Volltext : ¬Das Obligationenrecht als Theil des heutigen römischen Rechts (2)

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§.  54.  Vertrag.  Personen.  Stellvertretung.
1.  Actio  exercitoria.  Dia.  XIV.  1.  PAULUS  IL.  6.
Wenn  ein  Rehder  (exercitor)  sein  Schiff  nicht  selbst
führt,  sondern  durch  einen  Anderen  (magister)  führen  läßt,
so  muß  er  selbst,  aus  den  Verträgen  dieses  Anderen,  mit
einer  Schuldklage  sich  belangen  lassen,  die  der  Namen  exercitoria ¬
  actio  führt.  Das  Bedürfniß  einer  Stellvertretung
mit  diesem  Erfolg  war  hier  besonders  dringend,  weil  solche
Verträge  oft  in  einer  so  weiten  Entfernung  von  dem  Rehder ¬
  geschlossen  werden,  daß  dessen  Einwilligung  unmöglich
eingeholt  werden  kann  (g).
Es  ist  für  diese  Klage  gleichgültig,  ob  der  Führer  des
Schiffs  eine  freie  Person  ist,  oder  in  Familien-Abhängigkeit
von  dem  Rehder  steht  (h).  Nur  war  für  diesen  letzten  Fall
das  Bedürfniß  einer  neuen  Klage  dringender.  Der  freie
Führer  hatte  stets  eine  Regreßklage  gegen  den  Rehder,  und
konnte  diese  Klage  dem  dritten  Contrahenten  cediren;  der
Sohn  oder  Sklave  des  Rehders  konnte  eine  solche  Regreßklage ¬
  nicht  haben.
Die  Klage  wird  begründet  durch  alle  Verträge,  die  der
Schiffsführer  innerhalb  der  Gränzen  seiner  Vollmacht  schließt.
Diese  Gränzen  also  hat  der  Dritte,  wenn  er  der  Klage  sicher
seyn  will,  zu  prüfen;  die  Zweckmäßigkeit  des  Vertrags,  so
(g)  L.  1  pr.  §  1  de  exerc.
als  Führer  des  Schiffs  gebraucht,
(14.1).
kann  gegen  ihn  die  exercitoria
L.1  §  4  eod.  Selbst  ein  actio  begründen.
(h)
fremder  Sclave,  den  der  Rehder
            
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