(1892
10. April.
212
3a) Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung ¬
ab kann Fürsorge für Rekonvalescenten, namentlich ¬
auch Unterbringung in einer Rekonvalescentenanstalt gewährt ¬
werden.
Die Wöchnerinnen=Unterstützung kann allgemein bis zur Dauer
von sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden.
Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel
können für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder,
sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, ¬
auf besonderen Antrag oder allgemein gewährt werden.
Unter derselben Voraussetzung kann für Ehefrauen der Kassenmitglieder ¬
im Falle der Entbindung die nach Ziffer 4 zulässige
Unterstützung gewährt werden.
Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfachen
Betrag, und zwar bis zum vierzigfachen Betrage des durchschnittlichen ¬
Tagelohnes (§ 20) erhöht werden.
Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitgliedes ¬
kann, sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen ¬
Versicherungsverhältniß stehen, auf Grund dessen ihren
Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, ¬
und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln,
für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten
Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden=, Wittwenund ¬
Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkassen ¬
nicht ausgedehnt werden.
§ 22. Die Beiträge zu den Orts=Krankenkassen sind in Prozenten ¬
des durchschnittlichen Tagelohnes (§ 20) so zu bemessen, daß
sie unter Einrechnung der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse
ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Verwaltungskosten ¬
und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds
(§ 32) erforderlichen Rücklagen zu decken.
Krankenkassen, welche die im § 21 Absatz 1 Ziffer 5 bezeichneten
besonderen Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung
des Statuts befugt, für diese Leistungen von Kassenmitgliedern mit
Familienangehörigen einen besonderen, allgemein festzusetzenden Zusatzbeitrag ¬
zu erheben.
Orts=Krankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder
Betriebsarten errichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die
einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verschieden bemessen,
wenn und soweit die Verschiedenheit der Gewerbszweige und Betriebsarten ¬
eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr bedingt.
Festsetzungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. ¬
§ 25. Die Orts=Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und
verklagt werden.