Metadaten : Hübner, Christian Gotthelf: Berichtigungen und Zusätze zu den Institutionen des Römischen Rechts

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kann  7).  Dieses  aber  ist  nicht  einmal  bey  den  Theilungsklagen =
  der  Fall,  da  diese  unmittelbar  aus  einer  Verbindlichkeit =
  hervorgehen.  Da  es  also  kein  Recht  giebt,  welches
als  ein  einziges,  ein  dingliches  und  persönliches  zugleich
wäre,  und  weil  eine  doppelte  Klage  noch  keine  mixta  genannt =
  werden  kann,  so  dürfte  es  wohl  richtig  seyn,  daß  es
gemischte  Klagen  nicht  einmal  geben  koͤnne,  und  daß  die
scheinbar  gemischten  Klagen,  in  der  That  keine  sind.  Wenn
übrigens  Höpfner  und  Glück  behaupten,  manche  gemischte =
  Klagen  waͤren  mehr  persoͤnlich  als  dinglich  und  dies  hindere ¬
  doch  nicht,  sie  gemischte  zu  nennen,  so  kann  man  dieses ¬
  ohne  Bedenken  eine  hoͤchst  uͤbereilte  Bemerkung  nennen,
welche  sich  aber  mit  Höpfners  und  Glücks  nicht  gründlicher
Lehre  von  Realklagen  wohl  vereinigen  läßt.  Jch  meines
Theils  bemerke  nur,  daß  es  gar  nicht  willkührlich  ist,  was
mon  an  dem  Ausdruck  gemischt  für  Jdeen  anzuknüpfen
habe,  daß  es  nicht  darauf  ankomme,  was  man  denken
könne,  sondern,  was  man  denken  müsse;  daß  auch  bey  einer =
  Mischung  und  Verbindung  der  Art  doch  nimmermehr
an  das  Mehr  oder  Weniger  gedacht  werden  könne,  wie
bey  der  Mischung  körperlicher,  flüssiger  Dinge.  Höpfner
scheint  ganz  ohne  Grund  an  ganz  und  halb  gemischte  Klagen =
  zu  glauben.  Gemischte  Klagen  können  keine  andern
seyn,  als  welche  1)  in  Hinsicht  ihres  naͤchsten  Entstehungs ¬
 =
  Eine  doppelte  Klage  ist  keine  mixta,  so  wie  auch  nicht
die  zusammen  angestellte  actio  furti  und  condictio  furtiva
eine  mixta  ist:  die  actio  vi  bon.  rapt.  ist  mixta  in  ihrer
Art:  denn,  1)  sie  ist  eine  einzige,  2)  sie  vereinigt  in  eiindividuum ¬
  die  Natur  der  actiones  rei
nem  einzigen
persecutoriae  und  poenales.  Wem  übrigens  meine  Lehre
von  dem,  was  man  mixtum  nennen  muß,  noch  nicht  anschaulich =
  ist,  und  wer  es  nicht  sieht,  daß  ein  jedes  mixtum, -
  ein  eignes,  drittes  Ding  seyn  muß,  welches  die
Natur  zweyer  einfacher  Dinge  in  sich  vereinigt,  und  beydes =
  zugleich  ist,  den  erinnere  ich  an  testamentuin  mixtum,
(aber  streng  definirt,  mir  D.  Nettelbladt  diss.  de  testam. -
  nunc.  in  script.  redacto,  an  sententia  mixta,  obligatio ¬
  mixta,
            
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