Volltext : Seitz, Karl Joseph: ¬Das heutige positive und nationale Besitzrecht in seiner Unabhängigkeit von der römischen possessio

auf  den  heutigen  Eigentumsproceß.
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oder  in  der  Totalität  des  absoluten  Eigentums  auch  die  blos  relativen ¬
  Eigentumsbefugnisse  mit  behauptet  seien,  —  alsdann,  wenn
zwar  nicht  ein  justa  causa  erworbenes,  wohl  aber  ein  ohne  justa
causa  erworbenes,  relativ  besseres  Eigentum  aus  dem  gelieferten
Beweismateriale  ersichtlich  ist,  sofort  wenigstens  dies  relative  Eigentum ¬
  oder  bessere  Recht  nach  §  2,  a  zuerkannt  werden.  Dieses  absolute ¬
  oder  relative  Eigentum  kann  ferner  jedem  von  den  beiden
streitenden  Teilen  zuerkannt  werden;  denn  der  Eigentumsproceß  ist
ein  judicium  duplex.  —  Es  kann  ebendeßhalb  ferner  umgekehrt:
b)  wenn  der  absolute  Eigentümer  zur  Abkürzung  der  Sache  und
allseitigen  Bequemlichkeit  anfänglich  nur  das  relative  Eigentum  der
possessio  ad  interdicta  (den  Titel  der  factischen  Besitzergreifung:
possession  vaut  titre)  behauptet,  der  Beklagte  aber  die  exceptio ¬
  vitii  vorschützt,  in  welcher  die  Behauptung  eines  besseren
Rechts  oder  Eigentums  Seitens  des  Beklagten  liegt,')  der  Kläger
wohl  sich  (entgegen  dem  Just.  Rechte)  erst  jetzt  —  in  dem  Repliksvorbringen ¬
  —  darauf  berufen,  daß,  wenn  auch  die  possessio  dem
Beklagten  gegen  dessen  Willen  oder  sonst  vitios  entzogen  worden,
dies  doch  in  seinen,  des  Klägers,  Befugnissen  gelegen  sei,  weil  ihm
zugleich  das  absolute  Eigentum  aus  einer  justa  causa  acquirendi
dominii  zustehe.?)  Da  wir  weder  einen  besonderen  sog.  Besitzproceß ¬
  noch  verschiedene  Verfahren  für  die  römischen  Interdicte
und  Actionen  mehr  kennen,  so  ist  dieser  Übergang  wohl  schon  nach
Ebenso  kann
heutigem  pos.  Rechte  als  zulässig  zu  erachten.?)
7)  S.  oben  §  5,  Z.  3  mit  Note  14—15.
8)  Einen  nicht  nachahmenswerten  Doppelproceß  über  das  Eigentum  hat
uns  allerdings  die  byzantinische  Kaiserzeit  und  Justinian  hinterlassen.  Die
Doppelstreite  der  actio  und  der  Interdicte  fielen  ursprünglich  mit  dem  Gegensatze ¬
  des  Processes  über  das  Eigentum  nach  jus  uvile  und  gentium  (dominium
ex  jure  Quirit  und  possessio  =  in  bonis),  später  nur  noch  mit  dem  Gegensatze ¬
  von  jus  (extraordinaria  cognitio)  und  judicium  zusammen,  bis  für  das
bessere  Eigentum  auch  des  jus  gentium  späterhin  ein  judicium  (=  actio  Publiciana ¬
  etc.)  gewährt  wurde.  Beide  Unterschiede  waren  aber  unter  Just.  gefallen, ¬
  und  mit  deren  Wegfall  hätte  bei  richtigerem  Verständnisse  der  Geschichte
durch  Justinian  die  Einheit  des  Eigentumsstreites  von  selbst  wiederkehren
sollen.  Wie  ebendeshalb  dieser  Doppelproceß  des  Eigentums  weder  für  die
Just.  Zeit,  noch  auch  für  uns  ein  nachahmenswertes  Vorbild  bietet,  bedarf
kaum  einer  Erwähnung;  vgl.  auch  §  3,  Note  3,  u.  §  5,  Z.  3,  Note  14-15.
*)  §  232,  Abs.  2  d.  P.O.  steht  nicht  entgegen;  es  gibt  keine  Besitzklage
ohne  Recht;  vgl.  oben  §  4  und  §  3-5  im  Allg.
            
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