Volltext : Seitz, Karl Joseph: Untersuchungen über die heutige Schmerzensgeldklage

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unmittelbaren  Zwecke  der  vorliegenden  Ausarbeitung  beitragen; ¬
  dessenungeachtet  dürfte  auf  dieselben  in  einem  kurzen
Excurse  hinzuweisen  sein.
Zur  positiven  Feststellung  von  solchen  modernen  (lediglich ¬
  subsidiär  gemeinrechtlichen)  Rechtsregeln  fehlt  es
in  denjenigen  Rechten,  deren  Entstehung  der  Vergangenheit ¬
  angehört,  an  jedem  Vorbilde.  Es  können  ebendeßhalb ¬
  zu  deren  Feststellung  Analogien  aus  dem  gem.  Rechte,
welch  letztere  lediglich  das  in  Deutschland  aus  der  Vergangenheit ¬
  überkommene  Recht  zu  erweitern
im  Stande  sind,  keinesfalls  hinreichen;  und  ebendeßhalb
wird  hier  die  Rechtswissenschaft  überhaupt  keine  positiven
Rechtsregeln  im  gemeinen  Recht  feststellen,  sondern  nur
die  Gründe  der  Rechtspolitik  (nicht  der  Rechtsphilosophie) ¬
  hervorheben  können,  welche  die  Gesetzgebung  bei
der  definitiven  Feststellung  derartiger  Rechtsregeln  leiten
mögen.  Während  also  die  Wissenschaft  die  überlieferten ¬
  absolut  positiven  Rechtsregeln  der  einheimischen
Institute  noch  auf  eine  positive  Weise  im  gemeinen
Rechte  feststellen  kann,  kann  ebendieselbe  bei  den  modernen ¬
  derartigen  Regeln  lediglich  durch  Erfindungen  eigner
Technik,  oder  durch  Vergleichung  und  Auswahl  der  besten ¬
  Bestimmungen  der  Partikular-  oder  sonstigen  modernen ¬
  Gesetzgebungen  die  brauchbarste  Rechtsregel  bezeichnen: ¬
  die  brauchbarste  Rechtsregel  ist  hier  auch  die  rechtlich
am  meisten  begründete.  —
Hiemit  lassen  sich  schon  jetzt
drei  verschiedene  Hülfsmittel  bezeichnen,  mittels  welcher
die  Rechtswissenschaft  das  System  der  rein  gemeinen
Rechtsregeln  zu  umfassen  hat  nämlich:
I.  Die  Construktion,  welche  bei  den  aus  inneren
            
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