Volltext : Sehling, Emil: ¬Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien

§  7.  Der  Kalibergbau  in  der  Provinz  Hannover.
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die  Eintragung  begehrt  wurde,  so  entstand  das  Hindernis,  daß
die  Vertragschließenden  die  Begründung  von  vererblichen  und
veräußerlichen  Rechten  vereinbart  hatten.  Wurde  nun  seitens
des  Abbauberechtigten  auf  die  Vererblichkeit  usw.  verzichtet,
so  hatten  die  Gerichte  Bedenken  wegen  der  Einseitigkeit  des
Verzichts.  Über  den  Inhalt  und  die  Auslegung  der  Verträge
entstanden  ebenfalls  mit  den  Gerichten  Meinungsverschiedenheiten. -
  Dazu  kommt,  daß  der  Abschluß  neuer  Verträge  oder
die  Änderung  alter  bei  der  mißtrauischen  Landbevölkerung
auf  die  größten  Schwierigkeiten  stößt.
Wir  werden  die
wichtigsten  hier  in  Betracht  kommenden  Fragen  im  Zusammenhang ¬
  unten  erörtern.
Diese  unsichere  und,  aus  den  oben  erwähnten  Gründen,
unbefriedigende  Rechtslage  für  eine  unserer  blühendsten  Industrien ¬
  mußte  den  Gesetzgeber  zu  Maßnahmen  veranlassen.
Im  Februar  1903  ging  dem  Hannöverschen  Provinziallandtage -
  ein  „Entwurf  eines  Gesetzes  betr.  die  Bestellung
selbständiger  Abbaugerechtigkeiten  für  den  Stein-  und  Kalisalzbergbau ¬
  in  der  Provinz  Hannover“  zur  Begutachtung  zu.
Dieser  Entwurf  bestand  in  einer  fast  wörtlichen  Wiederholung ¬
  des  Gesetzes  vom  22.  Februar  1869  in  der  Fassung
des  Art.  38  AG.  BGB.  für  den  Kohlenbergbau  in  der  Provinz
Sachsen  mit  Ausnahme  der  hier  citierten  Bestimmungen  des
ABG.,  die  ja  für  den  Kalibergbau  schon  durch  das  Gesetz  vom
14.  Juli  1895  übertragen  waren.  Es  handelt  sich  hier  namentlich -
  um  die  Einführung  des  civilrechtlichen  Instituts  der
selbständigen  Gerechtigkeit  für  die  Kaliabbaurechte.
Der  Kommissionsbericht  des  Provinziallandtages  äußerte
sich  durchaus  beifällig;  nur  wünschte  er  den  Erlaß  von  Übergangsbestimmungen. ¬

Weiter  ist  über  das  Schicksal  des  Entwurfs  nichts  verlautet. ¬
  Da  er  aber  fast  wörtlich  dem  Gesetze  vom  22.  Februar
1869  entspricht,  so  ist  seine  Verwertung  im  folgenden  möglich.
’)  Der  Entwurf  wird  mit  Begründung  in  der  Anlage  abgedruckt.
            
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