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Urkunden aufzubewahren, auch nach erfolgter Auszeichnung
rückzustellen, und die von den Partheien begehrten Grundbuchsextrakte ¬
ganz dem Hauptbuche gemäß auszufertigen. Er
wird versprechen, sich davon weder durch Furcht noch durch
Eigennutz oder sonst durch Leidenschaft oder Nebenabsicht abwendig ¬
machen zu lassen, die ihm anverkrauten Geheimnisse
zu bewahren, zugleich seinen Vorgesetzten mit Achtung und
Folgsamkeit zu begegnen. Endlich wird derselbe schwören, daß
er mit keiner geheimen Gesellschaft oder Verbrüderung, weder
im Jn= noch Auslande verflochten sey, und sich in Zukunft
in keine solche geheime Verbindung einlassen werde,
Was mir jetzt vorgehalten worden, und ich ganz wohl verstanden ¬
habe, demselben soll und will ich in allem getreu und
fleißig nachkommen. So wahr mir Gott helfe.
N. N. Grundbuchsführer.
Daß dieser Eid von mir abgenommen worden, bestätige ich hiermit
N. N.
Herrschaft N. am
Herrschaftsbesitzer.
§. 11.
Bei Führung der Grundbücher werden auch Aushilfsindibiduen =
verwendet, und zwar zum Eintragen der Jnstrumente
in die Urkundenbücher, Abkopiren der Jnstrumente, Grundbuchsextrakte =
und Berichte. Sie bestehen unter dem Namen:
Kanzlisten, Aktuar, Gerichts==Amts= und Kanzleischreiber.
Von diesen wird nur gefordert, daß sie eine gute lesbare
Handschrift haben, und sonst im Kopiren verläßlich sind. Uebrigens =
sollen sie einer strengen Kontrolle unterstehen. (Landtaf.
Jnstr. §. 12. Böhm. Gub. V. vom 3. Oktbr. 1823).
2. Titel, Verpflichtungen.
§. 12. 13.
Die allgemeinen Verpflichtungen sind: Der
Erundbuchsführer solle sich 1. strenge nach den bestehenden
Vorschriften benehmen, so wie ihm 2. die Verfassung der
Stadt und grundbücherlichen Urkunden untersagt,) ferner
3. die strengste Verschwiegenheit in Amtssachen auferlegt, 2
und 4. die Annahme aller Geschenke verbothen ist.