Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (3)

§  57.  Die  Übertragung  der  Hypothek.
635
Für  das  preuß.  Recht  war  eine  besondere  Form  der
rechtsgeschäftlichen  Abtretung  nicht  vorgesehen.  Es  genügte
also  zum  Übergange  von  Forderung  und  Hypothek  die  angenommene ¬
  Zession,  die  nur  bei  verbrieften  Forderungen
und  sonst  nur  bei  Gegenständen  über  150  M.  schriftlich
sein  mußte  (L.  II  §  367).
Es  bedurfte  also  weder  der
Aushändigung  der  Zessionsurkunde  oder  des  Hypothekenbriefs
noch  der  Eintragung  der  Zession  (EEG.  §  54).
Das  BGB.,  welches  im  allgemeinen  für  die  Abtretung
einer  Forderung  eine  Form  nicht  erfordert  (§  398,  L.  II
§  36  b  1  0),  knüpft  dagegen  die  Abtretung  der  hypothekarisch
gesicherten  Forderung  an  eine,  je  nachdem  eine  Buch-  oder
Briefhypothek  in  Frage  steht,  verschieden  geregelte  Form?
1.  Die  Abtretung  der  durch  Buchhypothek  gesicherten ¬
  Forderung,  und  damit  der  Hypothek,  erfolgt  nach
§  1154  Abs.  3,  entsprechend  den  allgemeinen  Grundsätzen
über  die  Übertragung  eines  Rechts  an  einem  Grundstücke,
gemäß  §§  873,  878  (oben  §  11),  also  durch  Einigung
tümers  von  der  persönlichen  Forderung  völlig  gelöst  und  in  eine
Grundschuld  umgewandelt  wird  (§  1198),  oder  daß  der  Gläubiger  auf
die  Hypothek  allein  unter  Aufrechterhaltung  der  persönlichen  Forderung
verzichtet,  wodurch  die  Hypothek  zu  einer  dem  Eigentümer  zustehenden
Grundschuld  wird  (§§  1168,  1177).  Hier  werden  die  fortbestehende
Forderung  und  das  als  solches  fortbestehende  Grundstückspfandrecht
getrennt;  letzteres  nimmt  aber  eine  andere  Rechtsform  an.
b.  Möglich  ist  aber  ferner,  daß  die  Hypothek  als  solche  mit  einer
neuen  Forderung  in  Verbindung  gesetzt  wird,  also  eine  wirkliche
„hypothekarische  Sukzession"  (oben  S.  582)  stattfindet.  Hierher  gehört
der  Fall,  daß  an  die  Stelle  der  bisherigen  Forderung  eine  andere  gesetzt ¬
  wird  (§  1180)  oder  an  die  Stelle  jener  kraft  Gesetzes  die  Ersatzforderung ¬
  des  persönlichen  Schuldners  tritt  (§  1164).
c.  Endlich  gestattet  §  1190  die  Übertragung  einer  ihrer  Höhe
nach  noch  nicht  festgestellten  Forderung  ohne  die  zu  ihrer  Sicherung
bestimmte  Maximalhypothek;  vgl.  jedoch  über  die  Bedeutung  dieser  Bestimmung ¬
  unten  §  65  d  2.
2)  Ausnahmsweise  wird  die  Forderung  trotz  ihrer  Sicherung
durch  Buchhypothek  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  übertragen:
a.  in  Ansehung  der  Zinsrückstände  (§  1159,  S.  6033  zu  b28),  b.  die  Forderung ¬
  aus  Inhaber-  oder  Orderpapieren  (§  1187,  unten  §  65  d  1  aa),
c.  die  von  der  Maximalhypothek  losgelöste  Post  (§  1190  Abs.  4,  unten
§  65  d  2).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer