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Wollte nähmlich Jemand innerhalb
Dienstbarkeiten lag.
einen Bau vornehmen, vermittelst
jenes Zwischenraums
eines Fensters die Aussicht in das benachbarte Grundstück =
gewinnen, oder das Recht, in der Jchbarlichen Mauer
ein Fenster anlegen zu dürfen, erwerben, um dadurch einem =
finstern Gemache, oder den finstern Treppen Licht zu
verschaffen, so mußte er sich von seinem Nachbar die servitutem -
altius tollendi, prospectus oder fenestræ -
prospectivae aperiendae und luminum ertheilen =
lassen. Wenn dagegen ein Hauseigenthümer in Furcht
stand, daß sein Anrainer mit Beobachtung der gesetzlichen
Entfernung, folglich kraft des Gesetzes dazu berechtigt,
einen Bau vornehmen dürfte, wodurch der Aussicht oder
der Helle geschadet werden konnte, oder daß er ein neues
Aussichtsfenster anlegen dürfte, so erübrigte nichts anders
als sich die erforderlichen verneinenden Dienstbarkeiten,
nähmlich entweder die servitutem altius non tollendi -
überhaupt, oder, was noch vorsichtiger war, die servitutem, ¬
ne prospectui oder ne luminibus officiatar, -
oder endlich fenestrae non aperiendae mittelst -
Vertrags ertheilen zu lassen. a).
a) Die servitus luminum, und feuestrae aperiendae unterscheiden ¬
sich darinn, daß in ersterer ein Fenster in der angränzenden, =
in letzterer aber in eigener Mauer angelegt wird, wie
ich im Verfolg beweisen werde, daher der servitus feuestrae
non aperiendae nicht die servitus luminum, sondern die
servilus fenestrae aperiendae entgegengesetzt wird, dagegen
kann der servitus, ne luminibus officiatur nur die S. luminibus -
officiendi entgegengesetzt werden. Die S. senestrae -
aperiendae war jedoch nur dann eine Dienstbarkeit
wenn die Absicht derselben auf die Aussicht, nicht aber,