Volltext : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

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Wollte  nähmlich  Jemand  innerhalb
Dienstbarkeiten  lag.
einen  Bau  vornehmen,  vermittelst
jenes  Zwischenraums
eines  Fensters  die  Aussicht  in  das  benachbarte  Grundstück =
  gewinnen,  oder  das  Recht,  in  der  Jchbarlichen  Mauer
ein  Fenster  anlegen  zu  dürfen,  erwerben,  um  dadurch  einem =
  finstern  Gemache,  oder  den  finstern  Treppen  Licht  zu
verschaffen,  so  mußte  er  sich  von  seinem  Nachbar  die  servitutem -
  altius  tollendi,  prospectus  oder  fenestræ -
  prospectivae  aperiendae  und  luminum  ertheilen =
  lassen.  Wenn  dagegen  ein  Hauseigenthümer  in  Furcht
stand,  daß  sein  Anrainer  mit  Beobachtung  der  gesetzlichen
Entfernung,  folglich  kraft  des  Gesetzes  dazu  berechtigt,
einen  Bau  vornehmen  dürfte,  wodurch  der  Aussicht  oder
der  Helle  geschadet  werden  konnte,  oder  daß  er  ein  neues
Aussichtsfenster  anlegen  dürfte,  so  erübrigte  nichts  anders
als  sich  die  erforderlichen  verneinenden  Dienstbarkeiten,
nähmlich  entweder  die  servitutem  altius  non  tollendi -
  überhaupt,  oder,  was  noch  vorsichtiger  war,  die  servitutem, ¬
  ne  prospectui  oder  ne  luminibus  officiatar, -
  oder  endlich  fenestrae  non  aperiendae  mittelst -
  Vertrags  ertheilen  zu  lassen.  a).
a)  Die  servitus  luminum,  und  feuestrae  aperiendae  unterscheiden ¬
  sich  darinn,  daß  in  ersterer  ein  Fenster  in  der  angränzenden, =
  in  letzterer  aber  in  eigener  Mauer  angelegt  wird,  wie
ich  im  Verfolg  beweisen  werde,  daher  der  servitus  feuestrae
non  aperiendae  nicht  die  servitus  luminum,  sondern  die
servilus  fenestrae  aperiendae  entgegengesetzt  wird,  dagegen
kann  der  servitus,  ne  luminibus  officiatur  nur  die  S.  luminibus -
  officiendi  entgegengesetzt  werden.  Die  S.  senestrae -
  aperiendae  war  jedoch  nur  dann  eine  Dienstbarkeit
wenn  die  Absicht  derselben  auf  die  Aussicht,  nicht  aber,
            
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