fullscreen : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 10 (1845))

Statuten der Bayer. Hypotheken- u. Wechsel» Bank. 407
ten Personen, welchen davon keine Kunde gegeben
war, um so weniger angeführt werden, als ohne-
hin Vorzugsrechte im Zweifel nicht anzunehmen resp.
nur im beschränkteren Umfange anzunehmen sind ®).
Wird die bisher erörterte Hauptfrage im
Sinne der zweiten Meinung (s. oben S. 402) ge-
löst, so hat eine andre, worüber vor einigen Jah-
ren in Druckschriften verhandelt worden, nur ein
geringeres Interesse. Für die Subscribente» wird
behauptet, das in §. 5 der Statuten begründete
Vorrecht sey lediglich an die der Begründung der
Bank vorhergegangenen Subscriptionen geknüpft,
und ganz unabhängig von dem Besitze der subscri-
birten Aktien. Auf der andern Seite machen viele
Aktionäre geltend, das fragliche Vorrecht sey als
Accessorium der subscribirten Aktien entstanden, und
mit Veräußerung derselben an die Nachfolger im
Aktienbesitze übergegangen. Um nicht das hierüber
bereits öffentlich Verhandelte zu wiederholen, be-
ziehen wir uns auf den Inhalt der im Dezember
1842 bei Palm in München erschienenen Schrif-
ten 10). Die damalige Besprechung hat wohl bei-
getragen, eine nachtheilige Bankoperation zu ver-
hüten. Die Frage der neuen Emission war da-
mals in Anregung gebracht worden; aber die Er-
fahrung der letzten 3 Jahre hat gezeigt, daß diese

Praxis Dd. XII, S. 420; Heimbach in Weiske's
Rechtslexikon Bo. IU, S. 717.
®) Den Subscribenten steht auch die Regel entgegen, nach
welcher die Auslegung gegen diejenigen zu machen ist,
welche deutlicher hätten reden sollen. Es hätte keine
Schwierigkeit gehabt, die Sache deutlich anszudrücken
0. vben^ Note 2); nur wäre bei voller Deutlichkeit
das Auffallende derselben zu grell erschienen.
i«) Die erste derselben unter dein Titel: „Zur Beherzi-
gung den Aktionären der bayerischen Hypotheken - und
Wechjelbank." Hierauf folgte eine „Beleuchtung" die»
jer Schrift, und dieser eine „Erwiderung auf die Be-
leuchtung."

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