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in seinen Einwendungen gegen die von uns angenommene Interpretation ¬
ein verba premere so augenscheinlich, daß sie nicht
von Gewicht erscheinen können; seine Erklärung hat überhaupt
so wenig Anklang gefunden, daß ein tieferes Eingehen auf dieselbe ¬
nicht erforderlich sein wird.
Accursius in der Glosse versteht das foramen von einem
in des Nachbars Wand angebrachten Loche, durch welches das
Wasser hereinläuft. Dagegen bemerkt Glück ganz richtig, daß
eine solche Voraussetzung weder von Paulus angeführt werde,
noch überhaupt nothwendig sei. 1)
Vangerow, 2) welchem Elvers beipflichtet, findet in l. 28.
folgenden Fall dargestellt: wenn Jemand das zum Abspülen seiner ¬
Zimmer gebrauchte Wasser vermittelst einer an der untern
Wand angebrachten Oeffnung gewöhnlich auf des Nachbars Grundstück ¬
hat ablaufen lassen, so kann dieser selbst nicht durch Ablauf
der Verjährungszeit ein Servitutenrecht darauf erwerben, es
müßte denn sein, daß das vom Hauseigenthümer gebrauchte und
—
dann abgelaufene Wasser Regenwasser wäre."
Gegen diese
Erklärung läßt sich Folgendes einwenden: Zunächst nämlich wird
flumen allein, sowie stillicidium, nur von der Servitus fluminis ¬
seu stillicidii immittendi, nicht aber von der servitus
fluminis non avertendi gebraucht, l. 17. §. 2, l. 20. §. 2. 3.
5. D. 8, 2. 1. 1. §. 17. D. 39, 3; und in den Schlußworten
weist Paulus selbst darauf hin, daß er die erstere gemeint habe,
indem er äußert: „Stillicidii immittendi quoque3) naturalis ¬
et perpetua causa esse debet." Wenn ferner der Hauseigenthümer ¬
Regenwasser zum Abspülen der Zimmer gebrauchen
will, so muß er dies offenbar vorher erst in Behältern sammeln,
und dadurch verliert es meines Erachtens in Beziehung auf die
Servitut seine Eigenschaft als Regenwasser, nämlich die naturalis ¬
causa. Hauptsächlich aber steht die Vangerow'sche Interpre*) ¬
Ihm folgt Huber, Praelect. ad Pand. lib. VIII. tit. 4. §. 7.
vgl. Glück a. a. O. S. 39.
2) v. Bangerow, Leitfaden, Band 1. S. 642. Elvers, röm. Servitutenlehre ¬
S. 155. Rechtslexikon v. Weiske, v. Servituten S. 197 ff.
3) Das quoque bezieht sich auf etwas Aehnliches, was schon erwähnt
worden, nämlich das flumen.