Metadaten : Mainhard, Ludwig: ¬Das formelle Grundbuchrecht im Großherzogtum Baden

III.  Badische  Grundbuch=Ausführungs=Verordnung.
206
2.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  ist,  wenn  nur  dem
für  das  Recht  beanspruchten  Rang  widersprochen  wird,
dieser  Rang  durch  Eintragung  eines  Widerspruchs  zu
sichern.
1)  §  294  3P0.
§  112.
1.  Entsteht  im  Ermittelungsverfahren  Streit  darüber,
wer  von  mehreren-Personen  in  dem  nicht  mehr  vorhandenen
Grundbuch  als  Eigentümer  eingetragen  gewesen  sei,  so  hat
das  Grundbuchamt  den  Nichtbesitzer  aufzufordern,  binnen
einer  Srist  von  sechs  Wochen  nachzuweisen,  daß  er  gegen
den  Besitzer  die  Eigentumsklage  erhoben  habe.
2.  Hat  der  Nichtbesitzer  im  Deutschen  Reiche  keinen  dem
Grundbuchamte  bekannten  Aufenthalt  oder  Vertreter,  jo
bleibt  seine  Behauptung  unberücksichtigt.
3.  Hat  zwar  der  Nichtbesitzer,  nicht  aber  der  Besitzer  im
Deutschen  Reiche  einen  dem  Grundbuchamt  bekannten  Aufenthalt ¬
  oder  Vertreter,  so  hat  das  Grundbuchamt  die  Srift
zu  bemessen.*)
4.  Die  Srist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Zustellung  oder
der  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  festgestellten  Verkündigung
der  Aufforderung.
5.  Nach  fruchtlosem  Ablauf  derselben  wird  der  Eigentumsanspruch ¬
  des  Nichtbesitzers  nicht  berücksichtigt.  Das
selbe  gilt,  wenn  der  Besitzer  nachweist,  daß  die  erhobene
Klage  zurückgenommen  ist.
*)  Sie  wird  —  wegen  der  Verzögerung  der  Zustellungen
und  Prozeßhandlungen  im  und  vom  Ausland  —  regelmäßig
auf  mehrere  Monate  zu  bemessen  sein,  kann  aber  auch  nachträglich ¬
  auf  Antrag  verlängert  werden.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer