Volltext : ¬Das Eisenbahntransportgeschäft nach deutschem Recht (50)

§  4.  Staats-  und  Privateisenbahnen.
welches  für  diese  Transportgeschäfte  gilt,  soll  in  diesem  Buche
dargestellt  werden.  Für  diese  Transportgeschäfte  gilt  aber
nicht  ein  einheitliches  Recht.  Je  nach  der  Art  der  Eisenbahn -
  und  je  nach  der  Art  des  Transportes  kann  ein  verschiedenes -
  Recht  zur  Anwendung  kommen.  Wir  haben  im
Deutschen  Reiche  drei  verschiedene  Rechtsordnungen  der
Eisenbahntransportgeschäfte  zu  unterscheiden:
1.  Das  Transportrecht  der  Kleinbahnen.  Vgl.  Einf.
§§  64  ff.
2.  Das  innere  deutsche  Transportrecht  der  Haupt-  und
Nebenbahnen  Deutschlands.  Die  Darstellung  dieses  Rechts
ist  die  Aufgabe  dieses  Buches.
3.  Das  internationale  Transportrecht.  Dieses  soll  im
Band  6  des  Gesamtwerkes  eine  besondere  Darstellung  finden.
§  4.  Staats-  und  Privateisenbahnen.
Eine  weitere  Einteilung  der  Eisenbahnen  ist  die  in
Privat-  und  Staatsbahnen.  Diese  Unterscheidung  geht  von
der  Person  des  Eisenbahnunternehmers  aus.  Privatbahnen -
  in  diesem  Sinne  sind  die  von  Privaten  betriebenen -
  Eisenbahnen.  Unerheblich  ist,  ob  sie  im
Eigentum')  des  Staates  oder  Privater  stehen.  Die  ältesten
Bahnen  sind  von  privaten  Gesellschaften  gebaut  worden.
Dem  Staate  gehörige,  aber  von  Privatgesellschaften  betriebene -
  Eisenbahnen,  wie  sie  früher  in  Österreich  und
Italien  vorkamen,  müssen  als  Privatbahnen  angesehen
werden.
Staatsbahnen  sind  die  vom  Staate  betriebenen
Eisenbahnen.  Sie  können  im  Eigentum  des  Staates  oder
Privater  stehen,  müssen  nur  vom  Staate  betrieben  werden.
Die  deutschen  Bahnen  sind  jetzt  fast  durchweg  im  Eigentum
der  deutschen  Bundesstaaten  oder  des  Deutschen  Reiches  *).
Die  Unterscheidung  von  Privat-  und  Staatsbahnen  ist
für  das  öffentliche  Recht  von  durchgreifender  Bedeutung.
*)  Köhne,  Grundriß  des  Eisenbahnrechts,  Berlin  (1906)  3.
2)  v.  d.  Loyen  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften
(herausgegeben  von  Conrad,  Elster,  Lexis  und  Loening)  III,  526—557.
            
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