Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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in  seinen  Einwendungen  gegen  die  von  uns  angenommene  Interpretation ¬
  ein  verba  premere  so  augenscheinlich,  daß  sie  nicht
von  Gewicht  erscheinen  können;  seine  Erklärung  hat  überhaupt
so  wenig  Anklang  gefunden,  daß  ein  tieferes  Eingehen  auf  dieselbe ¬
  nicht  erforderlich  sein  wird.
Accursius  in  der  Glosse  versteht  das  foramen  von  einem
in  des  Nachbars  Wand  angebrachten  Loche,  durch  welches  das
Wasser  hereinläuft.  Dagegen  bemerkt  Glück  ganz  richtig,  daß
eine  solche  Voraussetzung  weder  von  Paulus  angeführt  werde,
noch  überhaupt  nothwendig  sei.  1)
Vangerow,  2)  welchem  Elvers  beipflichtet,  findet  in  l.  28.
folgenden  Fall  dargestellt:  wenn  Jemand  das  zum  Abspülen  seiner ¬
  Zimmer  gebrauchte  Wasser  vermittelst  einer  an  der  untern
Wand  angebrachten  Oeffnung  gewöhnlich  auf  des  Nachbars  Grundstück ¬
  hat  ablaufen  lassen,  so  kann  dieser  selbst  nicht  durch  Ablauf
der  Verjährungszeit  ein  Servitutenrecht  darauf  erwerben,  es
müßte  denn  sein,  daß  das  vom  Hauseigenthümer  gebrauchte  und
—
dann  abgelaufene  Wasser  Regenwasser  wäre."
Gegen  diese
Erklärung  läßt  sich  Folgendes  einwenden:  Zunächst  nämlich  wird
flumen  allein,  sowie  stillicidium,  nur  von  der  Servitus  fluminis ¬
  seu  stillicidii  immittendi,  nicht  aber  von  der  servitus
fluminis  non  avertendi  gebraucht,  l.  17.  §.  2,  l.  20.  §.  2.  3.
5.  D.  8,  2.  1.  1.  §.  17.  D.  39,  3;  und  in  den  Schlußworten
weist  Paulus  selbst  darauf  hin,  daß  er  die  erstere  gemeint  habe,
indem  er  äußert:  „Stillicidii  immittendi  quoque3)  naturalis ¬
  et  perpetua  causa  esse  debet."  Wenn  ferner  der  Hauseigenthümer ¬
  Regenwasser  zum  Abspülen  der  Zimmer  gebrauchen
will,  so  muß  er  dies  offenbar  vorher  erst  in  Behältern  sammeln,
und  dadurch  verliert  es  meines  Erachtens  in  Beziehung  auf  die
Servitut  seine  Eigenschaft  als  Regenwasser,  nämlich  die  naturalis ¬
  causa.  Hauptsächlich  aber  steht  die  Vangerow'sche  Interpre*) ¬
  Ihm  folgt  Huber,  Praelect.  ad  Pand.  lib.  VIII.  tit.  4.  §.  7.
vgl.  Glück  a.  a.  O.  S.  39.
2)  v.  Bangerow,  Leitfaden,  Band  1.  S.  642.  Elvers,  röm.  Servitutenlehre ¬
  S.  155.  Rechtslexikon  v.  Weiske,  v.  Servituten  S.  197  ff.
3)  Das  quoque  bezieht  sich  auf  etwas  Aehnliches,  was  schon  erwähnt
worden,  nämlich  das  flumen.
            
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