§ 4. Staats- und Privateisenbahnen.
welches für diese Transportgeschäfte gilt, soll in diesem Buche
dargestellt werden. Für diese Transportgeschäfte gilt aber
nicht ein einheitliches Recht. Je nach der Art der Eisenbahn -
und je nach der Art des Transportes kann ein verschiedenes -
Recht zur Anwendung kommen. Wir haben im
Deutschen Reiche drei verschiedene Rechtsordnungen der
Eisenbahntransportgeschäfte zu unterscheiden:
1. Das Transportrecht der Kleinbahnen. Vgl. Einf.
§§ 64 ff.
2. Das innere deutsche Transportrecht der Haupt- und
Nebenbahnen Deutschlands. Die Darstellung dieses Rechts
ist die Aufgabe dieses Buches.
3. Das internationale Transportrecht. Dieses soll im
Band 6 des Gesamtwerkes eine besondere Darstellung finden.
§ 4. Staats- und Privateisenbahnen.
Eine weitere Einteilung der Eisenbahnen ist die in
Privat- und Staatsbahnen. Diese Unterscheidung geht von
der Person des Eisenbahnunternehmers aus. Privatbahnen -
in diesem Sinne sind die von Privaten betriebenen -
Eisenbahnen. Unerheblich ist, ob sie im
Eigentum') des Staates oder Privater stehen. Die ältesten
Bahnen sind von privaten Gesellschaften gebaut worden.
Dem Staate gehörige, aber von Privatgesellschaften betriebene -
Eisenbahnen, wie sie früher in Österreich und
Italien vorkamen, müssen als Privatbahnen angesehen
werden.
Staatsbahnen sind die vom Staate betriebenen
Eisenbahnen. Sie können im Eigentum des Staates oder
Privater stehen, müssen nur vom Staate betrieben werden.
Die deutschen Bahnen sind jetzt fast durchweg im Eigentum
der deutschen Bundesstaaten oder des Deutschen Reiches *).
Die Unterscheidung von Privat- und Staatsbahnen ist
für das öffentliche Recht von durchgreifender Bedeutung.
*) Köhne, Grundriß des Eisenbahnrechts, Berlin (1906) 3.
2) v. d. Loyen im Handwörterbuch der Staatswissenschaften
(herausgegeben von Conrad, Elster, Lexis und Loening) III, 526—557.