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Dass der Ersatz des Schadens zugleich und hauptsächlich
eine Strafe des Ungehorsams des Zeugen gegen richterliche Befehle ¬
sei, wie diese beiden Schriftsteller zur Motivirung ihrer
Behauptung anführen, ist ein ganz hinfälliges Argument, das, wenn
es übrigens auch stichhältig und sogar im Gesetze sanctionirt wäre,
noch immer nicht rechtfertigen möchte, eine Rechtsvermuthung dort
12)
anzunehmen, wo das Recht sie nicht ausdrücklich statuirt.
Dem geklagten Zeugen ist es überlassen, in diesem Regressprocesse ¬
dem Kläger alle jene Beweismittel entgegenzusetzen,
welche derselbe in dem verlorenen Hauptprocesse zum Nachweise
jener Thatsachen, deren Bestätigung damals dem Zeugen zugemuthet ¬
worden war, hätte ausführen können, und die er schuldbarer -
Weise nicht ausgeführt hat.
Durch diese Vertheidigung kann sich der Zeuge von der
Entschädigungspflicht in dem Masse befreien, als erkannt wird,
dass diese Beweismittel, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch
gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung jenes Processes
veranlasst haben würden.
Die Höhe seines Schadens kann der Regresskläger mittelst
Schätzungseides feststellen.
„In instrumentis, quae quis non
exhibet, actori permittitur in litem jurare, quanti sua interest,
ea proferri, ut tanti condemnatur reus, idque etiam divus Commodus ¬
rescripsit," sagt Callistratus in seinem liber I. quaestionum ¬
(l. 10, D. de in litem jurando 12,3), eine Bestimmung, die
hier analog zur Anwendung gelangt.
Der Zeuge hat in der vom Richter bestimmten Zeit Jenes
nicht „verrichtet“, was er zu „verrichten schuldig zu sein wol
wusste“; es ist also „der Beschuldigte zuzulassen, seinen Schaden
zu beschwören.“ (§. 214 A. G. O., §. 288 W. G. O.) „Wenn
er diesen seinen Schaden zu hoch schätzte, soll ihn der Richter
in dem Urtheile nach Billigkeit, doch immer mit mehrerer Rücksicht ¬
auf den Beschädigten mässigen. (§. 216 A. G. O., §. 290
W. G. O.)
Das Mass des zu leistenden Schadensersatzes richtet sich
*2) Unger, System, II, S. 579.
*3) Eine entfernte Analogie des §. 931 bgl. Gb.
*) Osterloh, Lehrb., I, §. 154 i. f., l. 2, §. 2, D. de in litem
iurando (12, 3).