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unmittelbaren Zwecke der vorliegenden Ausarbeitung beitragen; ¬
dessenungeachtet dürfte auf dieselben in einem kurzen
Excurse hinzuweisen sein.
Zur positiven Feststellung von solchen modernen (lediglich ¬
subsidiär gemeinrechtlichen) Rechtsregeln fehlt es
in denjenigen Rechten, deren Entstehung der Vergangenheit ¬
angehört, an jedem Vorbilde. Es können ebendeßhalb ¬
zu deren Feststellung Analogien aus dem gem. Rechte,
welch letztere lediglich das in Deutschland aus der Vergangenheit ¬
überkommene Recht zu erweitern
im Stande sind, keinesfalls hinreichen; und ebendeßhalb
wird hier die Rechtswissenschaft überhaupt keine positiven
Rechtsregeln im gemeinen Recht feststellen, sondern nur
die Gründe der Rechtspolitik (nicht der Rechtsphilosophie) ¬
hervorheben können, welche die Gesetzgebung bei
der definitiven Feststellung derartiger Rechtsregeln leiten
mögen. Während also die Wissenschaft die überlieferten ¬
absolut positiven Rechtsregeln der einheimischen
Institute noch auf eine positive Weise im gemeinen
Rechte feststellen kann, kann ebendieselbe bei den modernen ¬
derartigen Regeln lediglich durch Erfindungen eigner
Technik, oder durch Vergleichung und Auswahl der besten ¬
Bestimmungen der Partikular- oder sonstigen modernen ¬
Gesetzgebungen die brauchbarste Rechtsregel bezeichnen: ¬
die brauchbarste Rechtsregel ist hier auch die rechtlich
am meisten begründete. —
Hiemit lassen sich schon jetzt
drei verschiedene Hülfsmittel bezeichnen, mittels welcher
die Rechtswissenschaft das System der rein gemeinen
Rechtsregeln zu umfassen hat nämlich:
I. Die Construktion, welche bei den aus inneren