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öffentlichen Bücher, welche die Römer nicht kannten, es
steht daher Jedermann frei, dieselben einzusehen, um die
darauf haftenden Lasten kennen zu lernen, und er wird
demnach keine Ursache haben, sich zu beklagen, daß er eine =
Dienstbarkeit übernehmen mußte, deren Bestand er
nicht wohl vermuthen konnte. (443. §.) Um zu erkennen,
ob die Fortsetzung der Dienstbarkeit wirklich nur das Interesse ¬
des Erwerbers und nicht auch seiner Nachfolger
beziele, kömmt es darauf an, ob diese den Genuß fortsetzen -
oder nicht. Sollte letzteres der Fall seyn, so wird
der Verpflichtete ohnehin durch den Nichtgebrauch von
30 Jahren von der Dienstbarkeit befreit werden. (1479.
§.) Uibrigens ist es unläugbar, daß nach dem Geiste der
angeführten §§. ein bestelltes Recht, welches nicht den
Vortheil oder die Annehmlichkeit des Grundstücks selbst,
sondern nur das persönliche Interesse des Besitzers befördert, ¬
so lange als ein persönliches Recht anzusehen sey,
als nicht der Beweis hergestellt wird, daß dieses Recht
ausdrücklich auch zu Gunsten der Nachfolger bestellt worden =
sey.
Was die zweite Frage betrifft, nähmlich ob der Vortheil ¬
von solch einer Beschaffenheit seyn müsse, daß er
sich bereits in dem Zeitpunkte der bestellten Dienstbarkeit
äußere, so ist sie zu verneinen; denn man kann sich ein
Recht sowohl unbedingt, als auch bedingt von uns bis zu
einem gewissen, oder auch ungewissen Zeitpunkt ertheilen
lassen. (897. 704-706. 900. §.) Eben daher können wir
uns z. B. von einem Hauseigenthümer die Balkeneinlassung -
oder die Dienstbarkeit des Nichthöherbauens in
Hinsicht des angränzenden uns noch nicht zugehörigen
Hauses für den Fall versprechen lassen, wenn wir es als
Eigenthum an uns bringen sollten, und eben daher kann