Volltext : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

Inhalt
220)  Was  in  Ansehung  eines  Stillstandes  der  Rechtspflege, ¬
  oder  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Servitutsinhabers ¬
  Rechtens  sey?
221)  Wann  die  Verjährung  gehemmt  wird?
222)  Die  natürliche  Unterbrechung  der  Verjährungszeit
geschieht,  wenn  der  Servitutsinhaber  vor  Verstreichung
der  Verjährungszeit  von  der  Dienstbarkeit  Gebrauch
macht.
223)  Die  bürgerliche  Unterbrechung  der  Verjährung  ist,
so  wie  jene  der  Ersitzung,  dreifach.
22.4)  Die  vollendete  Verjährung  gewährt  nur  ein  persönliches ¬
  Recht;  das  dingliche  Recht  der  Dienstbarkeit  erlischt =
  nur  durch  die  Löschung  derselben  aus  den  öffentlichen ¬
  Büchern.
225)  Die  Besitzveränderung  des  herrschenden  Grundes
ist  gleichfalls  eine  bürgerliche  Unterbrechung  der  Verjährung ¬
  und  Ersitzung.
226)  Uiberhaupt  bewirkt  die  Aenderung  des  Grundbesitzers ¬
  in  der  Regel  sowohl  die  Unterbrechung  der  Ver.
jährung,  als  auch  der  Ersitzung.
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