§ 7. Der Kalibergbau in der Provinz Hannover.
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die Eintragung begehrt wurde, so entstand das Hindernis, daß
die Vertragschließenden die Begründung von vererblichen und
veräußerlichen Rechten vereinbart hatten. Wurde nun seitens
des Abbauberechtigten auf die Vererblichkeit usw. verzichtet,
so hatten die Gerichte Bedenken wegen der Einseitigkeit des
Verzichts. Über den Inhalt und die Auslegung der Verträge
entstanden ebenfalls mit den Gerichten Meinungsverschiedenheiten. -
Dazu kommt, daß der Abschluß neuer Verträge oder
die Änderung alter bei der mißtrauischen Landbevölkerung
auf die größten Schwierigkeiten stößt.
Wir werden die
wichtigsten hier in Betracht kommenden Fragen im Zusammenhang ¬
unten erörtern.
Diese unsichere und, aus den oben erwähnten Gründen,
unbefriedigende Rechtslage für eine unserer blühendsten Industrien ¬
mußte den Gesetzgeber zu Maßnahmen veranlassen.
Im Februar 1903 ging dem Hannöverschen Provinziallandtage -
ein „Entwurf eines Gesetzes betr. die Bestellung
selbständiger Abbaugerechtigkeiten für den Stein- und Kalisalzbergbau ¬
in der Provinz Hannover“ zur Begutachtung zu.
Dieser Entwurf bestand in einer fast wörtlichen Wiederholung ¬
des Gesetzes vom 22. Februar 1869 in der Fassung
des Art. 38 AG. BGB. für den Kohlenbergbau in der Provinz
Sachsen mit Ausnahme der hier citierten Bestimmungen des
ABG., die ja für den Kalibergbau schon durch das Gesetz vom
14. Juli 1895 übertragen waren. Es handelt sich hier namentlich -
um die Einführung des civilrechtlichen Instituts der
selbständigen Gerechtigkeit für die Kaliabbaurechte.
Der Kommissionsbericht des Provinziallandtages äußerte
sich durchaus beifällig; nur wünschte er den Erlaß von Übergangsbestimmungen. ¬
Weiter ist über das Schicksal des Entwurfs nichts verlautet. ¬
Da er aber fast wörtlich dem Gesetze vom 22. Februar
1869 entspricht, so ist seine Verwertung im folgenden möglich.
’) Der Entwurf wird mit Begründung in der Anlage abgedruckt.