Volltext : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (3)

Verkürzung  durch  Verträge.  §.  435.  151
D.  Erweiterung  des  Edicts  durch  die  Contractsklagen  *).
§.  435.
In  den  Fällen,  in  denen  dem  Verkürzten  der  Fehler
der  Sache  wegen,  die  er  empfangen,  ädilische  Klagen  zu
Gebote  stehen,  kann  er  sich  allerdings  auch  der  Civilklagen
aus  dem  Contracte?)  bedienen,  unter  Umständen  auf  Aufhebung =
  des  Geschäftes  sowohl,  als  vorzüglich  auf  Verminderung =
  der  Gegenleistung;  ja  man  läßt  sie,  ohne  Rücksicht
auf  die  3)  Verjährungsfristen  der  ädilischen  Klagen  zu  nehmen, ¬
  wegen  solcher  Fehler4)  und  bei  solchen  Contracten
zu,  welche  das  Edict  nicht  in  Betracht  ziehet.  Selbst
eine  den  Aedilen  ganz  unbekannte  Klage  auf  das  Interesse
gilt  gegen  den  im  Kennens)  und  Verschweigen  von  Fehlern ¬
  oder  im  Versprechen  von  *)  Fehlerlosigkeit  dolosen  Promittenten, ¬
  und  gegen  denjenigen,  welcher  die  Sache  wissentlich ¬
  zu  einem  Zwecke  überließ?),  dem  sie  nur  fehlerlos
Auch  wegen  Mangels  der  der
hätte  genügen  können.  —
Sache  angerühmten  3)  Vorzüge  findet  vorstehender  Gebrauch
der  Contractsklage  Statt  und  selbst  auf  das  Interesse.
ad  tit.  Dig.  19.  1.  ad  l.  11.  §.  3.
1)  Donelli  comm.  13,  3.
4)  l.  1.  §.  10.  11.  1.  4.  pr.
Pufendorf  Observ.  2,  195.
§.  4.  D.  de  aed.  ed.  (21.  1.)
2)  1.  31.  §.  20.  D.  de  aed.
Dieß  war  vermuthlich  die  Vered, ¬
  (21.  1.)  Marani  Parat,
anlassung  der  Erweiterung  des
ad  P.  21.  1.  1.  11.  §.  3.  u.  5.
Edicts  durch  die  Contractsklagen
1.  13.  D.  de  A.  E.  V.  (19.  1.)
überhaupt.  l.  19.  §.  1.  D.  locati
3)  Es  ist  kein  positiver,  noch
(19.  2)
wissenschaftlicher  Grund  vorhan5) =
  l.  13.  pr.  D.  de  A.  E.  V.
den,  die  Contraetsklagen  in  dieser
(19.  1.)
Anwendung  auf  die  Verjährungs6) ¬
  l.  6.  §.  4.  D.  eodem.
zeit  der  ädilischen  Rechtsmittel  zu
7)  1.  6.  §.  4.  D.  cit.  1.  19.
beschränken.  l.  2.  C.  de  aed.
§.  1.  D.  locati  (19.  2.)
act.  (4.  58.)  widerspricht  nicht,
8)  1.  21.  §.  2.  D.  de  A.  E.
denn  die  Klage  ex  empto  war
V.  (19.  1.)  1.  45.  D.  de  conin ¬
  dem  vorgelegten  Falle  gar
trah.  emt.  (18.  1.)
nicht  begründet.  Cujac.  recit.
            
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