Metadaten : Blüting, Joachim: Vom Erbgangs-Recht

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mögen  jdt  wol  dohn,  d.  i.  es  mag  sich  Niemand  andere  Freunde
zu  Erben  und  Erbnehmern  seiner  Güter  erwehlen,  ohne  allein  der
Vater,  der  mag  nur  nach  dem  vorgehenden  21  cap.  und  dem  22
cap.  sein  Slegfredbarn,  d.  i.  sein  natürliches  Kind,  so  er  mit  einer
Beyschläfferin  gezenget  hat,  zu  Erbe  und  Geschlechte  einberuffen,
und  ihm  geben,  so  viel  er  will,  und  dis  Kind,  das  der  Vater  also
erwehlet  und  annimbt,  das  mag  Niemand  verwerffen  oder  von  dem
Erbe  verstoßen  und  dringen.  Hergegen  so  mag  auch  Niemand  einen
Mann  nöhtigen,  daß  er  seinen  Bastard  oder  natürliches  Kind  oder
andere  vor  seine  Kinder  und  Erben  erwehle,  das  er  nicht  thun  will,
sondern  seine  rechten  nechsten  Erben,  die  mögen  es  wohl  thun,  daß
er  sie  zu  Erben  und  Erbnehmern  seiner  Güter  annehme,  und  nicht
Freunde  oder  weitere  im  Grad  mit  Vorbeygehung  oder  Ausschließnng
des  nechsten  Geblüts  zu  Kinder  oder  Erben  kiese.
Weiter  und  fürs  andere  soll  die  Erwehlung  und  Einberuffung
zum  Erbe  imgleichen  alle  Gaben  auff  den  Todesfall  in  gehegetem
Dinge  und  vor  offenem  Gerichte  geschehen,  immaßen  aus  besagten
21,  22,  25  und  32  cap.  lib.  I  und  43,  44  cap.  lib.  III  Lowb.
zu  sehen,  und  sagen  diese  textus,  daß  allewegen  der  nechsten  Erben
Ja  und  Wille  solle  dazu  kommen.
Dann  zum  (3)  ist  einmahl  gewiß,  und  aus  den  gedachten  cap.,
ilem  cap.  37,  38,  43  lib.  I,  zu  sehen,  daß  der  Eigenthümer  der
unbeweglichen  Güter  anders  nicht  denn  durch  die  Verschötung,  d.  i.
durch  eine  feyerliche  Aufflaßung,  Tradition  und  Ueberliefferung
können  von  dem  einen  auff  den  andern  gebracht  werden,  und  daß
man  ein  Dingswinde  muß  darüber  nehmen.
Zum  (4)  will  das  Lowbuch  durchaus  eine  Gleichheit  unter  den
Erben  haben,  darumb  stehet  in  dem  13  cap.  lib.  I:
De  Vader  mach  sinem  Kinde  nichtes  sellie,  id  est
(vnder  de  Hende  geuen)  dewyle  dat  he,  vnde  de  Moder
leuen.  Gyfft  he  öuerst  dem  einen  wat  vnder  de  Hende,
dat  kan  he  dem  andern  nicht  weigeren.
            
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