Volltext : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

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öffentlichen  Bücher,  welche  die  Römer  nicht  kannten,  es
steht  daher  Jedermann  frei,  dieselben  einzusehen,  um  die
darauf  haftenden  Lasten  kennen  zu  lernen,  und  er  wird
demnach  keine  Ursache  haben,  sich  zu  beklagen,  daß  er  eine =
  Dienstbarkeit  übernehmen  mußte,  deren  Bestand  er
nicht  wohl  vermuthen  konnte.  (443.  §.)  Um  zu  erkennen,
ob  die  Fortsetzung  der  Dienstbarkeit  wirklich  nur  das  Interesse ¬
  des  Erwerbers  und  nicht  auch  seiner  Nachfolger
beziele,  kömmt  es  darauf  an,  ob  diese  den  Genuß  fortsetzen -
  oder  nicht.  Sollte  letzteres  der  Fall  seyn,  so  wird
der  Verpflichtete  ohnehin  durch  den  Nichtgebrauch  von
30  Jahren  von  der  Dienstbarkeit  befreit  werden.  (1479.
§.)  Uibrigens  ist  es  unläugbar,  daß  nach  dem  Geiste  der
angeführten  §§.  ein  bestelltes  Recht,  welches  nicht  den
Vortheil  oder  die  Annehmlichkeit  des  Grundstücks  selbst,
sondern  nur  das  persönliche  Interesse  des  Besitzers  befördert, ¬
  so  lange  als  ein  persönliches  Recht  anzusehen  sey,
als  nicht  der  Beweis  hergestellt  wird,  daß  dieses  Recht
ausdrücklich  auch  zu  Gunsten  der  Nachfolger  bestellt  worden =
  sey.
Was  die  zweite  Frage  betrifft,  nähmlich  ob  der  Vortheil ¬
  von  solch  einer  Beschaffenheit  seyn  müsse,  daß  er
sich  bereits  in  dem  Zeitpunkte  der  bestellten  Dienstbarkeit
äußere,  so  ist  sie  zu  verneinen;  denn  man  kann  sich  ein
Recht  sowohl  unbedingt,  als  auch  bedingt  von  uns  bis  zu
einem  gewissen,  oder  auch  ungewissen  Zeitpunkt  ertheilen
lassen.  (897.  704-706.  900.  §.)  Eben  daher  können  wir
uns  z.  B.  von  einem  Hauseigenthümer  die  Balkeneinlassung -
  oder  die  Dienstbarkeit  des  Nichthöherbauens  in
Hinsicht  des  angränzenden  uns  noch  nicht  zugehörigen
Hauses  für  den  Fall  versprechen  lassen,  wenn  wir  es  als
Eigenthum  an  uns  bringen  sollten,  und  eben  daher  kann
            
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