der bisherigen Forderung eine andere gesetzt ¬
wird (§ 1180) oder an die Stelle jener kraft Gesetzes die Ersatzforderung ¬
des persönlichen Schuldners tritt (§ 1164).
c. Endlich gestattet § 1190 die Übertragung einer ihrer Höhe
nach noch nicht festgestellten Forderung ohne die zu ihrer Sicherung
bestimmte Maximalhypothek; vgl. jedoch über die Bedeutung dieser Bestimmung ¬
unten § 65 d 2.
2) Ausnahmsweise wird die Forderung trotz ihrer Sicherung
durch Buchhypothek nach den allgemeinen Grundsätzen übertragen:
a. in Ansehung der Zinsrückstände (§ 1159, S. 6033 zu b28), b. die Forderung ¬
aus Inhaber- oder Orderpapieren (§ 1187, unten § 65 d 1 aa),
c. die von der Maximalhypothek losgelöste Post (§ 1190 Abs. 4, unten
§ 65 d 2).