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kann 7). Dieses aber ist nicht einmal bey den Theilungsklagen =
der Fall, da diese unmittelbar aus einer Verbindlichkeit =
hervorgehen. Da es also kein Recht giebt, welches
als ein einziges, ein dingliches und persönliches zugleich
wäre, und weil eine doppelte Klage noch keine mixta genannt =
werden kann, so dürfte es wohl richtig seyn, daß es
gemischte Klagen nicht einmal geben koͤnne, und daß die
scheinbar gemischten Klagen, in der That keine sind. Wenn
übrigens Höpfner und Glück behaupten, manche gemischte =
Klagen waͤren mehr persoͤnlich als dinglich und dies hindere ¬
doch nicht, sie gemischte zu nennen, so kann man dieses ¬
ohne Bedenken eine hoͤchst uͤbereilte Bemerkung nennen,
welche sich aber mit Höpfners und Glücks nicht gründlicher
Lehre von Realklagen wohl vereinigen läßt. Jch meines
Theils bemerke nur, daß es gar nicht willkührlich ist, was
mon an dem Ausdruck gemischt für Jdeen anzuknüpfen
habe, daß es nicht darauf ankomme, was man denken
könne, sondern, was man denken müsse; daß auch bey einer =
Mischung und Verbindung der Art doch nimmermehr
an das Mehr oder Weniger gedacht werden könne, wie
bey der Mischung körperlicher, flüssiger Dinge. Höpfner
scheint ganz ohne Grund an ganz und halb gemischte Klagen =
zu glauben. Gemischte Klagen können keine andern
seyn, als welche 1) in Hinsicht ihres naͤchsten Entstehungs ¬
=
Eine doppelte Klage ist keine mixta, so wie auch nicht
die zusammen angestellte actio furti und condictio furtiva
eine mixta ist: die actio vi bon. rapt. ist mixta in ihrer
Art: denn, 1) sie ist eine einzige, 2) sie vereinigt in eiindividuum ¬
die Natur der actiones rei
nem einzigen
persecutoriae und poenales. Wem übrigens meine Lehre
von dem, was man mixtum nennen muß, noch nicht anschaulich =
ist, und wer es nicht sieht, daß ein jedes mixtum, -
ein eignes, drittes Ding seyn muß, welches die
Natur zweyer einfacher Dinge in sich vereinigt, und beydes =
zugleich ist, den erinnere ich an testamentuin mixtum,
(aber streng definirt, mir D. Nettelbladt diss. de testam. -
nunc. in script. redacto, an sententia mixta, obligatio ¬
mixta,