fullscreen : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 9 (1872))

312 Bemerkensiverthe Entscheidungen oberer Gerchiet.
Sache ein bestimmter Erwerbsgrund behauptet. Auch könne
der Ausdruck „andere Rechtsgeschäfte" nimmermehr als deut-
liche Bezeichnung des besonderen Grwerbsgrunds gelten.
Dieser Mangel entziehe aber auch
b) der Behauptung, Eigenthümer durch Tradition gewor-
den zu sein, den Boden. Denn solle durch Tradition Eigen-
thum übergehen, so müsse sich dieselbe auf ein besonderes
Rechtsgeschäft stützen, durch welches die beiderseitige Absicht,
Eigenthum zu übertragen und Eigenthum zu erwerben, ver-
wirklicht werde.
Von diesen beiden Ausstellungen ist die zweite in erster
Linie zu würdigen. Denn wenn die Berufung auf Eigen-
thumserwerb durch Tradition ohne Angabe des der letzteren
zu Grunde liegenden Vorgangs. den Klaggrund ausreichend
zur Darstellung bringt, so verliert die Rüge jede Bedeutung,
daß dieser Vorgang nicht in genügender Weise geschil-
dert sei.
Die Tradition oder Uebergabe einer Sache kann einen
sehr verschiedenen vermögensrechtlichen Erfolg vermitteln. Sie
kann den Empfänger zum blosen Inhaber (Detentor) oder zum
juristischen Besitzer, zum Kommodatar, Depositar, Faustpfand-
gläubiger, aber auch zum Eigenthümer machen. Die beson-
dere rechtliche Wirkung empfängt die Traditiou durch die sie
begleitende Absicht der Parteien. Wird die Sache vom bis-
herigen Besitzer übergeben, um den Empfänger zum Eigenthümer
zu machen, so ist die Tradition ein Eigenthumserwerbs-
oder das Uebereigungsgeschäft.
Die Absicht als innerer Vorgang bedarf der Verkörpe-
rung in einer äußeren Thatsache, um für Andere erkennbar
und der Berücksichtigung auf dem Rechtsgebiet zugänglich zu
werden; denn der nicht geäußerte Gedanke besitzt für das
Recht kein Dasein.
L. 53 §. 1 i. f. de verb, sign. 50, 16.
Die Uebereigungsabsicht kann von den Parteien aus-
drücklich erklärt werden. Doch ist das ein seltenes Vorkomm-
niß. Meistens wird sie stillschweigend geoffenbart und nur
erkennbar sein aus dem Vorgang, welcher den Anlaß zur
Uebergabe bildet, aus dem Kauf- Tausch- oder Schenkungs-
Vertrag u. s. w. Wer einem Andern eine Sache übergibt,
verkauft oder als Mitgift oder Tauschgege«ftand versprochen

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer