Inhalt
220) Was in Ansehung eines Stillstandes der Rechtspflege, ¬
oder im Falle der Abwesenheit des Servitutsinhabers ¬
Rechtens sey?
221) Wann die Verjährung gehemmt wird?
222) Die natürliche Unterbrechung der Verjährungszeit
geschieht, wenn der Servitutsinhaber vor Verstreichung
der Verjährungszeit von der Dienstbarkeit Gebrauch
macht.
223) Die bürgerliche Unterbrechung der Verjährung ist,
so wie jene der Ersitzung, dreifach.
22.4) Die vollendete Verjährung gewährt nur ein persönliches ¬
Recht; das dingliche Recht der Dienstbarkeit erlischt =
nur durch die Löschung derselben aus den öffentlichen ¬
Büchern.
225) Die Besitzveränderung des herrschenden Grundes
ist gleichfalls eine bürgerliche Unterbrechung der Verjährung ¬
und Ersitzung.
226) Uiberhaupt bewirkt die Aenderung des Grundbesitzers ¬
in der Regel sowohl die Unterbrechung der Ver.
jährung, als auch der Ersitzung.
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