Volltext : Sehling, Emil: ¬Die civilrechtlichen Gesetze des Deutschen Reiches

(1892
10.  April.
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3a)  Für  die  Dauer  eines  Jahres  von  Beendigung  der  Krankenunterstützung ¬
  ab  kann  Fürsorge  für  Rekonvalescenten,  namentlich ¬
  auch  Unterbringung  in  einer  Rekonvalescentenanstalt  gewährt ¬
  werden.
Die  Wöchnerinnen=Unterstützung  kann  allgemein  bis  zur  Dauer
von  sechs  Wochen  nach  der  Niederkunft  erstreckt  werden.
Freie  ärztliche  Behandlung,  freie  Arznei  und  sonstige  Heilmittel
können  für  erkrankte  Familienangehörige  der  Kassenmitglieder,
sofern  sie  nicht  selbst  dem  Krankenversicherungszwange  unterliegen, ¬
  auf  besonderen  Antrag  oder  allgemein  gewährt  werden.
Unter  derselben  Voraussetzung  kann  für  Ehefrauen  der  Kassenmitglieder ¬
  im  Falle  der  Entbindung  die  nach  Ziffer  4  zulässige
Unterstützung  gewährt  werden.
Das  Sterbegeld  kann  auf  einen  höheren  als  den  zwanzigfachen
Betrag,  und  zwar  bis  zum  vierzigfachen  Betrage  des  durchschnittlichen ¬
  Tagelohnes  (§  20)  erhöht  werden.
Beim  Tode  der  Ehefrau  oder  eines  Kindes  eines  Kassenmitgliedes ¬
  kann,  sofern  diese  Personen  nicht  selbst  in  einem  gesetzlichen ¬
  Versicherungsverhältniß  stehen,  auf  Grund  dessen  ihren
Hinterbliebenen  ein  Anspruch  auf  Sterbegeld  zusteht,  ein  Sterbegeld, ¬
  und  zwar  für  erstere  im  Betrage  bis  zu  zwei  Dritteln,
für  letztere  bis  zur  Hälfte  des  für  das  Mitglied  festgestellten
Sterbegeldes  gewährt  werden.
Auf  weitere  Unterstützungen,  namentlich  auf  Invaliden=,  Wittwenund ¬

Waisenunterstützungen,  dürfen  die  Leistungen  der  Orts-Krankenkassen ¬
  nicht  ausgedehnt  werden.
§  22.  Die  Beiträge  zu  den  Orts=Krankenkassen  sind  in  Prozenten ¬
  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (§  20)  so  zu  bemessen,  daß
sie  unter  Einrechnung  der  etwaigen  sonstigen  Einnahmen  der  Kasse
ausreichen,  um  die  statutenmäßigen  Unterstützungen,  die  Verwaltungskosten ¬
  und  die  zur  Ansammlung  oder  Ergänzung  des  Reservefonds
(§  32)  erforderlichen  Rücklagen  zu  decken.
Krankenkassen,  welche  die  im  §  21  Absatz  1  Ziffer  5  bezeichneten
besonderen  Leistungen  auf  Antrag  gewähren,  sind  nach  Bestimmung
des  Statuts  befugt,  für  diese  Leistungen  von  Kassenmitgliedern  mit
Familienangehörigen  einen  besonderen,  allgemein  festzusetzenden  Zusatzbeitrag ¬
  zu  erheben.
Orts=Krankenkassen,  welche  für  verschiedene  Gewerbszweige  oder
Betriebsarten  errichtet  sind,  können  die  Höhe  der  Beiträge  für  die
einzelnen  Gewerbszweige  und  Betriebsarten  verschieden  bemessen,
wenn  und  soweit  die  Verschiedenheit  der  Gewerbszweige  und  Betriebsarten ¬
  eine  erhebliche  Verschiedenheit  der  Erkrankungsgefahr  bedingt.
Festsetzungen  dieser  Art  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde. ¬

§  25.  Die  Orts=Krankenkasse  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte
erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und
verklagt  werden.
            
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