Metadaten : Pfeifer, Carl: ¬Die Lehre von den juristischen Personen nach gemeinem und würtembergischem Rechte

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weisung  der  Korporationseigenschaft  wie  in  §.  6  der  Statuten  der
Maschinenfabrik  nicht  enthalten,  es  weisen  dieselben  aber  auch
nirgend  darauf  hin,  daß  die  Gesellschafter  eine  Korporation  gründen ¬
  wollten.  Und  da  mit  der  Gründung  einer  Korporation  das
Aufgeben  der  Eigenthumsrechte  der  einzelnen  Gesellschafter  an  dem
Gesellschaftsvermögen  verknüpft  ist,  so  darf  sie  so  wenig  als  ein
Verzicht  vermuthet  werden.
Ferner  ergibt  sich  aus  der  Art  der  Bekanntmachung  im  Regierungsblatte ¬
  von  1846.  p.  281,  daß  das  Ministerium  des  Innern
nicht  daran  dachte,  durch  die  Ertheilung  der  Rechte  einer  juristischen
Person  an  die  Gesellschaft  den  Aktionären  ihre  Eigenthumsrechte
an  dem  Gesellschaftsvermögen  zu  entziehen  und  der  Gesellschaft  als
einer  Korporation  zu  geben,  sondern  in  dem  Irrthume  befangen
war,  durch  die  bloße  staatspolizeiliche  Genehmigung  der  Gesellschaft
werde  diese  von  selbst  eine  juristische  Person,  und  daß  es  sich  unter
„juristischer  Person"  etwas  ganz  Anderes,  als  sie  wirklich  ist,  vorgestellt ¬
  habe.  Darum  darf  auch  jetzt  noch  diese  Gesellschaft  nicht
als  eine  juristische  Person  weder  zu  ihrem  Vortheile  noch  zu  ihrem
Nachtheile  behandelt  werden.
Möchte  die  gegenwärtige  Schrift  die  Ueberzeugung  verbreiten,
1)  daß  die  Ertheilung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  die
Maschinenfabrik  in  Eßlingen  und  die  Schifffahrtsgesellschaft
in  Ulm  ein  Mißgriff  war,  welcher  ebensowohl  im  Interesse
der  Aktionäre  dieser  Gesellschaften  als  in  dem  des  mit  ihnen
in  rechtlichen  Verkehr  kommenden  Publikums  baldmöglichst
wieder  gut  gemacht  werden  sollte;
2)  daß  eine  Verbesserung  des  bestehenden  Rechts  durch  die  Gesetzgebung ¬
  sowohl  in  der  Lehre  von  den  juristischen  Personen  als
derjenigen  von  den  anonymen  Gesellschaften  wegen  der  vielen
Streitfragen  und  der  gegenwärtig  mehr  und  mehr  wachsenden
praktischen  Bedeutung  dieser  Lehren  ein  dringendes  Bedürfniß
sei,  und  daß
3)  bis  dahin  mit  der  Schöpfung  juristischer  Personen  möglichst
sparsam  umgegangen  werden  sollte.
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Pfeifer,  Lehre.
            
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