Volltext : Schurter, Emil: Grundzüge des materiellen Beweisrechtes in der schweizerischen Civilprozessgesetzgebung

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berufen  hat,  zum  Behufe  der  Beurteilung  des  Streites
für  notwendig  ansicht.
Das  Verhältnis  zwischen  dem  Öffizialaugenschein  und  dem
sogenannten  Beweisaugenschein  soll  weiter  unten  erörtert  werden.
Es  darf  wol  behauptet  werden,  dass  es  eine  Verkennung
der  Aufgabe  des  Richters  ist,  wenn  die  Kantone  Bern,2*)
Solothurn  und  St.  Gallen  dem  Richter  nicht  gestatten,  von
sich  aus  dieses  ausserordentlich  einfache  Mittel  anzuwenden,
um  sich  eine  klare  Vorstellung  von  dem  tatsächlichen  Streitmaterial ¬
  zu  verschaffen.  Warum  sollen  die  Parteien  den  Richter
erst  bitten,  das  Nötige  zu  veranstalten,  damit  er  ihr  Vorbringen
verstehe?
C.  Die  richterliche  Expertise.
Mit  Ausnahme  von  Solothurn  und  St.  Gallen  geben  alle
Kantone  dem  Richter  die  Befugnis,  von  sich  aus  eine  Expertise
zu  seiner  Aufklärung  über  Tatsachen,  welche  die  Parteien  vorgelegt ¬
  haben,  anzuordnen.  Bern  und  Waadt  beschränken
jedoch  diese  Befugnis  auf  den  Fall,  wo  die  Expertise  in  Verbindung ¬
  mit  einem  Augenschein  erhoben  werden  soll.  So  bestimmt ¬
  Bern  in  §  182:
Ist  die  zu  beaugenscheinigende  Sache  der  Art,  dass
die  vollständige  Wahrnehmung  und  Beurteilung  des
24)  Ich  gestehe,  dass  die  bernische  Bestimmung  über  die  Zulässigkeit
des  Augenscheins  auch  einer  Auslegung  fähig  ist,  nach  welcher  dieser  auch
ex  officio  eingenommen  werden  kann.  §  181  lautet:  „Der  Augenschein  bezweckt ¬
  die  Erwahrung  einer  Tatsache  durch  die  eigene  sinnliche  Wahrnehmung ¬
  des  Gerichtes.  Die  Partei,  welche  durch  den  Augenschein  beweisen ¬
  will,  muss  dieses  Beweismittel  auf  die  vorgeschriebene  Weise  anrufen.“ ¬
  Wenn  man  nun  auf  das  Verbum  „beweisen“  im  zweiten  Satz  den
Ton  legt,  so  könnte  man  argumento  a  contrario  schliessen,  dass  der  Parteiantrag -
  dann  nicht  nötig  ist,  wenn  es  sich  nur  um  die  Information  des
Richters  handelt.  Allein  nach  §  65,  Abs.  2,  wonach  die  Tätigkeit  des  Rich
ters  nur  in  denjenigen  Fällen  von  Amts  wegen  eintritt,  wo  ihm  eine  Amtshandlung ¬
  gesetzlich  geboten  ist,  erscheint  mir  eine  derartige  Auslegung
als  zu  gewagt.  Wie  sich  die  Praxis  zu  diesem  Paragraphen  verhält,  ist  mir
unbekannt.
            
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