auf den heutigen Eigentumsproceß.
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oder in der Totalität des absoluten Eigentums auch die blos relativen ¬
Eigentumsbefugnisse mit behauptet seien, — alsdann, wenn
zwar nicht ein justa causa erworbenes, wohl aber ein ohne justa
causa erworbenes, relativ besseres Eigentum aus dem gelieferten
Beweismateriale ersichtlich ist, sofort wenigstens dies relative Eigentum ¬
oder bessere Recht nach § 2, a zuerkannt werden. Dieses absolute ¬
oder relative Eigentum kann ferner jedem von den beiden
streitenden Teilen zuerkannt werden; denn der Eigentumsproceß ist
ein judicium duplex. — Es kann ebendeßhalb ferner umgekehrt:
b) wenn der absolute Eigentümer zur Abkürzung der Sache und
allseitigen Bequemlichkeit anfänglich nur das relative Eigentum der
possessio ad interdicta (den Titel der factischen Besitzergreifung:
possession vaut titre) behauptet, der Beklagte aber die exceptio ¬
vitii vorschützt, in welcher die Behauptung eines besseren
Rechts oder Eigentums Seitens des Beklagten liegt,') der Kläger
wohl sich (entgegen dem Just. Rechte) erst jetzt — in dem Repliksvorbringen ¬
— darauf berufen, daß, wenn auch die possessio dem
Beklagten gegen dessen Willen oder sonst vitios entzogen worden,
dies doch in seinen, des Klägers, Befugnissen gelegen sei, weil ihm
zugleich das absolute Eigentum aus einer justa causa acquirendi
dominii zustehe.?) Da wir weder einen besonderen sog. Besitzproceß ¬
noch verschiedene Verfahren für die römischen Interdicte
und Actionen mehr kennen, so ist dieser Übergang wohl schon nach
Ebenso kann
heutigem pos. Rechte als zulässig zu erachten.?)
7) S. oben § 5, Z. 3 mit Note 14—15.
8) Einen nicht nachahmenswerten Doppelproceß über das Eigentum hat
uns allerdings die byzantinische Kaiserzeit und Justinian hinterlassen. Die
Doppelstreite der actio und der Interdicte fielen ursprünglich mit dem Gegensatze ¬
des Processes über das Eigentum nach jus uvile und gentium (dominium
ex jure Quirit und possessio = in bonis), später nur noch mit dem Gegensatze ¬
von jus (extraordinaria cognitio) und judicium zusammen, bis für das
bessere Eigentum auch des jus gentium späterhin ein judicium (= actio Publiciana ¬
etc.) gewährt wurde. Beide Unterschiede waren aber unter Just. gefallen, ¬
und mit deren Wegfall hätte bei richtigerem Verständnisse der Geschichte
durch Justinian die Einheit des Eigentumsstreites von selbst wiederkehren
sollen. Wie ebendeshalb dieser Doppelproceß des Eigentums weder für die
Just. Zeit, noch auch für uns ein nachahmenswertes Vorbild bietet, bedarf
kaum einer Erwähnung; vgl. auch § 3, Note 3, u. § 5, Z. 3, Note 14-15.
*) § 232, Abs. 2 d. P.O. steht nicht entgegen; es gibt keine Besitzklage
ohne Recht; vgl. oben § 4 und § 3-5 im Allg.