Volltext : ¬Die Grundbuchsführung in der Provinz Böhmen (200)

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Urkunden  aufzubewahren,  auch  nach  erfolgter  Auszeichnung
rückzustellen,  und  die  von  den  Partheien  begehrten  Grundbuchsextrakte ¬
  ganz  dem  Hauptbuche  gemäß  auszufertigen.  Er
wird  versprechen,  sich  davon  weder  durch  Furcht  noch  durch
Eigennutz  oder  sonst  durch  Leidenschaft  oder  Nebenabsicht  abwendig ¬
  machen  zu  lassen,  die  ihm  anverkrauten  Geheimnisse
zu  bewahren,  zugleich  seinen  Vorgesetzten  mit  Achtung  und
Folgsamkeit  zu  begegnen.  Endlich  wird  derselbe  schwören,  daß
er  mit  keiner  geheimen  Gesellschaft  oder  Verbrüderung,  weder
im  Jn=  noch  Auslande  verflochten  sey,  und  sich  in  Zukunft
in  keine  solche  geheime  Verbindung  einlassen  werde,
Was  mir  jetzt  vorgehalten  worden,  und  ich  ganz  wohl  verstanden ¬
  habe,  demselben  soll  und  will  ich  in  allem  getreu  und
fleißig  nachkommen.  So  wahr  mir  Gott  helfe.
N.  N.  Grundbuchsführer.
Daß  dieser  Eid  von  mir  abgenommen  worden,  bestätige  ich  hiermit
N.  N.
Herrschaft  N.  am
Herrschaftsbesitzer.
§.  11.
Bei  Führung  der  Grundbücher  werden  auch  Aushilfsindibiduen =
  verwendet,  und  zwar  zum  Eintragen  der  Jnstrumente
in  die  Urkundenbücher,  Abkopiren  der  Jnstrumente,  Grundbuchsextrakte =
  und  Berichte.  Sie  bestehen  unter  dem  Namen:
Kanzlisten,  Aktuar,  Gerichts==Amts=  und  Kanzleischreiber.
Von  diesen  wird  nur  gefordert,  daß  sie  eine  gute  lesbare
Handschrift  haben,  und  sonst  im  Kopiren  verläßlich  sind.  Uebrigens =
  sollen  sie  einer  strengen  Kontrolle  unterstehen.  (Landtaf.
Jnstr.  §.  12.  Böhm.  Gub.  V.  vom  3.  Oktbr.  1823).
2.  Titel,  Verpflichtungen.
§.  12.  13.
Die  allgemeinen  Verpflichtungen  sind:  Der
Erundbuchsführer  solle  sich  1.  strenge  nach  den  bestehenden
Vorschriften  benehmen,  so  wie  ihm  2.  die  Verfassung  der
Stadt  und  grundbücherlichen  Urkunden  untersagt,)  ferner
3.  die  strengste  Verschwiegenheit  in  Amtssachen  auferlegt,  2
und  4.  die  Annahme  aller  Geschenke  verbothen  ist.
            
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