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tua maris et feminae" und mit Modestinus
ein consortium omnis vitae, wenn sie gleich auch
während des Lebens, durch Ehescheidung getrennt werden =
kann: so werden alle Friedensschlüsse auf ewig
eingegangen, ob sie gleich in der That nur Waffenstillstände ¬
sind: so heißt man den neuesten Landfrieden von
1495 den ewigen Landfrieden, der doch inzwischen
mehrmals sehr blutig, wenigstens unterbrochen worden
ist: so finden wir im Processe das gravamen perpetuum,
dessen Grund bloß fortdauert: so heißen auch jetzt noch
die Klagen perpetuae, welche dreyßig Jahre, mithin
doch nur eine Zeitlang, währen: so soll servitutis
praedialis causa perpetua seyn, wenn gleich nicht
ununterbrochen, und nicht ewig: von dem bekannten ¬
Anfange mancher Gesetzformeln, den legibus
in aeternum, in perpetuum valituris nicht zu re— ¬
Man wünscht und vermuthet, beydes
den.
mit Grunde, die beständige Dauer des Staates, der
Ehe, des Friedens, des Gesetzes; und so wünscht und
vermuthet man auch den — ewigen Frieden.
Wir beschliessen diese Theorie von dem ewigen Frieden =
mit einer kurzen Vergleichung derselben mit den
bisherigen Resultaten der Rechtslehrer in dieser Materie.
Wir haben einestheils zu zeigen und zu unterscheiden
gesucht, was an dieser Idee chimärisch, was reell ist;
und widersprechen daher sowohl denen, welche an einen =
vollkommen rechtlichen Zustand und wirklich ewigen ¬
Frieden glauben, als auch Allen, welche diesen
Begriff als ganz grundlos und ohne alle Realität
Anderntheils bemerken wir noch, worin
verwerfen.
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