Volltext : Schwab, Carl Heinrich: Über das unvermeidliche Unrecht

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tua  maris  et  feminae"  und  mit  Modestinus
ein  consortium  omnis  vitae,  wenn  sie  gleich  auch
während  des  Lebens,  durch  Ehescheidung  getrennt  werden =
  kann:  so  werden  alle  Friedensschlüsse  auf  ewig
eingegangen,  ob  sie  gleich  in  der  That  nur  Waffenstillstände ¬
  sind:  so  heißt  man  den  neuesten  Landfrieden  von
1495  den  ewigen  Landfrieden,  der  doch  inzwischen
mehrmals  sehr  blutig,  wenigstens  unterbrochen  worden
ist:  so  finden  wir  im  Processe  das  gravamen  perpetuum,
dessen  Grund  bloß  fortdauert:  so  heißen  auch  jetzt  noch
die  Klagen  perpetuae,  welche  dreyßig  Jahre,  mithin
doch  nur  eine  Zeitlang,  währen:  so  soll  servitutis
praedialis  causa  perpetua  seyn,  wenn  gleich  nicht
ununterbrochen,  und  nicht  ewig:  von  dem  bekannten ¬
  Anfange  mancher  Gesetzformeln,  den  legibus
in  aeternum,  in  perpetuum  valituris  nicht  zu  re— ¬
  Man  wünscht  und  vermuthet,  beydes
den.
mit  Grunde,  die  beständige  Dauer  des  Staates,  der
Ehe,  des  Friedens,  des  Gesetzes;  und  so  wünscht  und
vermuthet  man  auch  den  —  ewigen  Frieden.
Wir  beschliessen  diese  Theorie  von  dem  ewigen  Frieden =
  mit  einer  kurzen  Vergleichung  derselben  mit  den
bisherigen  Resultaten  der  Rechtslehrer  in  dieser  Materie.
Wir  haben  einestheils  zu  zeigen  und  zu  unterscheiden
gesucht,  was  an  dieser  Idee  chimärisch,  was  reell  ist;
und  widersprechen  daher  sowohl  denen,  welche  an  einen =
  vollkommen  rechtlichen  Zustand  und  wirklich  ewigen ¬
  Frieden  glauben,  als  auch  Allen,  welche  diesen
Begriff  als  ganz  grundlos  und  ohne  alle  Realität
Anderntheils  bemerken  wir  noch,  worin
verwerfen.
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