1. Titel. Verpflichtung zur Leistung.
§. 269.
Schuldner dem gesetzlichen Cessionar den Einwand entgegen setzen, die Geltendmachung gereiche ¬
dem Gläubiger zum Nachtheil. Hat durch die Geltendmachung des Uebergangs der
Gläubiger Schaden erlitten, so kann er auf Grund des §. 823 Abs. 2 vom gesetzlichen
Cessionar Ersatz verlangen. Die Rechtsstellung des Gläubigers war danach in den Fällen
des gemeinrechtlichen beneficium cedendarum actionum bequemer als jetzt. Denn dort
verweigerte er die Cession, wenn sie ihm zum Nachtheil gereichen konnte. Hier findet sie
kraft Gesetzes statt und der Gläubiger muß nun stets auf dem Posten sein, um die
Geltendmachung des Uebergangs zu seinem Nachtheil zu verhüten. Doch kann er die
Ausgleichung des Schadens eventuell vom Cessionar verlangen. — Das „kann nicht geltend
gemacht werden“ im Sinne rechtlicher Unmöglichkeit der Geltendmachung zu verstehen, halte
ich schon wegen der Konsequenzen für unzulässig. Wäre dies die Meinung des Gesetzes,
so würde doch auch die Bestimmung besser lauten: „Der Uebergang findet nicht statt, wenn
und insoweit die Geltendmachung des übergegangenen Rechts dem Gläubiger zum Nachtheil
gereichen würde."
Erfüllungsort. §§. 269 u. 270.
§ 269.
Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die
Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der
Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden,
so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen
Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung
übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung ¬
zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
E. I §. 229 u. §. 230 Abs. 1. E. IIa §. 225. E. IIb §. 262. E. III §. 262. Mot. II 34—36. Pr.
612—615 (I 306).
1. Die Subsidiarität des gesetzlichen Erfüllungsortes. Der Erfüllungsort ist derdie ¬
jenige Ort (Ortschaft sowohl,
als Punkt in derselben), an welchem der Gläubiger
Die
Leistung zu fordern berechtigt und der Schuldner sie auszuführen verpflichtet ist.
Bestimmungen des BGB. schließen sich denen des früheren Handelsgesetzbuchs (Art. 324
u. 325) im Wesentlichen an und beseitigen dadurch dieselben. Die in §. 269 enthaltene
Bestimmung des allgemeinen gesetzlichen Erfüllungsortes ist aber subsidiärer Natur, kommt
also nur zur Anwendung, soweit nicht Anderes bestimmt ist. Anderweite Bestimmung
kann aber aus Rechtsgeschäft oder aus den den Abschluß des Rechtsgeschäfts begleitenden
Umständen oder aus Gesetz sich ergeben.
a) Ein Rechtsgeschäft — einseitiges oder zweiseitiges — kann den Erfüllungsort
bestimmen, weil es eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung hinsichtlich des Erfüllungsortes ¬
enthält. Bei Verträgen muß die Erklärung natürlich auf vertragsmäßiger
Einigung beruhen. Beim Wechsel ist eine ausdrückliche Bestimmung wesentlich. (WO.
Art. 4 Nr. 8.) Ob die zu erfüllende Verbindlichkeit selbst eine kontraktliche oder außerkontraktliche ¬
ist, hat keine Bedeutung.
b) Liegt weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Erklärung vor, so kann
sich der Ort der Leistung aus den Umständen ergeben. Diese Umstände können geradezu ¬
anderweite Normirung ausschließen. Dies trifft zu, wenn die Beschaffenheit der