Volltext : Recht der Schuldverhältnisse (1)

1.  Titel.  Verpflichtung  zur  Leistung.
§.  269.
Schuldner  dem  gesetzlichen  Cessionar  den  Einwand  entgegen  setzen,  die  Geltendmachung  gereiche ¬
  dem  Gläubiger  zum  Nachtheil.  Hat  durch  die  Geltendmachung  des  Uebergangs  der
Gläubiger  Schaden  erlitten,  so  kann  er  auf  Grund  des  §.  823  Abs.  2  vom  gesetzlichen
Cessionar  Ersatz  verlangen.  Die  Rechtsstellung  des  Gläubigers  war  danach  in  den  Fällen
des  gemeinrechtlichen  beneficium  cedendarum  actionum  bequemer  als  jetzt.  Denn  dort
verweigerte  er  die  Cession,  wenn  sie  ihm  zum  Nachtheil  gereichen  konnte.  Hier  findet  sie
kraft  Gesetzes  statt  und  der  Gläubiger  muß  nun  stets  auf  dem  Posten  sein,  um  die
Geltendmachung  des  Uebergangs  zu  seinem  Nachtheil  zu  verhüten.  Doch  kann  er  die
Ausgleichung  des  Schadens  eventuell  vom  Cessionar  verlangen.  —  Das  „kann  nicht  geltend
gemacht  werden“  im  Sinne  rechtlicher  Unmöglichkeit  der  Geltendmachung  zu  verstehen,  halte
ich  schon  wegen  der  Konsequenzen  für  unzulässig.  Wäre  dies  die  Meinung  des  Gesetzes,
so  würde  doch  auch  die  Bestimmung  besser  lauten:  „Der  Uebergang  findet  nicht  statt,  wenn
und  insoweit  die  Geltendmachung  des  übergegangenen  Rechts  dem  Gläubiger  zum  Nachtheil
gereichen  würde."
Erfüllungsort.  §§.  269  u.  270.
§  269.
Ist  ein  Ort  für  die  Leistung  weder  bestimmt  noch  aus  den  Umständen,
insbesondere  aus  der  Natur  des  Schuldverhältnisses,  zu  entnehmen,  so  hat  die
Leistung  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  welchem  der  Schuldner  zur  Zeit  der
Entstehung  des  Schuldverhältnisses  seinen  Wohnsitz  hatte.
Ist  die  Verbindlichkeit  im  Gewerbebetriebe  des  Schuldners  entstanden,
so  tritt,  wenn  der  Schuldner  seine  gewerbliche  Niederlassung  an  einem  anderen
Orte  hatte,  der  Ort  der  Niederlassung  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.
Aus  dem  Umstand  allein,  daß  der  Schuldner  die  Kosten  der  Versendung
übernommen  hat,  ist  nicht  zu  entnehmen,  daß  der  Ort,  nach  welchem  die  Versendung ¬
  zu  erfolgen  hat,  der  Leistungsort  sein  soll.
E.  I  §.  229  u.  §.  230  Abs.  1.  E.  IIa  §.  225.  E.  IIb  §.  262.  E.  III  §.  262.  Mot.  II  34—36.  Pr.
612—615  (I  306).
1.  Die  Subsidiarität  des  gesetzlichen  Erfüllungsortes.  Der  Erfüllungsort  ist  derdie ¬

jenige  Ort  (Ortschaft  sowohl,
als  Punkt  in  derselben),  an  welchem  der  Gläubiger
Die
Leistung  zu  fordern  berechtigt  und  der  Schuldner  sie  auszuführen  verpflichtet  ist.
Bestimmungen  des  BGB.  schließen  sich  denen  des  früheren  Handelsgesetzbuchs  (Art.  324
u.  325)  im  Wesentlichen  an  und  beseitigen  dadurch  dieselben.  Die  in  §.  269  enthaltene
Bestimmung  des  allgemeinen  gesetzlichen  Erfüllungsortes  ist  aber  subsidiärer  Natur,  kommt
also  nur  zur  Anwendung,  soweit  nicht  Anderes  bestimmt  ist.  Anderweite  Bestimmung
kann  aber  aus  Rechtsgeschäft  oder  aus  den  den  Abschluß  des  Rechtsgeschäfts  begleitenden
Umständen  oder  aus  Gesetz  sich  ergeben.
a)  Ein  Rechtsgeschäft  —  einseitiges  oder  zweiseitiges  —  kann  den  Erfüllungsort
bestimmen,  weil  es  eine  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Erklärung  hinsichtlich  des  Erfüllungsortes ¬
  enthält.  Bei  Verträgen  muß  die  Erklärung  natürlich  auf  vertragsmäßiger
Einigung  beruhen.  Beim  Wechsel  ist  eine  ausdrückliche  Bestimmung  wesentlich.  (WO.
Art.  4  Nr.  8.)  Ob  die  zu  erfüllende  Verbindlichkeit  selbst  eine  kontraktliche  oder  außerkontraktliche ¬
  ist,  hat  keine  Bedeutung.
b)  Liegt  weder  eine  ausdrückliche  noch  eine  stillschweigende  Erklärung  vor,  so  kann
sich  der  Ort  der  Leistung  aus  den  Umständen  ergeben.  Diese  Umstände  können  geradezu ¬
  anderweite  Normirung  ausschließen.  Dies  trifft  zu,  wenn  die  Beschaffenheit  der
            
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